TE AsylGH Erkenntnis 2013/10/30 C13 426479-2/2013

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Veröffentlicht am 30.10.2013
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Spruch

Zahl: C13 426.479-2/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2013, Zahl: 12 03.961-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2013, Zahl: 12 03.961-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 2 AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 02.04.2012 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 02.04.2012 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage vom 02.04.2012 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.

1.2. In seiner Erstbefragung am 02.04.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Fischamend gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an:

Er stamme aus XXXX, Hissaya Awale Behsud, Provinz Maidan Wardak (Afghanistan), sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Moslem und verheiratet. Seine Ehefrau und seine einjährige Tochter würden zuhause wohnen. Sein Vater sei verstorben, und seine Mutter wohne in Pakistan. Er sei Landarbeiter.Er stamme aus römisch 40 , Hissaya Awale Behsud, Provinz Maidan Wardak (Afghanistan), sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Moslem und verheiratet. Seine Ehefrau und seine einjährige Tochter würden zuhause wohnen. Sein Vater sei verstorben, und seine Mutter wohne in Pakistan. Er sei Landarbeiter.

Er habe seine Reise vor eineinhalb Jahren per Auto begonnen und sei über Pakistan schlepperunterstützt über den Iran nach Istanbul gebracht worden, von wo er wieder in den Iran zurückgeschoben worden sei. Nach sechsmonatigem Aufenthalt im Iran sei er wieder nach Istanbul und von dort (vor ca. sechs Monaten) nach Griechenland gebracht worden. Von dort sei er per LKW über ihm unbekannte Länder bis nach Österreich gebracht worden.

Als Fluchtgrund gab er an, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre und Schiite sei. Seine Schwester XXXX sei von XXXX vergewaltigt worden, und sie habe daraufhin Selbstmord begangen.Als Fluchtgrund gab er an, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre und Schiite sei. Seine Schwester römisch 40 sei von römisch 40 vergewaltigt worden, und sie habe daraufhin Selbstmord begangen.

Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.3. Bei seiner Einvernahme am 13.04.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und gab unter anderem weiters an (Auszug aus der Niederschrift, Schreibfehler nicht korrigiert):

"Frage: Sind Sie zur Schule gegangen, können Sie lesen und schreiben?

Antwort: Ja, ich besuchte zwei Klassen Grundschule.

Frage: Wo haben Sie sich bisher, d.h. bis zu Ihrer Ausreise, in Afghanistan aufgehalten? (Provinz, Distrikt, Stadt, Dorf...)

Antwort: Provinz Maidan Wardak,Distrikt Hese Hawal Behsud, Dorf

XXXX.römisch 40 .

Frage: War das Ihre letzte Wohnadresse im Heimatland vor der Ausreise?

Antwort: Ja, die letzten drei Monate vor der Ausreise lebte ich dort.

Frage: Und vorher?

Antwort: Im Dorf XXXX, im gleichen Distrikt. Befragt gebe ich an, dass ich von der Geburt bis zum Jahr 1384 (= 2005) in XXXX lebte, danach war ich ein Jahr in Pakistan Atak, danach wieder in Afghanistan im Dorf XXXX, Prov. Samangan, danach bin ich wieder nach XXXX gegangen und die letzten drei Monate vor der Ausreise lebte ich in XXXX, Prov. Maidan Wardak.Antwort: Im Dorf römisch 40 , im gleichen Distrikt. Befragt gebe ich an, dass ich von der Geburt bis zum Jahr 1384 (= 2005) in römisch 40 lebte, danach war ich ein Jahr in Pakistan Atak, danach wieder in Afghanistan im Dorf römisch 40 , Prov. Samangan, danach bin ich wieder nach römisch 40 gegangen und die letzten drei Monate vor der Ausreise lebte ich in römisch 40 , Prov. Maidan Wardak.

Frage: Welcher Volksgruppe, welchem Stamm und Clan gehören Sie an?

Antwort: Ich bin Hazara und Schiit.

Frage: Welche Familienangehörigen leben noch in Afghanistan?

Antwort: Zwei Tanten väterlicherseits leben in der Provinz Maidan Wardak, XXXX.Antwort: Zwei Tanten väterlicherseits leben in der Provinz Maidan Wardak, römisch 40 .

Frage: Welche Kernfamilienmitglieder gibt es noch?

Antwort: Ich habe eine Ehefrau namens XXXX, eine Tochter, zwei Brüder, eine Schwestern, meine Mutter, mein Vater ist vor ca. acht Jahren an einer Verletzung verstorben und eine Schwester verstarb auch.Antwort: Ich habe eine Ehefrau namens römisch 40 , eine Tochter, zwei Brüder, eine Schwestern, meine Mutter, mein Vater ist vor ca. acht Jahren an einer Verletzung verstorben und eine Schwester verstarb auch.

Frage: Wo leben Ihre Familienangehörigen genau?

Antwort: Meine Ehefrau, mein Kind und meine Geschwister leben im Heimatdorf XXXX, meine Mutter lebt in Pakistan, Peshawar.Antwort: Meine Ehefrau, mein Kind und meine Geschwister leben im Heimatdorf römisch 40 , meine Mutter lebt in Pakistan, Peshawar.

Frage: Haben Sie zwischenzeitlich Kontakt zu Ihrer Ehefrau und Ihren Geschwistern aufgenommen?

Antwort: Nein, seit sieben Monaten nicht mehr.

Frage: Warum nicht?

Antwort: Wir besitzen kein Telefon.

Frage: Wann und wo hatten Sie zuletzt Kontakt mit Ihrer Familie?

Antwort: In Griechenland zuletzt vor sieben Monaten hatte ich telefonischen Kontakt.

Frage: Warum können Sie dann jetzt keinen telefonischen Kontakt herstellen?

Antwort: Im Dorf gibt es kein Telefon man muss in die nächste größere Stadt gehen, in unserem Dorf ist kein Empfang. Nächste Woche am Dienstag kann wieder ein telefonischer Kontakt hergestellt werden, da kommen Sie wieder nach XXXX XXXX, dort gibt es einen Empfang.Antwort: Im Dorf gibt es kein Telefon man muss in die nächste größere Stadt gehen, in unserem Dorf ist kein Empfang. Nächste Woche am Dienstag kann wieder ein telefonischer Kontakt hergestellt werden, da kommen Sie wieder nach römisch 40 römisch 40 , dort gibt es einen Empfang.

Frage: Wie ist es der Familie beim letzen Kontakt gegangen?

Antwort: Gut, es war alles in Ordnung.

Frage: Haben Sie sonst zu irgendjemand in Afghanistan Kontakt?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie sich jemals in Kabul aufgehalten?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie Angehörige in Kabul?

Antwort: Ja weitschichtige Verwandte gibt es in Kabul.

Frage: Wovon lebt Ihre Familie - Ihre Ehefrau und die Geschwister?

Antwort: Sie arbeiten mit Teppichen, sie fertigen in Handarbeit Teppiche an.

Befragt gebe ich an, dass meine Familie von diesen Einkünften leben kann.

Frage: Wie haben Sie in der Heimat Ihren Lebensunterhalt verdient?

Antwort: Ich arbeitete als Hilfsarbeiter in verschiedensten Bereichen, z.B. Einkaufen gehen, in der Landwirtschaft arbeiten, am Bau arbeiten.

Frage: Wer sorgt nun für Ihre Ehefrau und Ihr Kind?

Antwort: Mein jüngerer Bruder sorgt für meine Familie.

Frage: Wann genau haben Sie Afghanistan verlassen?

Antwort: Vor ca. eineinhalb Jahren.

...

Frage: Sind Sie arbeitsfähig?

Antwort: Ja.

Frage: Waren Sie im Heimatland politisch oder religiös tätig?

Antwort: Nein.

Frage: Was hätten Sie zu befürchten wenn Sie zurückkehren müssten nach Afghanistan?

Antwort: Wenn ich zurückkehren müsste, werden die mich umbringen.

Frage: Wer wird Sie dann umbringen?

Antwort: Der Mann der meine Schwester vergewaltigte.

Frage: Können Sie Dokumente bzw. Beweismittel vorlegen?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie jemals von sich aus Anzeige bei der afghanischen Polizei erstattet?

Antwort: Ja, schon wegen meiner Schwester.

Frage: Wann und wo?

Antwort: Ende 1388 (=2009) bei der Polizei in XXXX.Antwort: Ende 1388 (=2009) bei der Polizei in römisch 40 .

Frage: Kam bei der Anzeige was heraus?

Antwort: Nein nichts.

Frage: Wegen welcher Sache erstatteten Sie Anzeige bei der Polizei?

Antwort: Weil meine Schwester vergewaltigt wurde.

Frage: Haben Sie strafbare Handlungen begangen?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie in Europa Verwandte oder Familienangehörige?

Antwort: Nein.

Frage: Hatten Sie persönlich in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?

Antwort: Nein.

Frage: Stehen Ihrer Familie irgendwelche Besitztümer im Heimatland zur Verfügung?

Antwort: Wir besitzen kein eigenes Haus, wir wohnen im Haus eines guten Freundes.

Frage: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie alle Fluchtgründe konkret unter Nennung aller Fakten und allen Details?

Antwort: Mein Vater handelte mit Waffen, er hatte bei einer Person namens XXXX Schulden bei dieser Person kaufte er Waffen ein, diese Person ist aus Pakistan, Peshawar gekommen. Mein Vater wurde einmal von den Taliban festgenommen, die Person namens XXXX welcher er noch Geld schuldete sagte dann zu mir, entweder ich bezahle die Schulden meines Vaters oder ich solle ihm meine Schwester überlassen. Ich sagte zu ihm meine Schwester wäre noch zu klein, sie war damals ca. fünfzehn Jahre alt, ich sagte ihm ich hätte auch kein Geld wie sollte ich ihm die Schulden bezahlen können. Der XXXX ging dann wieder nach Peshawar zurück und es war eine zeitlang Ruhe. Ca. fünf oder sechs Monate später kamen Sie wieder zu uns nach Hause, ich war zu diesem Zeitpunkt in der Stadt um einzukaufen, als ich wieder nach Hause kam sah ich dass alle meine Brüder weinten, ich fragt was los ist, sie erzählten, dass dieser XXXX mit seinen Bodyguard gekommen sei, sie wären zu sechst gewesen, alle sechs Männer hätten dann meine Schwester vergewaltigt, Nachbar die zu Hilfe eilten wären von den Männern erschossen worden. Das alles erzählten mir meine Brüder.Antwort: Mein Vater handelte mit Waffen, er hatte bei einer Person namens römisch 40 Schulden bei dieser Person kaufte er Waffen ein, diese Person ist aus Pakistan, Peshawar gekommen. Mein Vater wurde einmal von den Taliban festgenommen, die Person namens römisch 40 welcher er noch Geld schuldete sagte dann zu mir, entweder ich bezahle die Schulden meines Vaters oder ich solle ihm meine Schwester überlassen. Ich sagte zu ihm meine Schwester wäre noch zu klein, sie war damals ca. fünfzehn Jahre alt, ich sagte ihm ich hätte auch kein Geld wie sollte ich ihm die Schulden bezahlen können. Der römisch 40 ging dann wieder nach Peshawar zurück und es war eine zeitlang Ruhe. Ca. fünf oder sechs Monate später kamen Sie wieder zu uns nach Hause, ich war zu diesem Zeitpunkt in der Stadt um einzukaufen, als ich wieder nach Hause kam sah ich dass alle meine Brüder weinten, ich fragt was los ist, sie erzählten, dass dieser römisch 40 mit seinen Bodyguard gekommen sei, sie wären zu sechst gewesen, alle sechs Männer hätten dann meine Schwester vergewaltigt, Nachbar die zu Hilfe eilten wären von den Männern erschossen worden. Das alles erzählten mir meine Brüder.

Frage: Wie ging es dann weiter?

Antwort: Eigentlich wollten die meine Schwester mitnehmen, meine Schwester wollte sich verstecken aber sie sind Ihr nachgelaufen und vergewaltigten sie dann. Einer dieser Personen wurde dann von der Polizei festgenommen und war zwei Nächte eingesperrt.

Frage: Welche Person wurde festgenommen?

Antwort: Ein Bodyguard es XXXX.Antwort: Ein Bodyguard es römisch 40 .

Frage: Was warf die Polizei diesen Bodyguard vor?

Antwort: Ein Bruder von einem der getöteten Nachbarn rief die Polizei, als die Polizei kam konnte sie nur noch diesen einen Bodyguard festnehmen.

Frage: Warum nahm die Polizei diesen Bodyguard fest, welche Straftat wurde diesem Bodyguard vorgeworfen?

Antwort: Einer lief in eine Richtung der andere in eine andere Richtung, die Polizei erwischte nur einen Bodyguard.

Anm. Wiederholung der Frage! (Der Dolmetscher erklärt dem AW mehrmals langsam die Fragestellung).Anmerkung Wiederholung der Frage! (Der Dolmetscher erklärt dem AW mehrmals langsam die Fragestellung).

Antwort: Mein Bruder XXXX kam zur Polizeistation, die Polizisten fragten meinen Bruder ob der Bodyguard namens XXXX auch bei der Vergewaltigung meiner Schwester dabei war, mein Bruder bejahte die Frage.Antwort: Mein Bruder römisch 40 kam zur Polizeistation, die Polizisten fragten meinen Bruder ob der Bodyguard namens römisch 40 auch bei der Vergewaltigung meiner Schwester dabei war, mein Bruder bejahte die Frage.

Frage: Und wie ging es dann weiter?

Antwort: Als ich wieder zurückkam nach Hause sind ich und die Angehörigen der getöteten Nachbarn auch zur Polizei gekommen. Dort wurde ich gefragt ob ich die Person XXXX kenne, ich verneinte und sagte, aber den XXXX kenne ich schon.Antwort: Als ich wieder zurückkam nach Hause sind ich und die Angehörigen der getöteten Nachbarn auch zur Polizei gekommen. Dort wurde ich gefragt ob ich die Person römisch 40 kenne, ich verneinte und sagte, aber den römisch 40 kenne ich schon.

Frage: Fragte die Polizei nach dem XXXX?

Antwort: Ja, ich sagte der wäre schon einmal bei uns zu Hause gewesen.

Frage: Und weiter?

Antwort: Ich wurde gefragt ob ich beweisen könnte, dass der XXXX meine Schwester vergewaltigte. Ich antwortete es gibt vier Zeugen, meine Brüder und die Nachbarn.Antwort: Ich wurde gefragt ob ich beweisen könnte, dass der römisch 40 meine Schwester vergewaltigte. Ich antwortete es gibt vier Zeugen, meine Brüder und die Nachbarn.

Frage: Und was machte die Polizei weiter?

Antwort: Die nahmen alles auf und protokollierten, sie sagten, sie werden alles in die Zentrale schicken, auch den XXXX werden sie in die Zentrale überstellen. Dann ging ich wieder nach Hause.Antwort: Die nahmen alles auf und protokollierten, sie sagten, sie werden alles in die Zentrale schicken, auch den römisch 40 werden sie in die Zentrale überstellen. Dann ging ich wieder nach Hause.

Frage: Was geschah weiter?

Antwort: Drei Wochen später brachte sich meine Schwester um.

Frage: Wie ging es dann für Sie persönlich weiter?

Antwort: Meine Nachbarn bedrohten mich dann auch, sie sagten, ich hätte Ihren Vater umgebracht und jetzt werden sie mich töten.

Frage: Warum hätten die Nachbarn das sagen sollen?

Antwort: Die Kinder des Nachbarn kehrten aus dem Iran zurück und sagten, wegen meiner Schwester wurde ihr Vater getötet.

Frage: Und warum sollten die Nachbarn dann Sie bedrohen?

Antwort: Weiß ich nicht die hören ja nicht zu.

Frage: Nochmals zurück, warum wurden der Bodyguard XXXX zu Beginn von der Polizei festgenommen?Frage: Nochmals zurück, warum wurden der Bodyguard römisch 40 zu Beginn von der Polizei festgenommen?

Antwort: Die Polizei nahm nach der Vergewaltigung meiner Schwester meinen Bruder XXXX mit auf die Polizeistation und er wurde befragt.Antwort: Die Polizei nahm nach der Vergewaltigung meiner Schwester meinen Bruder römisch 40 mit auf die Polizeistation und er wurde befragt.

Frage: Und weiter?

Antwort: Mein Bruder XXXX wurde von den Polizisten gefragt ob er den XXXX kennt, er bejahte und sagte, der XXXX trank bei uns zu Haus Tee und dann sperrte er uns, beide Brüder und die jüngere Schwester in ein Nebenzimmer und der XXXX vergewaltigte unsere Schwester XXXX dann.Antwort: Mein Bruder römisch 40 wurde von den Polizisten gefragt ob er den römisch 40 kennt, er bejahte und sagte, der römisch 40 trank bei uns zu Haus Tee und dann sperrte er uns, beide Brüder und die jüngere Schwester in ein Nebenzimmer und der römisch 40 vergewaltigte unsere Schwester römisch 40 dann.

Frage: Und erst danach wurde der Bodyguard XXXX von der Polizei festgenommen?Frage: Und erst danach wurde der Bodyguard römisch 40 von der Polizei festgenommen?

Antwort: Nein der XXXX war schon bei der Polizei als man meinen Bruder holte.Antwort: Nein der römisch 40 war schon bei der Polizei als man meinen Bruder holte.

Frage: Warum genau nahm die Polizei den Bodyguard fest aufgrund welchen Verdachts?

Antwort: Weil ein Bruder eines getöteten Nachbarn die Polizei holte und diese dann den XXXX gleich festnahm.Antwort: Weil ein Bruder eines getöteten Nachbarn die Polizei holte und diese dann den römisch 40 gleich festnahm.

Frage: Sie gaben an es hätte sich aber um sechs Männer insgesamt gehandelt welche diese Straftaten verübten, was war mit den anderen fünf Männern bzw. mit der Person XXXX?

Antwort: Die waren alle unterwegs zu Fuß nur der XXXX sollte das Auto wegbringen und dabei erwischte ihn die Polizei.Antwort: Die waren alle unterwegs zu Fuß nur der römisch 40 sollte das Auto wegbringen und dabei erwischte ihn die Polizei.

Frage: Warum wurde er wieder freigelassen?

Antwort: Wahrscheinlich bezahlten diese Leute die Polizei.

Frage: War der XXXXein Verdächtiger für die Polizei?

Antwort: Ja der XXXX gab seine Komplizen an.Antwort: Ja der römisch 40 gab seine Komplizen an.

Frage: Und wie ging es dann weiter?

Antwort: Ich sah den XXXX nie wieder.Antwort: Ich sah den römisch 40 nie wieder.

Frage: Wurde der XXXXvon der Polizei festgenommen?

Antwort: Nein.

Frage: Und weiter?

Antwort: Der XXXX bezahlte einen Polizisten welcher den XXXXnach Maidan Wardak in die Polizeizentrale bringen hätte sollen. Dieser Polizist ließ dann den XXXX laufen.Antwort: Der römisch 40 bezahlte einen Polizisten welcher den XXXXnach Maidan Wardak in die Polizeizentrale bringen hätte sollen. Dieser Polizist ließ dann den römisch 40 laufen.

Frage: Woher wissen Sie über diese Bestechung so genau bescheid?

Antwort: Ich ging am nächsten Tag selber zur Polizei und fragte nach, die Polizei sagte mir dann, dass der Transport des XXXX nach Maidan Wardak von den Taliban überfallen worden wäre und der XXXX hätte fliehen können.Antwort: Ich ging am nächsten Tag selber zur Polizei und fragte nach, die Polizei sagte mir dann, dass der Transport des römisch 40 nach Maidan Wardak von den Taliban überfallen worden wäre und der römisch 40 hätte fliehen können.

Vorhalt: Aber gerade eben sagten Sie, ein Polizist wäre bestochen worden und deswegen kam der XXXX frei, jetzt stellen Sie das wieder anders dar, können Sie das erklären?Vorhalt: Aber gerade eben sagten Sie, ein Polizist wäre bestochen worden und deswegen kam der römisch 40 frei, jetzt stellen Sie das wieder anders dar, können Sie das erklären?

Antwort: Nur die Polizei sagte es so, es war aber in Wirklichkeit so wie ich es vorher sagte.

Frage: Woher wissen Sie das so genau?

Antwort: Weil die Polizisten sonst nicht mehr am Leben wären, die Taliban hätten sie sonst auch umgebracht.

Frage: Wissen Sie nun etwas Konkretes darüber oder sind dies alles nur Spekulationen Ihrerseits?

Antwort: Der Chef der Polizei erzählte es mir persönlich.

Frage: Was erklärte Ihnen der Chef der Polizei?

Antwort: Wir werden ihn finden.

Frage: Wen wird die Polizei finden, was meinen Sie damit?

Antwort: Der Chef der Polizei sagte, wir werden den XXXXfinden und auch seine Bodyguards und diese dann zur Rechenschaft ziehen.

Frage: Und wie ging es dann weiter?

Antwort: Dann brachte sich meine Schwester um und ich verließ dann das Heimatdorf XXXX und ging in das Dorf XXXX.Antwort: Dann brachte sich meine Schwester um und ich verließ dann das Heimatdorf römisch 40 und ging in das Dorf römisch 40 .

Frage: Fahren Sie bitte fort mit Ihren Ausführungen.

Antwort: Dort lebte und arbeitete ich als Teppichmacher. Eines Tages kam der Nachbar von XXXX nach XXXX zu uns nach Hause und fragte bei meiner Frau nach mir. Meine Frau sagte ich bin arbeiten im Ort XXXX. Am Abend des selben Tages kam er wieder zu uns nach Hause, er kam und wollte auf mich schießen, aber sein Freund nahm ihm die Waffe weg, da nahm er einen Stein und schlug mich damit zu Boden, ich war dann bewusstlos.Antwort: Dort lebte und arbeitete ich als Teppichmacher. Eines Tages kam der Nachbar von römisch 40 nach römisch 40 zu uns nach Hause und fragte bei meiner Frau nach mir. Meine Frau sagte ich bin arbeiten im Ort römisch 40 . Am Abend des selben Tages kam er wieder zu uns nach Hause, er kam und wollte auf mich schießen, aber sein Freund nahm ihm die Waffe weg, da nahm er einen Stein und schlug mich damit zu Boden, ich war dann bewusstlos.

Frage: Und was geschah weiter?

Antwort: Als ich wieder aufwachte sah ich dass er noch bei uns zu Hause war, meine Frau sagte, ich könne nichts dafür er solle mich in Ruhe lassen, er sagte, ich hätte Schuld, dass sein Vater tot sei und er werde mich eines Tages umbringen. Aus Angst vor ihm flüchtete ich dann aus Afghanistan.

Frage: Wer genau kam zu Ihnen und schlug Sie nieder?

Antwort: Er heißt XXXX und ist der Sohn des Nachbarn XXXX der bei dem Vorfall getötet wurde.Antwort: Er heißt römisch 40 und ist der Sohn des Nachbarn römisch 40 der bei dem Vorfall getötet wurde.

Frage: Wie langen lebten Sie zu diesem Zeitpunkt schon in XXXX als die Person XXXX Sie aufsuchte?Frage: Wie langen lebten Sie zu diesem Zeitpunkt schon in römisch 40 als die Person römisch 40 Sie aufsuchte?

Antwort: Da lebten wir vier Tage in XXXX. Meine Frau bat mich dann auch dass ich weggehe.Antwort: Da lebten wir vier Tage in römisch 40 . Meine Frau bat mich dann auch dass ich weggehe.

Frage: Und an diesem Abend als die Person XXXX Sie niederschlug, ging er einfach wieder weg?Frage: Und an diesem Abend als die Person römisch 40 Sie niederschlug, ging er einfach wieder weg?

Antwort: Ja er ging dann mit seinem Freund wieder fort.

Frage: Wie lange lebten Sie dann noch in XXXX nach diesem Vorfall?Frage: Wie lange lebten Sie dann noch in römisch 40 nach diesem Vorfall?

Antwort: Vier Tage lebte ich dann noch zu Hause dann verließ ich das Dorf und reiste nach Kabul.

Frage: Wie lange hielten Sie sich in Kabul auf?

Antwort: Zwei Tage dann reiste ich nach Pakistan weiter und dann nach Europa.

Frage: Erstatteten Sie Anzeige nachdem Sie diese Person mit dem Stein niederschlug?

Antwort: Nein.

Frage: Warum nicht?

Antwort: Ich erstattete schon wegen meiner Schwester Anzeige und keine Polizei half mir.

Vorhalt: Sie könnten nach Kabul ziehen, um Ihren Problemen zu entgehen. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Wie hätte ich in Kabul Arbeit finden sollen und wenn ich Arbeit gefunden hätte, würde ich höchstens 100 oder 150 Afghani pro Tag verdienen, wie soll ich da meine Familie ernähren können?

Frage: Wie soll man das verstehen, sind Sie nun auch aus wirtschaftlichen Gründen nach Europa gereist?

Antwort: Mein Leben war in Gefahr außerdem konnte mein Bruder nicht die Schule besuchen weil er arbeiten muss, es ist alles sehr schwer.

Frage: Warum blieben Sie nicht in Kabul um Ihren Problemen zu entgehen?

Antwort: Der Sohn des XXXX hätte mich in Kabul gefunden.Antwort: Der Sohn des römisch 40 hätte mich in Kabul gefunden.

Frage: Wie sollte er Sie in einer Millionenstadt wie Kabul finden?

Antwort: Es kann sein dass er mich dort findet.

Frage: Wollen Sie sonst noch Angaben machen zu Ihrem Asylantrag machen?

...

Anm. Bei der Rückübersetzung gibt der AW nunmehr an, er wäre nicht zu Hause vom Sohn des XXXX mit einem Stein niedergeschlagen worden, sondern wäre dieser Mann an seine Arbeitstelle nach XXXX gekommen und hätte ihm dort mit einem Stein niedergeschlagen."Anmerkung Bei der Rückübersetzung gibt der AW nunmehr an, er wäre nicht zu Hause vom Sohn des römisch 40 mit einem Stein niedergeschlagen worden, sondern wäre dieser Mann an seine Arbeitstelle nach römisch 40 gekommen und hätte ihm dort mit einem Stein niedergeschlagen."

Dem BF wurden Länderfeststellungen zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht. Die Frage, ob er sich dazu äußern wolle, verneinte er.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen oder seine angegebene Identität in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 13.04.2012 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.04.2012 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 13.04.2012 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.04.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Ein Bezug auf die angegebene Heimatprovinz des BF findet sich lediglich im folgenden Abschnitt der Länderfeststellungen (Auszug aus der Bescheidbegründung, Schreibfehler nicht korrigiert):

"Allgemeine Sicherheitslage

Die AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) und UNAMA berichteten für das Jahr 2010 von 2.777 getöteten Zivilisten im Jahr 2010, das ist eine Zunahme um 15% im Vergleich zu 2009.

(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:

Afghanistan Annual Report on

Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010)

Die Lage in Afghanistan ist unverändert weder sicher noch stabil. Die Daten belegen seit 2006 eine stete Zunahme sicherheitsrelevanter Vorfälle. Aufgrund der militärischen Operationen besonders im Südwesten und Süden des Landes (Helmand und Kandahar) war auch für 2010 ein deutlicher Anstieg sicherheitsrelevanter Zwischenfälle zu verzeichnen. Dabei variiert die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Unzufriedenheit weiter Bevölkerungskreise mit der Politik der Regierung, Kriminalität, Aktivitäten illegaler Milizen sowie bewaffnete Konflikte zwischen Ethnien bestimmen einerseits das Bild. Boomende Städte, durchgehend zweistellige wirtschaftliche Wachstumsraten und eine positive Grundstimmung der Bevölkerung bestimmen das Bild aber nicht minder.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)

Im Vergleich zu früheren Jahren und entgegen saisonaler Trends wurde während der ersten Hälfte des Jahres 2010 ein erheblicher Anstieg von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen beobachtet. Zum Teil ist dieser Anstieg auf eine Zunahme von Militäroperationen in der südlichen Region seit Februar 2010 und auf erhebliche Aktivitäten von bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen in den südöstlichen und östlichen Gebieten Afghanistans zurückzuführen. Während der ersten sechs Monate des Jahres 2010 sind über 50% aller sicherheitsrelevanten Zwischenfälle im Land auf die südlichen und süd-östlichen Regionen entfallen. Jedoch treten die sicherheitsrelevanten Zwischenfälle geographisch stärker verteilt auf als in den vorigen Jahren. In der Zeit von Mitte Juni bis Mitte September 2010 hat sich die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Zwischenfälle um 69% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2009 erhöht.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)

Landminen und nicht-detonierte Munition sorgten weiterhin für Todesfälle und Verletzungen, beschränkten das Land für die Landwirtschaft und behinderten die Rückkehr von Flüchtlingen. Das Mine Action Coordination Center for Afghanistan berichtete, dass Landminen und nichtdetonierte Munition im Schnitt 40 Personen im Monat töteten oder verletzten.

(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)

Insgesamt entfallen auf die Zentralregion (Kabul, Panjsher, Kapisa, Logar, Parwan und Wardak) des Landes 231 zivile Todesopfer (8% der gesamten zivilen Opfer in Afghanistan). Im Zentralen Hochland (Bamyan und Daykundi) gab es im Jahr 2010 insgesamt nur drei zivile Todesopfer.

(UNAMA: Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010)"

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei. Die Identität des BF habe nicht festgestellt werden können.

Zu den vom BF geltend gemachten Fluchtgründen führte die Erstbehörde unter anderem aus:

"Ihre Fluchtgründe betreffend gaben Sie zusammengefasst an, dass Ihr Vater durch Waffengeschäfte bei einem Mann namens XXXX Schulden gehabt hätte. Nachdem Ihr Vater durch die Taliban entführt worden wäre, hätte der XXXX von Ihnen die Schulden Ihres Vaters verlangt, andernfalls würde er Ihre Schwester XXXX als Gegenleistung verlangen. Dies hätten Sie jedoch abgelehnt. Eines Tages wäre der XXXX mit seinen Bodyguard zu Ihnen nach Hause gekommen. Sie wären zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen, die sechs Männer hätten dann Ihre Schwester XXXX vergewaltigt. Als Nachbarn zu Hilfe kommen wollten hätten die Männer des XXXX diese erschossen. Nach diesem Ereignis hätte Ihre Schwester Selbstmord begangen. Sie wären dann von den Familienangehörigen eines bei dem Vorfall getöteten Nachbars verfolgt und mit dem Tode bedroht worden. Deshalb hätten Sie Afghanistan verlassen müssen."Ihre Fluchtgründe betreffend gaben Sie zusammengefasst an, dass Ihr Vater durch Waffengeschäfte bei einem Mann namens römisch 40 Schulden gehabt hätte. Nachdem Ihr Vater durch die Taliban entführt worden wäre, hätte der römisch 40 von Ihnen die Schulden Ihres Vaters verlangt, andernfalls würde er Ihre Schwester römisch 40 als Gegenleistung verlangen. Dies hätten Sie jedoch abgelehnt. Eines Tages wäre der römisch 40 mit seinen Bodyguard zu Ihnen nach Hause gekommen. Sie wären zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen, die sechs Männer hätten dann Ihre Schwester römisch 40 vergewaltigt. Als Nachbarn zu Hilfe kommen wollten hätten die Männer des römisch 40 diese erschossen. Nach diesem Ereignis hätte Ihre Schwester Selbstmord begangen. Sie wären dann von den Familienangehörigen eines bei dem Vorfall getöteten Nachbars verfolgt und mit dem Tode bedroht worden. Deshalb hätten Sie Afghanistan verlassen müssen.

Die von Ihnen gemachten Angaben vermochten den Voraussetzungen für die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens jedoch insbesondere aus folgenden Gründen nicht zu entsprechen:

So war Ihr gesamtes Fluchtvorbringen in sich unschlüssig basierte in essentiellen Teilen lediglich auf substanzlosen Behauptungen und vagen Vermutungen und mussten letztlich sogar Widersprüche in Ihren Ausführungen festgestellt werden. Sie behaupteten sechs Männer wären in Ihr Haus eingedrungen, hätten Ihre Schwester vergewaltigt und auch einen Nachbarn getötet. Dazu erklärten Sie weiters, ein Nachbar hätte die Polizei gerufen, dann erklärten Sie einmal, einer der Männer wäre in eine Richtung gelaufen und die anderen Männer wären in eine andere Richtung gelaufen, die Polizei hätte dann einen Bodyguard namens XXXX festgenommen. Im Widerspruch dazu erklärten Sie mehrmals näher befragt dazu nachfolgend, die Männer wären davongelaufen, nur der Bodyguard XXXX hätte den Auftrag gehabt das Auto wegzubringen, dabei wäre er von der Polizei festgenommen worden.So war Ihr gesamtes Fluchtvorbringen in sich unschlüssig basierte in essentiellen Teilen lediglich auf substanzlosen Behauptungen und vagen Vermutungen und mussten letztlich sogar Widersprüche in Ihren Ausführungen festgestellt werden. Sie behaupteten sechs Männer wären in Ihr Haus eingedrungen, hätten Ihre Schwester vergewaltigt und auch einen Nachbarn getötet. Dazu erklärten Sie weiters, ein Nachbar hätte die Polizei gerufen, dann erklärten Sie einmal, einer der Männer wäre in eine Richtung gelaufen und die anderen Männer wären in eine andere Richtung gelaufen, die Polizei hätte dann einen Bodyguard namens römisch 40 festgenommen. Im Widerspruch dazu erklärten Sie mehrmals näher befragt dazu nachfolgend, die Männer wären davongelaufen, nur der Bodyguard römisch 40 hätte den Auftrag gehabt das Auto wegzubringen, dabei wäre er von der Polizei festgenommen worden.

Weiters behaupteten Sie die Polizei hätte, nachdem Ihr Bruder den Bodyguard XXXX als einen der Täter identifiziert hätte, den XXXX nach Maidan Wardak in die Polizeizentrale überstellen wollen. Näher nachgefragt gaben Sie weiters an, die Person XXXX hätte Geld bezahlt und der Bodyguard XXXX wäre daraufhin von den Polizisten laufen gelassen. Nachgefragt woher Sie das so genau wissen, erklärten Sie nunmehr, Sie hätten am nächsten Tag bei der Polizei nachgefragt und dabei hätten Sie erfahren, dass der Polizeitransport nach Maidan Wardak mit dem XXXX von den Taliban überfallen worden wäre, dabei hätte der XXXX fliehen können.Weiters behaupteten Sie die Polizei hätte, nachdem Ihr Bruder den Bodyguard römisch 40 als einen der Täter identifiziert hätte, den römisch 40 nach Maidan Wardak in die Polizeizentrale überstellen wollen. Näher nachgefragt gaben Sie weiters an, die Person römisch 40 hätte Geld bezahlt und der Bodyguard römisch 40 wäre daraufhin von den Polizisten laufen gelassen. Nachgefragt woher Sie das so genau wissen, erklärten Sie nunmehr, Sie hätten am nächsten Tag bei der Polizei nachgefragt und dabei hätten Sie erfahren, dass der Polizeitransport nach Maidan Wardak mit dem römisch 40 von den Taliban überfallen worden wäre, dabei hätte der römisch 40 fliehen können.

Angesprochen dass Ihre Angaben unschlüssig wären, gaben Sie jetzt an, nur die Polizei hätte diese Version vorgebracht, es wäre aber sicher so gewesen wie Sie zuerst angaben und erklärten Sie noch dazu, dass ansonsten die Polizisten nicht überlebt hätten weil diese ansonsten von den Taliban ja umgebracht worden wären. Nochmals darauf angesprochen, dass Sie hier offensichtlich nur höchst spekulative Vermutungen äußern erklärten Sie, dass Ihnen dies der Polizeichef persönlich gesagt hätte, weiters hätte Ihnen der Polizeichef auch gesagt, dass man die Täter finden- und dann zur Rechenschaft ziehen werde.

Dies zeigt im Wesentlichen schon sehr deutlich Ihr Unvermögen plausible, nachvollziehbare und substantiierte Angaben zu den eigenen Fluchtgründen zu machen. Dass dies tatsächlich so ist zeigen auch Ihre nachfolgenden Angaben. So gaben Sie weiters an, Sie wären nach dem Selbstmord Ihrer Schwester mit Ihrer Ehefrau vom Heimatort XXXX weggezogen und hätten sich in dem Dorf XXXX niedergelassen.Dies zeigt im Wesentlichen schon sehr deutlich Ihr Unvermögen plausible, nachvollziehbare und substantiierte Angaben zu den eigenen Fluchtgründen zu machen. Dass dies tatsächlich so ist zeigen auch Ihre nachfolgenden Angaben. So gaben Sie weiters an, Sie wären nach dem Selbstmord Ihrer Schwester mit Ihrer Ehefrau vom Heimatort römisch 40 weggezogen und hätten sich in dem Dorf römisch 40 niedergelassen.

Dazu machten Sie sogar mehrmals widersprüchliche Angaben, denn einerseits erklärten Sie zu Beginn der Einvernahme, Sie hätten in XXXX vor Ihrer Ausreise drei Monate lang gelebt. Andererseits aber behaupteten Sie nachfolgend, dass Sie vier Tage, nachdem Sie sich in XXXX niedergelassen hätten, diesen Ort schon wieder verlassen hätten weil Sie der Sohn des in XXXX getöteten Nachbarn aufgesucht hätte, dieser hätte Sie bedroht und mit einem Stein niedergeschlagen. Dazu behaupteten Sie einmal der Mann hätte Sie am Abend nach der Arbeit zu Hause aufgesucht und dann mit einem Stein niedergeschlagen und mit dem Tode bedroht, Ihre Ehefrau hätte dabei auf den Mann eingeredet er solle Sie gehen lassen, weil Sie unschuldig wären. Danach hätte auch Ihre Ehefrau gewollt, dass Sie XXXX schnell verlassen.Dazu machten Sie sogar mehrmals widersprüchliche Angaben, denn einerseits erklärten Sie zu Beginn der Einvernahme, Sie hätten in römisch 40 vor Ihrer Ausreise drei Monate lang gelebt. Andererseits aber behaupteten Sie nachfolgend, dass Sie vier Tage, nachdem Sie sich in römisch 40 niedergelassen hätten, diesen Ort schon wieder verlassen hätten weil Sie der Sohn des in römisch 40 getöteten Nachbarn aufgesucht hätte, dieser hätte Sie bedroht und mit einem Stein niedergeschlagen. Dazu behaupteten Sie einmal der Mann hätte Sie am Abend nach der Arbeit zu Hause aufgesucht und dann mit einem Stein niedergeschlagen und mit dem Tode bedroht, Ihre Ehefrau hätte dabei auf den Mann eingeredet er solle Sie gehen lassen, weil Sie unschuldig wären. Danach hätte auch Ihre Ehefrau gewollt, dass Sie römisch 40 schnell verlassen.

Nach der Einvernahme bei der Rückübersetzung durch den Dolmetscher brachten sie nochmals eine andere Version des Herganges in XXXX hervor, diesmal behaupteten Sie im Widerspruch zu den davor gemachten Angaben, dass der Mann Sie nicht zu Hause aufgesucht hätte sondern an Ihrer Arbeitsstätte in der Ortschaft XXXX, dort hätte er Sie mit einem Stein niedergeschlagen.Nach der Einvernahme bei der Rückübersetzung durch den Dolmetscher brachten sie nochmals eine andere Version des Herganges in römisch 40 hervor, diesmal behaupteten Sie im Widerspruch zu den davor gemachten Angaben, dass der Mann Sie nicht zu Hause aufgesucht hätte sondern an Ihrer Arbeitsstätte in der Ortschaft römisch 40 , dort hätte er Sie mit einem Stein niedergeschlagen.

Darüber hinaus konnten Sie auch dem Argument dass es höchst unwahrscheinlich ist, dass Sie in einer Millionenstadt wie Kabul dem Sohn des getöteten Nachbars begegnen nicht entgegentreten. Vielmehr brachten Sie wirtschaftliche Hintergründe der Ausreise zum Ausdruck, Sie gaben an, dass Sie in Kabul zu wenig Geld verdienen könnten um Ihre Familie zu ernähren und würden Sie auch gerne Ihrem Bruder einen Schulbesuch ermöglichen und fügten noch hinzu, dass das Leben schwer in Afghanistan wäre. Eine nachvollziehbare Bedrohung konnten Sie aber weder für sich selbst noch für Ihre Familie in der Stadt Kabul darstellen.

Somit waren Sie während des gesamten Verlaufes der Einvernahme nicht in der Lage überhaupt ein plausibles und nachvollziehbares Fluchtmoment darzustellen. Ein Mindestmaß an Wissen bezüglich der Hintergründe bzw. detaillierte, nachvollziehbare und widerspruchsfreie Angaben zur eigenen Fluchtgeschichte sind jedoch entscheidende und wichtige Merkmale der Glaubwürdigkeit eines Antragstellers, Sie konnten jedoch diese Mindestkriterien der Glaubwürdigkeit nicht erfüllen, vielmehr muss aufgrund Ihrer vagen und letztlich völlig substanzlosen Angaben davon ausgegangen werden, dass das gegenständliche Vorbringen ein gedankliches Konstrukt darstellt welches jeglicher Realität entbehrt.

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben."

Betreffend seine Situation im Falle der Rückkehr führte die Erstbehörde aus:

"- betreffend der Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Die Feststellungen dazu, dass Sie eine gesunde, erwachsene, männliche und arbeitsfähige Person sind, die in Gestalt Ihrer Ehefrau, Ihres Kindes sowie Ihrer drei Geschwister in Afghanistan über ein soziales Netz verfügt, ergeben sich aus Ihren dazu gemachten und als glaubhaft anzusehenden Angaben. Weiters ergibt sich aus diesen glaubhaften Angaben auch, dass Sie in der Lage waren, in Afghanistan einer Arbeit nachzugehen, Sie dort eine Schulausbildung absolviert haben und Sie bis zu Ihrer Ausreise in der Lage waren für Ihr Auskommen zu sorgen.

Da Ihnen, wie bereits in der Beweiswürdigung erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, und Sie eine erwachsene, arbeitsfähige Person sind, der es jedenfalls zumutbar ist, im Falle der Rückkehr, insbesondere nach Kabul und erneute Arbeitsaufnahme und Unterstützung durch Ihre Angehörigen, selbst für ihr Auskommen zu sorgen, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden."

Zur Refoulementprüfung wurde ausgeführt:

"Zwar verkennt die Behörde keineswegs, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere in bestimmten Provinzen des Landes, als nicht zufriedenstellend anzusehen ist, jedoch verfügen Sie durch Ihre Familie über ein soziales Netzwerk und haben Sie bis zur Ausreise als Teppichhersteller gearbeitet und für Ihren Lebensunterhalt gesorgt und wird besonders darauf hingewiesen, dass Sie sich auch in Kabul niederlassen können, also in einem Gebiet das durch die Regierung kontrolliert wird und als hinreichend sicher einzustufen ist und Sie in Kabul auch über weitere Verwandte verfügen und ist Ihnen daher zumutbar, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit Ihrer Familie Kontakt aufzunehmen und sich allenfalls in Kabul eine Existenz aufzubauen.

Dazu ist auf die Feststellungen zur Lage in Kabul zu verweisen, woraus sich ergibt, dass Sie als erwachsene, arbeitsfähige, gesunde Person, die noch dazu über ein soziales bzw. familiäres Netzwerk verfügt, zumutbarer Weise in der Lage sind, wenn auch unter Schwierigkeiten, für Ihr Auslangen zu sorgen. Zudem ist Ihnen auch zumutbar, in Kabul, einer Stadt mit steigender Wirtschaftsleistung und internationalen Investitionen, dazu wird nochmals auf Ihre langjährige Berufserfahrung als Teppichproduzent verwiesen, etwa im Bereich des Bausektors eine Arbeit zu finden und aufzunehmen und so in weiterer Folge eine Existenz aufzubauen und für den Lebensunterhalt sorgen zu können."

1.5. Gegen diesen Bescheid richtete sich das mit Schreiben vom 25.04.2012, per Telefax am 30.04.2012 fristgerecht eingebrachte, offenbar durch eine Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, mangelnder Beweiswürdigung und wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.

In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, dass eine wesentliche Feststellung nicht getroffen worden sei und auch keinen Eingang ins Protokoll gefunden habe. So sei der Mann, der die Schwester des BF vergewaltigt hätte, Angehöriger der Karawanengruppe namens Kuchi. Die Streitigkeit mit den Kuchi sei in seiner Heimat sehr bekannt, diese habe auch die weiteren Dorfbewohner betroffen, der größte Teil des Dorfes sei verbrannt worden, jeder im Dorf wisse Bescheid über dieses Unglück. Es hätte Ausplünderungen etc. gegeben. Nach der gängigen Spruchpraxis des Asylgerichtshofes erforderten die regionalen Unterschiede der Sicherheitslage in Afghanistan zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des BF und seines dortigen Bezugsnetzes. Werde dabei ein behaupteter Herkunftsort nicht für glaubhaft erachtet, sei dies gesondert zu begründen und nicht nur mit einem Verweis auf die Unglaubwürdigkeit hinsichtlich der Fluchtgründe. Dazu wurden einige Erkenntnisse des Asylgerichtshofes mit deren Geschäftszahl angeführt.

Im gegenständlichen Verfahren sei dies unterlassen worden. Es fänden sich im Bescheid keine Feststellungen zur Herkunftsregion des BF Maidan Wardak, zur Lage der Hazara in seiner Heimatprovinz und der Konflikte der Hazara mit den Kuchi. Diese Feststellungen wären aber essenziell, um eine korrekte Beurteilung der Gefährdungssituation des BF in Afghanistan zu ermöglichen, und ein weiteres Indiz für seine Glaubwürdigkeit sowie die Asylrelevanz seines Vorbringens.

Es werde daher beantragt, einen länderkundigen Sachverständigen mit Erhebungen im Herkunftsstaat zu beauftragen.

Beantragt wurde weiters die zeugenschaftliche Einvernahme eines namentlich genannten Spitzenpolitikers in Maidan Wardak. Der BF machte weitere neue Angaben (etwa über den Tod seines Vaters und die Lebenssituation seiner Mutter), die er im Verfahren bisher noch nicht vorgebracht hatte. Der BF habe in Afghanistan kein soziales Netz, sein Onkel lebe in Tadschikistan und zu seinen drei minderjährigen Geschwistern zuhause könne der BF nur sehr umständlich und schwierig telefonischen Kontakt herstellen.

Weiters wurden Rechtsausführungen zu §§ 3 und 8 AsylG (Spruchpunkte I. und II) gemacht und dazu Auszüge aus einem englischsprachigen Bericht zu Afghanistan und aus einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX (Deutschland) zur Herkunftsprovinz des BF zitiert.Weiters wurden Rechtsausführungen zu Paragraphen 3 und 8 AsylG (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei) gemacht und dazu Auszüge aus einem englischsprachigen Bericht zu Afghanistan und aus einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes römisch 40 (Deutschland) zur Herkunftsprovinz des BF zitiert.

1.6. Mit "Dokumentenvorlage" vom 15.05.2012 legte der BF "eine Resolution zum Protest von Hazara-People in Wien" vom 28.04.2012 vor, welche er dem Gericht "als Nachweis für die prekäre Lage von Angehörigen der Hazara und Afghanistan vorlegen" wolle.

Es handelt sich dabei um zwei deutschsprachige A4-Seiten, angeblich von "TeilnehmerInnen an der heutigen Protestkundgebung", die sich versammelt hätten, um Verbrechen gegen die Menschlichkeit anzuprangern und die Menschenrechte und soziale Gerechtigkeit zu verteidigen.

Sodann werden in 14 Punkten "Resolutionen" (Feststellungen, Beurteilungen, Vorwürfe und Forderungen an verschiedenste Personengruppen und Institutionen wie Gerichte, Parlamentsmitglieder, Minister, Vereinte Nationen etc.) zum Schutz der Volksgruppe der Hazara vor Massakern, Völkermord und Diskriminierungen "verabschiedet."

1.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 21.01.2013, Zahl: C13 426.479-1/2012/6E, wurde der obgenannten Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.1.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 21.01.2013, Zahl: C13 426.479-1/2012/6E, wurde der obgenannten Beschwerde gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

In der Begründung führte der Asylgerichtshof aus, dass bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) die Erstbehörde konkretere Fragen bezüglich seiner angeblichen Verfolgungssituation (insbesondere als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara) zu stellen und diese entsprechend zu würdigen gehabt hätte.In der Begründung führte der Asylgerichtshof aus, dass bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) die Erstbehörde konkretere Fragen bezüglich seiner angeblichen Verfolgungssituation (insbesondere als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara) zu stellen und diese entsprechend zu würdigen gehabt hätte.

Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) falle auf, dass in den von der Erstbehörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan die Heimatprovinz des BF nur knapp als Aufzählung unter anderen Provinzen in einem Klammerausdruck erwähnt werde, was aber nicht der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz eines Asylwerbers entspreche. Dem vorliegenden Bescheid sei somit - insbesondere was die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz an den BF anbelangt - keine diesbezüglich hinreichende Begründung zu entnehmen.Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) falle auf, dass in den von der Erstbehörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan die Heimatprovinz des BF nur knapp als Aufzählung unter anderen Provinzen in einem Klammerausdruck erwähnt werde, was aber nicht der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz eines Asylwerbers entspreche. Dem vorliegenden Bescheid sei somit - insbesondere was die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz an den BF anbelangt - keine diesbezüglich hinreichende Begründung zu entnehmen.

1.8. Der BF legte im fortgesetzten Verfahren ein Schreiben der Erzdiözese Wien - XXXX vor, in dem vom Generalsekretär der XXXX bestätigte wurde, dass der BF seit Anfang Dezember 2012 regelmäßig am Glaubensunterricht der persisch-afghanischen katholischen Gemeinde in der Erzdiözese Wien teilnehme. Der BF zeige großes Interesse am Christentum und habe den Wunsch geäußert, sich katholisch taufen zu lassen, weshalb entsprechend den Richtlinien der Erzdiözese Wien ein einjähriges Katechumenat vorgesehen und für die Osterzeit 2014 seine Taufe geplant sei.1.8. Der BF legte im fortgesetzten Verfahren ein Schreiben der Erzdiözese Wien - römisch 40 vor, in dem vom Generalsekretär der römisch 40 bestätigte wurde, dass der BF seit Anfang Dezember 2012 regelmäßig am Glaubensunterricht der persisch-afghanischen katholischen Gemeinde in der Erzdiözese Wien teilnehme. Der BF zeige großes Interesse am Christentum und habe den Wunsch geäußert, sich katholisch taufen zu lassen, weshalb entsprechend den Richtlinien der Erzdiözese Wien ein einjähriges Katechumenat vorgesehen und für die Osterzeit 2014 seine Taufe geplant sei.

1.9. Bei seiner Einvernahme am 02.05.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift, Schreibfehler nicht korrigiert):

"F [Frage]: Die anwesende Dolmetscherin ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die Sprache dari bestellt. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?

A [Antwort]: Ja.

F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?

A: Nein.

F: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja.

Mir wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen rückübersetzt?

A: Ja.

Etwaige Beweismittel sind vor der Einvernahme vorzulegen, bzw. geltend zu machen.

A: Ich lege als Beweismittel Fotos vor, auf denen ich in einer Kirche zu sehen bin.

F: Was hat es mit diesen Fotos auf sich?

A: Ich bin Christ.

F: Seit wann sind Sie Christ?

A: Seit Februar 2012. Seit Februar 2013 bin ich dort auch angenommen.

F: Besitzen oder besaßen Sie einen Pass?

A: Nein, ich hatte nie einen Pass.

F: Haben Sie in anderen Staaten um Asyl angesucht?

A: Nein.

F: Haben Sie in Ihrer Heimat die Schule besucht bzw. gearbeitet?

A: Ich habe zwei Jahre die Schule besucht. Bis zu meinem elften Lebensjahr war ich Hirte. Danach war ich Landarbeiter.

F: Wie war Ihre wirtschaftliche Lage in Ihrer Heimat?

A: Bis vor drei bis vier Jahren habe ich gemeinsam mit meinen zwei Schwestern und zwei Brüdern in einem Eigentumshaus gelebt. Dieses Haus wurde vor drei bis vier Jahren von den Kutschis zerstört. Danach sind wir in die Ortschaft XXXX gezogen. Dort habe ich gemeinsam mit meinen oben genannten Geschwistern und meiner Gattin bei einem Landwirt gelebt. Ich durfte in seiner Landwirtschaft arbeiten und meine Frau und meine Geschwister als Teppichknüpfer. Wir mussten keine Miete bezahlen und durften dort kostenlos leben. Unsere wirtschaftliche/finanzielle Lage war okay, weil ich gearbeitet habe.A: Bis vor drei bis vier Jahren habe ich gemeinsam mit meinen zwei Schwestern und zwei Brüdern in einem Eigentumshaus gelebt. Dieses Haus wurde vor drei bis vier Jahren von den Kutschis zerstört. Danach sind wir in die Ortschaft römisch 40 gezogen. Dort habe ich gemeinsam mit meinen oben genannten Geschwistern und meiner Gattin bei einem Landwirt gelebt. Ich durfte in seiner Landwirtschaft arbeiten und meine Frau und meine Geschwister als Teppichknüpfer. Wir mussten keine Miete bezahlen und durften dort kostenlos leben. Unsere wirtschaftliche/finanzielle Lage war okay, weil ich gearbeitet habe.

F: Wie leben Ihre in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen und wie ist deren wirtschaftliche Lage?

A: Mein Vater ist vor neun Jahren verstorben, wurde von den Taliban ein Jahr festgehalten und ist an den Folterfolgen verstorben. Meine Mutter lebt seit mehr als sechs Jahren in Pakistan. Meine Gattin arbeitet weiterhin als Teppichknüpferin, ebenso meine Schwester. Ein Bruder ist ca. 14 Jahre alt und ist Hirte. Mein anderer Bruder und meine zweite Schwester sind Zwillinge, sie arbeiten auch als Teppichknüpfer.

F: Habe ich Sie richtig verstanden: Ihre Gattin, ihre zwei Schwestern und ein Bruder sind Teppichknüpfer und ein Bruder ist Hirte?

A: Ja, das ist richtig.

F: Ist Ihre Versorgung hier gesichert?

A: Ich befinde mich in Grundversorgung.

...

F: Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe von

Anfang an ausführlich zu schildern, gebe ich an:

In Afghanistan konnte ich meine Familie schon irgendwie ernähren, bis meine Schwester vergewaltigt wurde. Zwei Menschen kamen dabei ums Leben. Der Eine möchte, dass ich diesen ausfindig mache. Wenn ich das machen würde, würde ich mein Leben verlieren. Auf der anderen Seite könnte ich meiner Schwester nicht helfen. Meine Tochter ist mittlerweile zwei Jahre und zwei Monate alt. Ich bin auch genauso lange ungefähr von zu Hause weg. Ich meine Tochter noch nie gesehen.

F: Ich möchte von Ihnen wissen, welches Problem oder welche Probleme Sie dazu veranlasst hat/haben, Ihre Heimat zu verlassen! Bitte schildern Sie mir von Beginn an bis zu Ihrer Ausreise genau, was alles vorgefallen ist!

A: Ich habe einem Herrn namens XXXX Geld geschuldet. Er verlangte sein Geld, welches ich nicht hatte. Da ich sein Geld nicht zurückzahlen konnte, wollte er meine Schwester haben. Sie war viel zu jung. Er hat es nicht mir persönlich gesagt, sondern den Dorfältesten. Ich sagte, er soll am besten mich umbringen, aber ich wäre nicht dazu bereit, meine Schwester herzugeben. Er ist 40 oder 45 Jahre alt, meine Schwester ist 15. Die Sache war somit vorbei. Er meinte, wir würden ein anderes Mal darüber sprechen. Bis dann später die Kutschis unser Haus zerstörten und wir nach XXXX ziehen mussten. Nach ca. sechs Monaten suchte er uns wieder zu Hause auf. Ich war aber nicht da. Ich war dabei, einzukaufen: Öl, Mehl usw. Ich kam nach Hause, sah dass mein Bruder vor der Türe stand und schrie und weinte. Es hatten sich auch noch viele andere Leute dort versammelt. Ich fragte was passiert ist. Mein Bruder teilte mir mit, dass XXXXunsere Schwester vergewaltigt hat. Er hatte ihr sogar Bisswunden in den Wangen zugefügt. Meine Schwester hat sich deswegen dann umgebracht, sie lebt nicht mehr. Sie hat es getan, weil die Nachbarschaft und auch Familienangehörige oder Verwandte sagen würde, sie wäre eine Prostituierte. All meine Verwandten machten mir Vorwürfe. Mein Nachbar XXXX, der meine Schwester beschützen und die Vergewaltigung verhindern wollte, wurde von XXXX erschossen. Jetzt verlangt der Sohn von XXXX, dass ich dagegen etwas unternehme. Er meint, dass sein Vater wegen meiner Schwester ums Leben kam. Wie soll ich das aber machen, ich würde dann ja selbst sterben?! Ich konnte dort nicht mehr bleiben und bin nach vier Tagen in der Nacht geflüchtet.A: Ich habe einem Herrn namens römisch 40 Geld geschuldet. Er verlangte sein Geld, welches ich nicht hatte. Da ich sein Geld nicht zurückzahlen konnte, wollte er meine Schwester haben. Sie war viel zu jung. Er hat es nicht mir persönlich gesagt, sondern den Dorfältesten. Ich sagte, er soll am besten mich umbringen, aber ich wäre nicht dazu bereit, meine Schwester herzugeben. Er ist 40 oder 45 Jahre alt, meine Schwester ist 15. Die Sache war somit vorbei. Er meinte, wir würden ein anderes Mal darüber sprechen. Bis dann später die Kutschis unser Haus zerstörten und wir nach römisch 40 ziehen mussten. Nach ca. sechs Monaten suchte er uns wieder zu Hause auf. Ich war aber nicht da. Ich war dabei, einzukaufen: Öl, Mehl usw. Ich kam nach Hause, sah dass mein Bruder vor der Türe stand und schrie und weinte. Es hatten sich auch noch viele andere Leute dort versammelt. Ich fragte was passiert ist. Mein Bruder teilte mir mit, dass XXXXunsere Schwester vergewaltigt hat. Er hatte ihr sogar Bisswunden in den Wangen zugefügt. Meine Schwester hat sich deswegen dann umgebracht, sie lebt nicht mehr. Sie hat es getan, weil die Nachbarschaft und auch Familienangehörige oder Verwandte sagen würde, sie wäre eine Prostituierte. All meine Verwandten machten mir Vorwürfe. Mein Nachbar römisch 40 , der meine Schwester beschützen und die Vergewaltigung verhindern wollte, wurde von römisch 40 erschossen. Jetzt verlangt der Sohn von römisch 40 , dass ich dagegen etwas unternehme. Er meint, dass sein Vater wegen meiner Schwester ums Leben kam. Wie soll ich das aber machen, ich würde dann ja selbst sterben?! Ich konnte dort nicht mehr bleiben und bin nach vier Tagen in der Nacht geflüchtet.

F: Wollen Sie noch andere Gründe geltend machen?

A: Das war mein einziger Grund.

Information: Die Einvernahme wird an dieser Stelle unterbrochen und zu einem anderen Zeitpunkt fortgesetzt werden. Sie werden den Termin für die neuerliche Einvernahme per Post zugesendet bekommen.

A: Ja, passt."

1.10. Bei einer weiteren Einvernahme am 04.07.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift, Schreibfehler nicht korrigiert):

"F: Bitte geben Sie chronologisch an, in welchem Zeitraum Sie wo gelebt haben!

A: Ich bin in XXXX geboren und habe dort bis zum Jahr 2000 gelebt. Dann war ich für ein Jahr in Pakistan und bin im Jahr 2001 wieder zurückgekommen. Dann habe ich wieder in XXXX gelebt.A: Ich bin in römisch 40 geboren und habe dort bis zum Jahr 2000 gelebt. Dann war ich für ein Jahr in Pakistan und bin im Jahr 2001 wieder zurückgekommen. Dann habe ich wieder in römisch 40 gelebt.

F: Und seit dem Jahr 2001 bis zu Ihrer Ausreise haben Sie in XXXX gelebt?F: Und seit dem Jahr 2001 bis zu Ihrer Ausreise haben Sie in römisch 40 gelebt?

A: Ja, das ist richtig.

F: Ist XXXX ein Ort, ein Dorf oder ein Distrikt?F: Ist römisch 40 ein Ort, ein Dorf oder ein Distrikt?

A: Es ist ein Dorf in der Provinz Maidan Wardak, Distrikt Hesse Awal Behzud.

F: Haben Sie dort in Ihrem Elternhaus gelebt?

A: Ja. Meine Eltern haben dort gelebt und hatten dort ein Haus. Jetzt gibt es dieses Haus nicht mehr.

F: Haben Sie bis zu Ihrer Ausreise in Ihrem Elternhaus gelebt?

A: Nein. Im Jahr 2008 ist die ganze Familie nach XXXX gegangen. Dieses Dorf befindet sich auch im Distrikt Hesse Awal Behzud.A: Nein. Im Jahr 2008 ist die ganze Familie nach römisch 40 gegangen. Dieses Dorf befindet sich auch im Distrikt Hesse Awal Behzud.

F: Das heißt, Sie sind im Jahr 2008 nach XXXX gegangen und haben dort bis zu Ihrer Ausreise gelebt?F: Das heißt, Sie sind im Jahr 2008 nach römisch 40 gegangen und haben dort bis zu Ihrer Ausreise gelebt?

A: Ja, das ist richtig.

F: Wie weit ist XXXX von XXXX entfernt?F: Wie weit ist römisch 40 von römisch 40 entfernt?

A: Eine Stunde zu Fuß.

F: Bitte schildern Sie mir noch einmal das Problem, das Sie dazu veranlasst hat, Ihre Heimat zu verlassen!

A: Mein Vater hat früher Waffen verkauft. Er hatte einen Geschäftspartner namens XXXX. In Ghazni wurde mein Vater von den Taliban in Haft genommen worden. Ich bin daher nach Pakistan gegangen. Als ich aus Pakistan zurückgekommen bin, war mein Vater wieder freigelassen worden. Damals hat Karzai regiert. Mein Vater wurde im Gefängnis von den Taliban gefoltert und geschlagen. Deshalb war er von der Hüfte abwärts gelähmt. Vor neun Jahren ist er dann gestorben. Mitte 2008 ist XXXX zu uns nach Hause gekommen. Er hat uns gesagt, dass mein Vater ihm Geld schuldet. Wir sagten, dass wir kein Geld haben. An diesem Tag ist er weggegangen und hat sich dann sechs Tage danach wieder gemeldet. Er hat einige Leute mitgehabt. Er wollte entweder das Geld oder sonst meine Schwester haben. Meine Schwester war sehr jung und zwar 15 Jahre alt. Er war 45 Jahre alt. Meine Familie wollte meine Schwester mit diesem Mann nicht verheiraten und hat den Vorschlag deshalb abgelehnt. An diesem Tag ist er weggegangen. Ca. vier bis fünf Monate später haben die Kutchis unser Dorf angegriffen und haben unser Haus angezündet. Deshalb sind wir dann nach XXXX gegangen. Dann haben wir sechs Monate in XXXXgelebt. Eines Tages (also sechs Monate später), als ich im Bazar einkaufen war, ist XXXX zu uns nach Hause gekommen und wollte meine Schwester mitnehmen. Als sie sich wehrte, haben er und noch weitere sechs Personen meine Schwester vergewaltigt. Zwei Nachbarn, die diese Tat verhindern und meiner Familie helfen wollten, sind von XXXX umgebracht worden. Man hat eine Person mit dem Namen XXXX verhaftet. XXXX und die anderen Personen konnten allerdings flüchten. XXXX wurde zur Polizei nach XXXX gebracht. Ich habe mich an die Polizei gewandt und habe erfahren, dass laut Aussage dieser Person der ganze Vorfall bzw. die Geschehnisse von XXXX geplant und organisiert worden waren. Man wollte XXXX von XXXX zum Provinzgefängnis überstellen. XXXXhat unterwegs das Auto gestoppt, in dem sich XXXX befunden hatte und hat ihn befreit. In Afghanistan ist es so, dass man, wenn man kein Geld und keinen Einfluss hat, sich nicht wehren kann. Die Kinder eines der Getöteten haben ihre Zustimmung dazu gegeben, dass der Täter nicht bestraft wird. Die Kinder des anderen Getöteten haben ihre Zustimmung dazu aber nicht gegeben. Der Sohn des anderen Getöteten mit dem Namen XXXX hat mir dann Probleme gemacht. Er meinte, dass es meine Schuld ist, dass sein Vater ums Leben gekommen ist. Er wollte von mir, dass ich ihm entweder den Mörder ausliefere oder sonst würde er mich töten. Deshalb bin ich dann geflüchtet, weil ich ihm den Täter nicht ausliefern konnte.A: Mein Vater hat früher Waffen verkauft. Er hatte einen Geschäftspartner namens römisch 40 . In Ghazni wurde mein Vater von den Taliban in Haft genommen worden. Ich bin daher nach Pakistan gegangen. Als ich aus Pakistan zurückgekommen bin, war mein Vater wieder freigelassen worden. Damals hat Karzai regiert. Mein Vater wurde im Gefängnis von den Taliban gefoltert und geschlagen. Deshalb war er von der Hüfte abwärts gelähmt. Vor neun Jahren ist er dann gestorben. Mitte 2008 ist römisch 40 zu uns nach Hause gekommen. Er hat uns gesagt, dass mein Vater ihm Geld schuldet. Wir sagten, dass wir kein Geld haben. An diesem Tag ist er weggegangen und hat sich dann sechs Tage danach wieder gemeldet. Er hat einige Leute mitgehabt. Er wollte entweder das Geld oder sonst meine Schwester haben. Meine Schwester war sehr jung und zwar 15 Jahre alt. Er war 45 Jahre alt. Meine Familie wollte meine Schwester mit diesem Mann nicht verheiraten und hat den Vorschlag deshalb abgelehnt. An diesem Tag ist er weggegangen. Ca. vier bis fünf Monate später haben die Kutchis unser Dorf angegriffen und haben unser Haus angezündet. Deshalb sind wir dann nach römisch 40 gegangen. Dann haben wir sechs Monate in XXXXgelebt. Eines Tages (also sechs Monate später), als ich im Bazar einkaufen war, ist römisch 40 zu uns nach Hause gekommen und wollte meine Schwester mitnehmen. Als sie sich wehrte, haben er und noch weitere sechs Personen meine Schwester vergewaltigt. Zwei Nachbarn, die diese Tat verhindern und meiner Familie helfen wollten, sind von römisch 40 umgebracht worden. Man hat eine Person mit dem Namen römisch 40 verhaftet. römisch 40 und die anderen Personen konnten allerdings flüchten. römisch 40 wurde zur Polizei nach römisch 40 gebracht. Ich habe mich an die Polizei gewandt und habe erfahren, dass laut Aussage dieser Person der ganze Vorfall bzw. die Geschehnisse von römisch 40 geplant und organisiert worden waren. Man wollte römisch 40 von römisch 40 zum Provinzgefängnis überstellen. XXXXhat unterwegs das Auto gestoppt, in dem sich römisch 40 befunden hatte und hat ihn befreit. In Afghanistan ist es so, dass man, wenn man kein Geld und keinen Einfluss hat, sich nicht wehren kann. Die Kinder eines der Getöteten haben ihre Zustimmung dazu gegeben, dass der Täter nicht bestraft wird. Die Kinder des anderen Getöteten haben ihre Zustimmung dazu aber nicht gegeben. Der Sohn des anderen Getöteten mit dem Namen römisch 40 hat mir dann Probleme gemacht. Er meinte, dass es meine Schuld ist, dass sein Vater ums Leben gekommen ist. Er wollte von mir, dass ich ihm entweder den Mörder ausliefere oder sonst würde er mich töten. Deshalb bin ich dann geflüchtet, weil ich ihm den Täter nicht ausliefern konnte.

F: Wie oft war XXXX bei Ihnen zu Hause um mit Ihnen über seine Forderungen zu besprechen, bevor der Vorfall war, bei dem Ihre Schwester vergewaltigt wurde?F: Wie oft war römisch 40 bei Ihnen zu Hause um mit Ihnen über seine Forderungen zu besprechen, bevor der Vorfall war, bei dem Ihre Schwester vergewaltigt wurde?

A: Einmal.

F: Schildern Sie mir diesen einen Besuch bitte genauer!

A: Am ersten Tag wollte er von uns, dass wir zustimmen, dass meine Schwester ihn heiratet. Wir haben auch gewusst, dass er schon verheiratet ist und schon 45 Jahre alt. Deshalb waren wir mit der Heirat nicht einverstanden. Wir haben ihn gut gekannt, weil er der Geschäftspartner meines Vaters war.

F: Bitte schildern Sie mir diesen Besuch genauer und zwar von dem Moment als er an Ihre Haustür geklopft hat bis dahin, als er wieder gegangen ist!

A: Er ist zu uns gekommen. Wir haben ihm Tee gebracht und mit ihm gemeinsam zu Mittag gegessen. Es waren auch vier Dorfälteste mit ihm mit. In ihrem Beisein hat er gesagt, dass er meine Schwester laut islamischem Recht heiraten will und wir haben das nicht akzeptiert. Er hat sich nicht einmal verabschiedet und ist einfach gegangen. Die vier Dorfältesten sind auch mit ihm mitgegangen.

F: Wie ist es gleich danach weiter gegangen?

A: Beim zweiten Mal hat er meine Schwester vergewaltigt.

F: Wie lange nach dem ersten Besuch war dieses zweite Mal?

A: 11 Monate nach dem ersten Besuch.

Vorhalt: Vorhin bei Ihrer freien Erzählung gaben Sie an, XXXX wäre vor der Vergewaltigung zwei Mal bei Ihnen zu Hause gewesen. Beim ersten Mal hätten Sie ihm gesagt, dass Sie kein Geld hätten und sechs Tage später wäre er wieder gekommen und Sie hätten die Heirat abgelehnt. Jetzt sagen Sie wieder, er wäre nur einmal da gewesen!Vorhalt: Vorhin bei Ihrer freien Erzählung gaben Sie an, römisch 40 wäre vor der Vergewaltigung zwei Mal bei Ihnen zu Hause gewesen. Beim ersten Mal hätten Sie ihm gesagt, dass Sie kein Geld hätten und sechs Tage später wäre er wieder gekommen und Sie hätten die Heirat abgelehnt. Jetzt sagen Sie wieder, er wäre nur einmal da gewesen!

A: Ich habe ja nur das Wichtige erzählt.

Vorhalt: Wenn die Frage lautet, wie oft vor der Vergewaltigung er bei Ihnen zu Hause war, so ist doch anzunehmen, dass Sie darauf wahrheitsgemäß antworten, egal wie wichtig oder unwichtig es ist!

Antwort zum Dolmetscher: Sie haben mich nicht so gefragt, ich habe die Frage nicht so verstanden.

Dolmetscher: Ich habe die Frage so gestellt, dass Sie sie verstehen mussten!

A: Einmal hat er sich gemeldet und war höflich. Er wollte das Geld, das mein Vater ihm schuldete, von uns haben. Sechs Tage danach ist er aber wieder gekommen und zwar mit einigen Dorfältesten.

F: Wie lange war Ihr Vater verstorben als XXXX zum ersten Mal zu Ihnen gekommen ist?F: Wie lange war Ihr Vater verstorben als römisch 40 zum ersten Mal zu Ihnen gekommen ist?

A: Mehr als fünf Jahre.

F: Gab es in diesen fünf Jahren irgendwelche Probleme oder irgendeinen Kontakt zu XXXX?

A: Nein, wir hatten keinen Kontakt mehr zu ihm, seit mein Vater verhaftet worden war.

F: Das heißt, Sie haben erst fünf Jahre nach dem Tod Ihres Vaters davon erfahren, dass Ihr Vater ihm Geld geschuldet hat?

A: Ja.

F: Wie lange nach der Vergewaltigung Ihrer Schwester ist XXXX beim Transport freigekommen?F: Wie lange nach der Vergewaltigung Ihrer Schwester ist römisch 40 beim Transport freigekommen?

A: Zwei Tage danach.

F: Wie ist es gleich danach weitergegangen, was hat sich danach zugetragen?

A: Ich habe danach XXXXgesucht, um ihn zur Rechenschaft zu ziehen. Die Polizei hat mir versprochen ihn zu verhaften, es ist aber nichts geschehen.

F: Ich möchte, dass Sie mir schildern, was nach dem Freikommen des XXXX noch alles vorgefallen ist?!F: Ich möchte, dass Sie mir schildern, was nach dem Freikommen des römisch 40 noch alles vorgefallen ist?!

A: Wenn Sie fragen, was geschehen ist, kann ich sagen, dass sich meine Schwester zwei bis drei Monate danach umgebracht hat. Sie hat Rattengift genommen.

F: Das war zwei bis drei Monate nach der Vergewaltigung?

A: Ja.

F: Wie ist es weitergegangen?

A: Dann habe ich Drohungen vom Sohn des XXXX bekommen. XXXX hat mich auch einige Male geschlagen und hat mich ständig bedroht. Aufgrund der Drohungen von XXXX konnte ich nicht mehr normal leben. Ich habe mich nur noch nachts im Haus aufgehalten.A: Dann habe ich Drohungen vom Sohn des römisch 40 bekommen. römisch 40 hat mich auch einige Male geschlagen und hat mich ständig bedroht. Aufgrund der Drohungen von römisch 40 konnte ich nicht mehr normal leben. Ich habe mich nur noch nachts im Haus aufgehalten.

F: Gab es noch andere Vorfälle?

A: Beim zweiten Mal hat er mich wirklich sehr schwer geschlagen. Deshalb war dann mein Nasenbein gebrochen. Ich hatte sehr viel Angst vor ihm. Wenn er mich irgendwo alleine gefunden hätte, dann hätte er mich umgebracht.

F: Wie lange nach der Vergewaltigung Ihrer Schwester war der Vorfall, als XXXX Ihnen das Nasenbein gebrochen hat?F: Wie lange nach der Vergewaltigung Ihrer Schwester war der Vorfall, als römisch 40 Ihnen das Nasenbein gebrochen hat?

A: Sechs Monate danach.

F: Schildern Sie mir diesen Vorfall bitte genauer!

A: Ich war gerade beim Futter sammeln für die Tiere. XXXX ist in Begleitung eines Mannes zu mir gekommen. Er hat seine Pistole genommen und auf mich gerichtet. Sein Freund hat ihm die Waffe aus der Hand genommen. Dann hat XXXX mir mit einem großen Stein auf die Nase geschlagen.A: Ich war gerade beim Futter sammeln für die Tiere. römisch 40 ist in Begleitung eines Mannes zu mir gekommen. Er hat seine Pistole genommen und auf mich gerichtet. Sein Freund hat ihm die Waffe aus der Hand genommen. Dann hat römisch 40 mir mit einem großen Stein auf die Nase geschlagen.

F: Wo hat sich dieser Vorfall zugetragen?

A: In XXXX, ca. 15 Minuten von zu Hause entfernt.A: In römisch 40 , ca. 15 Minuten von zu Hause entfernt.

F: Wie ist es gleich danach weitergegangen?

A: Ich bin in Ohnmacht gefallen und erst zu Hause aufgewacht. Der Freund von XXXX hat mich nach Hause gebracht. Zu Hause bin ich erst zu mir gekommen.A: Ich bin in Ohnmacht gefallen und erst zu Hause aufgewacht. Der Freund von römisch 40 hat mich nach Hause gebracht. Zu Hause bin ich erst zu mir gekommen.

F: Wie ist es dann weiter gegangen?

A: Vier Tage danach habe ich Afghanistan verlassen.

F: Wollen Sie noch andere Gründe geltend machen?

A: Nein, nur diese Drohungen. Ich hatte in Afghanistan kein Leben mehr, ich konnte nicht mehr arbeiten.

Vorhalt: Zwischen der Einvernahme in Traiskirchen am 13.04.2012 und den beiden Einvernahmen in Graz am 02.05.2013 und heute gab es einige gravierende Widersprüche. Ich werde Ihnen diese nun zur Kenntnis bringen und fordere Sie auf, dazu Stellung zu nehmen.

Vorhalt: In Traiskirchen gaben Sie an, Sie wären im Jahr 2005 von XXXX nach Pakistan gegangen und dort ein Jahr geblieben. Heute gaben Sie an, dies wäre von 2000 bis 2001 gewesen!Vorhalt: In Traiskirchen gaben Sie an, Sie wären im Jahr 2005 von römisch 40 nach Pakistan gegangen und dort ein Jahr geblieben. Heute gaben Sie an, dies wäre von 2000 bis 2001 gewesen!

A: Ich habe das in Traiskirchen nicht gesagt.

F: Wir werden Ihnen dies nun abermals rückübersetzen.

Antwort nach Rückübersetzung: Ich wurde damals nicht gefragt, wann ich nach Pakistan gegangen, sondern wie lange ich dort war. Ich habe gesagt, dass ich ein Jahr dort war.

Vorhalt: Sie wurden zwar nicht danach gefragt, haben das aber von sich aus angegeben.

A: Ich wurde nicht gefragt, wann ich nach Pakistan gegangen bin, sondern wie lange ich mich dort aufgehalten habe.

Vorhalt: Weiters gaben Sie damals an, Sie hätten damals nach Rückkehr aus Pakistan in XXXX, dann wieder XXXX und erst die letzten drei Monate vor Ihrer Ausreise in XXXX gelebt. Heute hingegen gaben Sie an, Sie wären im Jahr 2008 nach XXXX gegangen!Vorhalt: Weiters gaben Sie damals an, Sie hätten damals nach Rückkehr aus Pakistan in römisch 40 , dann wieder römisch 40 und erst die letzten drei Monate vor Ihrer Ausreise in römisch 40 gelebt. Heute hingegen gaben Sie an, Sie wären im Jahr 2008 nach römisch 40 gegangen!

A: Im Winter und im Sommer gibt es verschiedene Quartiere für die Familie.

Die Einvernahme wird an dieser Stelle unterbrochen und am 15.07.2013 fortgeführt werden.

A: Ja."

1.11. Bei einer weiteren Einvernahme am 15.07.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift, Schreibfehler nicht korrigiert):

"F: Sie haben mir in den letzten beiden Einvernahmen die Probleme geschildert, die Sie dazu veranlasst haben, Ihre Heimat zu verlassen. Gibt es noch andere Gründe für das Verlassen Ihrer Heimat oder dafür, dass Sie nicht mehr in Ihre Heimat zurückkehren können?

A: Nein, ich möchte nichts mehr hinzufügen.

F: Gibt es außer den erwähnten Problemen noch andere Gründe dafür, dass Sie nicht mehr in Ihre Heimat zurückkehren können?

A: Ich habe meine Religion gewechselt, ich bin Christ.

F: Seit wann sind Sie Christ?

A: Seit 02.12.2012

F: Was war am 02.12.2012? Ist das der Tag Ihrer Taufe oder haben Sie sich an diesem Tag dazu entschlossen zum Christentum überzutreten?

A: Seit 02.12.2012 gehe ich in die Kirche. Ich bin noch nicht getauft. Es ist ein Tauftermin im Jahr 2014 festgelegt.

F: Seit wann beschäftigen Sie sich mit dem Christentum?

A: In Griechenland habe ich mich dazu entschlossen, zum Christentum zu konvertieren.

F: Seit wann beschäftigen Sie sich mit dem christlichen Glauben?

A: Seit ca. zwei Jahren in Griechenland. Vor ca. einem Jahr und neun Monaten.

F: Haben Sie sich in Afghanistan auch schon für das Christentum interessiert?

A: Nein.

F: Wie sind Sie dazu gekommen, sich für das Christentum zu interessieren?

A: Weil der Islam eine brutale Religion ist. Man verschont im Islam nicht einmal Kinder. Nicht einmal in der Moschee werden die Leute verschont. Im Gegensatz zum Christentum ist der Islam eine gewaltbereite Religion.

F: Es muss doch einen Grund dafür gegeben haben, dass Sie gerade in Griechenland begonnen haben, sich für das Christentum zu interessieren. Was war der Auslöser für Ihr Interesse?

A: In der Stadtverwaltung des Ortes wo ich gelebt habe, gab es eine christliche Organisation, die den Flüchtlingen sehr viel geholfen hat. Dort habe ich auch einen Priester kennen gelernt, dessen Namen ich nicht mehr weiß.

F: Was wissen Sie über das Christentum?

A: Jesus ist Sohn Gottes. Wegen den Sünden der Menschheit ist er gekreuzigt worden. Nach dem dritten Tag ist er auferstanden und zum Vater gegangen. Der Gott im Christentum ist kein Gott des Krieges und kein Gott des Jihad. Der Gott im Christentum ist gütig. Er hat seinen eigenen Sohn geopfert, damit es uns Menschen besser geht. Gott liebt die Menschen. Es wird Liebe und Güte im Christentum gepredigt. Im Gegensatz zum Islam, wo man Angst und Schrecken verbreitet und ständig von Rache die Rede ist. Es gibt im Christentum keine Selbstmordanschläge, die unschuldige Menschen mit in den Tod reißen, so etwas gibt es nur im Islam.

F: Wissen Sie sonst noch etwas über das Christentum?

A: Der Grund dafür, dass ich den Islam nicht mag ist auch, weil man meine Schwester in Afghanistan vergewaltigt und meiner Familie viel Leid zugefügt hat.

F: Wissen Sie sonst noch etwas über das Christentum?

A: Was soll ich erzählen?

F: Welche Regeln kennen Sie im Christentum?

A: Die 10 Gebote: Es gibt nur einen Gott. Du sollst den Gott nicht missbrauchen. Du sollst ehren den heiligen Tag. Du sollst deine Eltern ehren. Du sollst nicht töten. Du sollst nicht stehlen. Du sollst keine voreheliche Beziehung haben. Du sollst nicht lügen. Du sollst nicht begehren die Frau deines Nächsten. Du sollst das Eigentum des Anderen respektieren.

F: Welche Feiertage kennen Sie im Christentum?

A: Pfingsten. 40 Tage vor Ostern beginnt der Fastenmonat. Ostern.

Die Taufe: die Eltern verpflichten sich bei der Taufe, das Kind nach christlichen Begebenheiten zu erziehen. Sonntags gibt es Wein und Brot. Firmung. Es gibt Bischöfe. Die Priester dürfen nicht heiraten und müssen dem Volk dienen. Sie helfen den Bedürftigen. Die Katholiken dürfen nur einmal heiraten. Es gibt auch eine Vergebung. Es gibt auch die Krankensalbung.

F: Welche Feiertage kennen Sie im Christentum?

A: Mir fällt im Moment kein anderer Feiertag ein. Ich gehe pro Monat zwei Mal zur Kirche und bin noch nicht so weit ausgebildet. Es war bis jetzt noch nicht die Rede davon, wie viele Feiertage es im Christentum gibt. Auch im Quartier wird darüber nicht gesprochen. In der Pension lese ich auch die christlichen Schriften alleine in meinem Zimmer und versperre mein Zimmer, damit niemand sieht, dass ich Christ geworden bin. Ich bemühe mich weiterhin, mich in diese Richtung auszubilden.

F: Was können Sie mir über das Leben Jesu erzählen?

A: Er war ein sehr gütiger Mensch, er war ein guter Mensch. Er hat keine Kriege geführt. Er hat nicht zum Jihad aufgerufen. Er hat viel gelitten wegen den Sünden der Menschheit und ist deshalb auch gekreuzigt worden. Drei Tage nach der Kreuzigung ist er auferstanden und ist zum Vater gegangen.

F: Sie erzählen mir immer nur über sein Sterben. Ich wollte aber etwas über sein Leben wissen. Sein Leben steht nämlich in der Bibel!

A: Ich selbst kann die Schrift nicht lesen. Was ich weiß, habe ich vom Hören.

F: Gerade vorhin sagten Sie mir, Sie würden die christlichen Schriften alleine in Ihrem Zimmer lesen!

A: Die Bibel ist in Farsi und ich kann sie nicht richtig verstehen. Ich kriege aber ab und zu Zettel in Dari und die lese ich im versperrten Zimmer.

F: Das heißt, Sie können mir weder von seinen Taten erzählen, noch wie sein Leben verlaufen ist oder kurz vor seinem Tod verlaufen ist?

A: Jesus hat ganz normal gelebt. Er war sehr fleißig. Er hat viel mitmachen müssen in seinem Leben. Er war ein reiner Mensch, er hatte keine Makel. Er hat sich sehr gut seinen Mitmenschen gegenüber benommen. Er hat Menschen geholfen.

F: Was meinen Sie damit, dass er viel mitmachen hat müssen?

A: Ich kann Ihnen das nicht in Dari oder Farsi erzählen.

F: In welcher Sprache können Sie es dann erzählen?

A: Eine Frau mit dem Namen XXXX, die auch früher Moslemin war, unterrichtet uns und sie schreibt auch für uns immer wieder alles auf.A: Eine Frau mit dem Namen römisch 40 , die auch früher Moslemin war, unterrichtet uns und sie schreibt auch für uns immer wieder alles auf.

F: Diese Frau gibt Ihnen Unterricht im Christentum?

A: Über ihr steht eine Frau namens XXXX. Sie ist eigentlich die Wichtige. XXXX ist die Dolmetscherin, sie ist Iranerin.A: Über ihr steht eine Frau namens römisch 40 . Sie ist eigentlich die Wichtige. römisch 40 ist die Dolmetscherin, sie ist Iranerin.

F: Seit wann nehmen Sie Unterricht im Christentum?

A: Seit dem 02.12.2012 werde ich von dieser Gruppe unterrichtet.

F: Habe ich Sie richtig verstanden: seit dem 02.12.2012 werden Sie zwei Mal pro Woche im Christentum unterrichtet?

A: Zwei Mal im Monat.

Vorhalt: Sie sagen, Sie haben als Erwachsener aus eigener Überzeugung Ihren Glauben gewechselt, nehmen seit mehr als einem halben Jahr zwei Mal im Monat an einem dementsprechenden Unterricht teil, gehen zwei Mal im Monat zur Kirchen und können mir absolut nichts über das Leben oder die Taten von Jesus erzählen?? Gerade sein Leben und seine Taten werden immer und immer wieder in der Kirche gepredigt und auch im Unterricht müssten Sie etwas davon mitbekommen haben!

A: Ich habe eine geringe Schulausbildung und kann mir nicht alles merken, obwohl ich mich bis jetzt sehr bemüht habe und weiterhin dranbleiben werde, weil mich das sehr interessiert.

F: Wie heißen die Eltern von Jesus?

A: Maria und Gott. Jesus ist Gottes Sohn.

F: Hat Maria Jesus alleine großgezogen?

A: Ja.

F: Sie wissen absolut gar nichts über das Christentum! Das hat auch nichts mit Bildung zu tun. Es gibt gewisse Taten von Jesus, die derart markant und außergewöhnlich waren, dass sich das auf jeden Fall jeder merkt, egal ob er zur Schule gegangen ist oder nicht!

A: Ich Interessiere mich für das Christentum.

F: Ich glaube Ihnen Ihr Interesse am Christentum nicht. Ich gehe davon aus, dass dies ein sogenanntes gesteigertes Vorbringen ist, damit Sie sicher gehen können, Asyl zu erlangen!

A: Niemand hat mich dazu bewogen, meine Religion zu wechseln. Ich habe dies aus eigenem Entschluss getan und will kein Moslem mehr sein. Wenn ich nach Afghanistan gehe, würde ich dort umgebracht werden, wenn man es herausfindet.

F: Sie müssen Ihren Glauben doch nicht öffentlich praktizieren. Sie machen nicht den Eindruck, dass Sie ihn hier besonders praktizieren.

A: Es gibt keine Christen in Afghanistan und in dem Ort wo ich gelebt habe, gibt es auch keine Christen. Wenn man draufkommt, dass ich Christ bin, wird man mich umbringen.

F: Weshalb haben Sie in Traiskirchen nicht gesagt, dass Sie Christ sind?

A: Ich war nicht lange in Traiskirchen. Ich war nicht darüber informiert, dass ich das erwähnen soll.

Vorhalt: Bei Ihrer Erstbefragung vor der PI gaben Sie an, Schiite zu sein und zwar nicht nur bei der Datenaufnahme, sondern auch bei der Schilderung Ihres Fluchtgrundes!

Wörtlich lautete die diesbezügliche Passage:

¿F: Warum haben Sie Ihr Land verlassen?

A: Ich gehöre zur Volksgruppe der Hazara und meine Religions-Glaubensrichtung ist Schiite und wurde meine Schwester XXXX von XXXX vergewaltigt und hat sie darauf Selbstmord begangen. Nach dem das passiert ist, musste ich Afghanistan verlassen.....'A: Ich gehöre zur Volksgruppe der Hazara und meine Religions-Glaubensrichtung ist Schiite und wurde meine Schwester römisch 40 von römisch 40 vergewaltigt und hat sie darauf Selbstmord begangen. Nach dem das passiert ist, musste ich Afghanistan verlassen.....'

Antwort nach Rückübersetzung: Damals war ich nicht Christ. In Griechenland habe ich Bekanntschaft mit Christen gemacht. Ich hatte damals vom Christentum keine Ahnung. Ich habe in Griechenland gute Christen kennen gelernt und habe mit dem Gedanken gespielt, zum Christentum zu konvertieren. Ich wusste aber damals nicht genug, um darüber zu sprechen."

1.12. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 19.09.2013, Zahl: 12 03.961-BAG, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.04.2012 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG neuerlich ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).1.12. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 19.09.2013, Zahl: 12 03.961-BAG, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.04.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG neuerlich ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Ein Bezug auf die angegebene Heimatprovinz des BF findet sich lediglich im folgenden Abschnitt der Länderfeststellungen (Auszug aus der Bescheidbegründung, Schreibfehler nicht korrigiert):

"Sicherheitslage im Zentralraum (Provinzen: Panjsher, Kapisa, Logar, Parwan, Kabul und Wardak):

Auf den Zentralraum entfielen 11,1 Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2012. (ANSO - Afghanistan NGO Safety Office: Quarterly Report Q4/2012, http://ngosafety.org/store/files/ANSO%20Q4%202012.pdf, Zugriff 12.2.2013)

Im Zentralraum leben 23,88 Prozent der Bevölkerung. (CSO - Central Statisitcs Office: Settled Population by Civil Division, Urban, Rural and Sex-2012-13, ohne Datum, http://cso.gov.af/Content/files/Settled%20Population%20by%20Civil%20Division,.pdf, Zugriff 20.2.2013)

Den Taliban ist es gelungen ihren Einfluss über die traditionelle paschtunische Basis hinaus zu erweitern und sie installierten Schattenregierungen in den zentral östlichen Provinzen.

(ICG - International Crisis Group: The Insurgency in Afghanistan's Heartland, 27.6.2011,

http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/south-asia/afghanistan/207%20The%20Insurgency%20in%20Afghanistans%20Heartland, Zugriff 12.2.2013)"

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei. Die Identität des BF habe nicht festgestellt werden können.

Zu den vom BF geltend gemachten Fluchtgründen betreffend die Geldschuld, Vergewaltigung seiner Schwester und dadurch angeblich entstandene Bedrohungen führte das Bundesasylamt aus, dass dieses Vorbringen in mehreren Punkten widersprüchlich und unplausibel gewesen wäre.

Zum Vorbringen, zum christlichen Glauben übertreten zu wollen, führte die Erstbehörde unter anderem aus:

"Vor Ihrer Einvernahme in Graz wurde dem Bundesasylamt als Beweismittel eine Bestätigung der Erzdiözese Wien - Rektorat XXXXvorgelegt, aus welcher hervorgeht, dass Sie regelmäßig am Glaubensunterricht der persisch-afghanischen kath. Gemeinde teilnehmen und auch Ihre Taufe im Jahr 2014 geplant ist.

An dieser Stelle sei erwähnt, dass Sie bis zu diesem Zeitpunkt mit keinem Wort erwähnt hatten, sich für den christlichen Glauben zu interessieren, obwohl Sie sowohl vor der PI Traiskirchen als auch vor der EAST Ost Traiskirchen einvernommen worden waren und somit ausreichend Gelegenheit gehabt hätten, dies zu erwähnen! Auch wenn Ihre Kirchenbesuche erst nach diesen Einvernahmen begonnen haben, so gaben Sie in Graz an, sich bereits seit Ihrem Aufenthalt in Griechenland für den christlichen Glauben zu interessieren!

Nun wurde Ihnen in Graz ausreichend Gelegenheit geboten, über Ihr Interesse am Christentum bzw. Ihre Beweggründe für Ihren Glaubenswechsel zu erzählen. Ihre diesbezüglichen Angaben waren zum Großteil nicht nur dürftig, sondern auffallend vage, oberflächlich und nichtssagend!

Das Einzige, was Sie über das Christentum zu sagen wussten, waren folgende Dinge: dass Jesus gekreuzigt wurde und auferstanden ist;

die 10 Gebote; Pfingsten; Ostern; Taufe; Bischöfe; Zölibat;

Krankensalbung....

Betreffend Ihres Interesse am Christentum konnten Sie nicht darlegen, dass die Annahme einer neuen Religion in Ihrem Fall von einer nachhaltigen, inneren Überzeugung getragen war. Zwar ist die Teilnahme am Glaubensunterricht durch eine Bestätigung belegt, jedoch ist nach einer Gesamtbetrachtung Ihres Vorbringens vielmehr davon auszugehen, dass Sie sich nur oberflächlich und ausschließlich zu dem Zweck mit dem Christentum beschäftigt haben, um damit einen positiven Ausgang Ihres Asylverfahrens zu bewirken.

Zunächst waren Sie nicht in der Lage, elementare Kenntnisse Ihres neuen Glaubens darzulegen. Dies scheint aber insbesondere dann nicht nachvollziehbar, da Sie angaben, Sie hätten im Jahr 2011 begonnen, sich für das Christentum zu interessieren und regelmäßig Glaubensunterricht und die Kirche zu besuchen sowie auch selbst über diesen Glauben zu lesen.

Zwar waren Sie in der Lage, die 10 Geboten aufzusagen, darüber hinaus konnten Sie jedoch keinerlei Kenntnis von Ihrem neuen Glauben darlegen. So gaben Sie etwa an, Maria habe Jesus alleine großgezogen. Josef wurde mit keinem Wort erwähnt. Auch über das Leben und die Taten Jesu konnten Sie keinerlei Angaben machen. Auch konnten Sie außer Pfingsten und Ostern keinen Feiertag nennen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nicht nachvollzogen werden kann, dass Sie trotz Glaubensunterricht und regelmäßigem Kirchenbesuch nicht in der Lage sind, eines der wichtigsten christlichen Feste (Weihnachten) zu nennen und elementare Grundkenntnisse über christliche Feste darzutun.

Aufgrund dieser Ausführungen kann von der erkennenden Behörde nicht erkannt werden, dass Sie sich tatsächlich mit dem Christentum auseinandergesetzt haben. Wenn Sie angeben, Sie haben erst in Griechenland begonnen sich für diesen Glauben zu interessieren und mit dem Kirchenbesuch bzw. dem Glaubensunterricht erst, als Sie nach Österreich gekommen sind, so ist dem zu entgegnen, dass von jemandem, der sich dazu entscheidet, seinen Glauben zu wechseln, erwartet werden kann, dass dieser zumindest über ein bestimmtes Grundwissen von der neuen Religion verfügt.

Sie haben ebenfalls nicht erkennen lassen, dass Sie sich mit den Unterschieden zwischen dem Islam und dem Christentum beschäftigt oder beide Religionen einander vergleichsweise gegenüber gestellt haben, wovon allerdings auszugehen wäre, wenn man ernsthaft und aus innerer Überzeugung seinen Glauben wechselt.

Zwar gaben Sie an, Sie hätten viele Unterschiede feststellen können, Ihre näheren Ausführungen konnten dies jedoch nicht stützen, da es sich dabei lediglich um allgemeine Phrasen handelt, die eben gerade nicht von einer tiefergehenden Auseinandersetzung und Gegenüberstellung beider Religionen zeugen.

So führten Sie in Bezug auf die Unterschiede etwa Folgendes aus:

¿Weil der Islam eine brutale Religion ist. Man verschont im Islam nicht einmal die Kinder. Nicht einmal in der Moschee werden die Leute verschont. Im Gegensatz zum Christentum ist der Islam eine gewaltbereite Religion.' Und weiter: ¿Der Grund dafür, dass ich den Islam nicht mag ist auch, weil man meine Schwester in Afghanistan vergewaltigt und meiner Familie viel Leid zugefügt hat.'

Auch über das Leben Jesu konnten Sie außer seiner Kreuzigung und Auferstehung keinerlei Angaben machen."

1.13. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 27.09.2013 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem auch dieser Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde.

Der BF beantragte sinngemäß,

den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu

dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen und die gegen ihn ausgesprochene Ausweisung aufzuheben; in eventu

den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrenergänzung und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen,

eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.

In der Beschwerdebegründung versuchte der BF, im Bescheid aufgezeigte Unstimmigkeiten bezüglich seines Vorbringens, seine Schwester sei vergewaltigt worden und ein Nachbar würde ihn bedrohen, aufzuklären.

Hinsichtlich seiner Konversion zum Christentum führte er aus, dass er in einer vom Islam geprägten Gesellschaft aufgewachsen und noch nicht lange in Österreich aufhältig sei, weshalb er noch nicht über ausreichende Kenntnisse über das Christentum verfüge. Eine Konversion würde nur jemand treffen, der selbst tief überzeugt davon sei, dass es der richtige Weg sei. Abgesehen davon sei auch bekannt, dass Abfall vom Islam in Afghanistan mit dem Tod bestraft werde, weshalb eine Ausübung des Glaubens im Heimatland des BF für diesen nicht möglich sei.

Der Beschwerde angeschlossen waren vier Fotos (in Kopie), auf denen der BF gemeinsam mit katholischen Geistlichen und bei einer Messfeier abgebildet ist.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 02.04.2012 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 13.04.2012 und am 19.09.2013 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 02.04.2012 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 13.04.2012 und am 19.09.2013 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.

2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).

2.2.3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der Erstbehörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüberhinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.

Mag auch die Erstbehörde bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) zutreffenderweise ausgeführt haben, dass der BF die vorgebrachte Vergewaltigung seiner Schwester und damit einhergehende Bedrohungen im Zuge der Schilderung dieser Fluchtgründe unplausibel und in mehreren Punkten widersprüchlich angegeben hat, so ist aber doch festzustellen, dass sich das Bundesasylamt mit der nunmehr vorgebrachten beabsichtigten Konversion des BF zum Christentum nicht in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat.Mag auch die Erstbehörde bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) zutreffenderweise ausgeführt haben, dass der BF die vorgebrachte Vergewaltigung seiner Schwester und damit einhergehende Bedrohungen im Zuge der Schilderung dieser Fluchtgründe unplausibel und in mehreren Punkten widersprüchlich angegeben hat, so ist aber doch festzustellen, dass sich das Bundesasylamt mit der nunmehr vorgebrachten beabsichtigten Konversion des BF zum Christentum nicht in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat.

So wird im gegenständlichen Bescheid im Wesentlichen auf die angeblich fehlende innere Überzeugung des BF, den Glauben zu wechseln, und angeblich fehlendes religiöses Wissen abgestellt, ohne jedoch äußeren Umständen, insbesondere etwa dem Schreiben des Generalsekretärs der XXXX, der Teilnahme des BF an vorbereitenden Religionskursen oder der beabsichtigten Taufe des BF, ausreichend Beachtung zu schenken. Die Vermutung des Bundesasylamtes, der BF sei innerlich vom Christentum nicht überzeugt und täusche das Interesse daran nur vor, reicht alleine nicht dafür aus, dem BF eine Scheinkonversion unterstellen zu können, zumal der Übertritt zum Christentum ein schweres Vergehen in der islamischen Glaubenswelt darstellt und Konvertiten in der afghanischen Gemeinschaft in Österreich mit großer Ablehnung begegnet wird.So wird im gegenständlichen Bescheid im Wesentlichen auf die angeblich fehlende innere Überzeugung des BF, den Glauben zu wechseln, und angeblich fehlendes religiöses Wissen abgestellt, ohne jedoch äußeren Umständen, insbesondere etwa dem Schreiben des Generalsekretärs der römisch 40 , der Teilnahme des BF an vorbereitenden Religionskursen oder der beabsichtigten Taufe des BF, ausreichend Beachtung zu schenken. Die Vermutung des Bundesasylamtes, der BF sei innerlich vom Christentum nicht überzeugt und täusche das Interesse daran nur vor, reicht alleine nicht dafür aus, dem BF eine Scheinkonversion unterstellen zu können, zumal der Übertritt zum Christentum ein schweres Vergehen in der islamischen Glaubenswelt darstellt und Konvertiten in der afghanischen Gemeinschaft in Österreich mit großer Ablehnung begegnet wird.

Eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention kann auch dann vorliegen, wenn diese von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt und durch die Behörden und Regierung gebilligt wird oder wenn Behörden und Regierung außer Stande sind, die Verfolgten zu schützen (VwGH 19.09.1990, 90/01/0104), mit welcher Fragestellung sich die Erstbehörde somit nicht ausreichend auseinandergesetzt hat.

Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.

Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.

Dabei fällt auf, dass in den von der Erstbehörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan erneut - wie schon im ersten Bescheid vom 13.04.2012 - die Heimatprovinz des BF (wo der BF den Großteil seiner bisherigen Lebenszeit verbracht hat und somit mit den dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten vertraut ist) nur knapp als Aufzählung unter anderen Provinzen in einem Klammerausdruck erwähnt wird. Dies entspricht aber nicht der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz, zumal diese (wie der Asylgerichtshof festgestellt habe) von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH Zahl U 883/12-15 vom 21.09.2012, VfGH Zahl U 677/12-17 vom 11.10.2012). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.

Dem vorliegenden Bescheid ist somit - insbesondere was die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz an den BF anbelangt - keine diesbezüglich hinreichende Begründung zu entnehmen.

2.2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage sowohl bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren (wiederum) im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren (wiederum) im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.

2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Kassation, Konversion, Lebensgrundlage, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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