TE AsylGH Erkenntnis 2013/11/15 C12 414982-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.11.2013
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C12 414.982-1/2010/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, geb. XXXX, StA. BANGLADESCH, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2010, FZ. 10 06.737-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. BANGLADESCH, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2010, FZ. 10 06.737-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, ist spätestens am 01.08.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt. Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST brachte der Beschwerdeführer zu seiner Person vor, er sei in XXXX, Bezirk Narayangonj (richtig wohl: Narayanganj), Division Dhaka geboren, ledig und habe im Herkunftsstaat neben seinen Eltern noch sechs Brüder und drei Schwestern.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, ist spätestens am 01.08.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt. Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST brachte der Beschwerdeführer zu seiner Person vor, er sei in römisch 40 , Bezirk Narayangonj (richtig wohl: Narayanganj), Division Dhaka geboren, ledig und habe im Herkunftsstaat neben seinen Eltern noch sechs Brüder und drei Schwestern.

Zur Flucht führte er im Wesentlichen aus, dass er seine Heimat am 10.03.2010 verlassen habe und zu Fuß nach Indien gegangen sei. Nach rund 25 Tagen in einem Schlepperquartier sei er vom Flughafen New Delhi nach Moskau geflogen. Dort habe er neuerlich rund 20 bis 25 Tage in einer Schlepperunterkunft verbracht, bis er in fünf bis sechs weiteren Etappen auf verschiedenen LKWs über ihm unbekannte Länder nach Österreich gebracht worden sei. Am 01.08.2010 sei er gegen 8 Uhr früh abgesetzt und zu einem Bahnhof gebracht worden, von wo aus er mit einem Zug zum Flüchtlingslager gefahren sei. Er habe im Raum der Europäischen Union keine Angehörigen.

Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er habe als Mitglied der BNP (Bangladesh Nationalist Party) an regierungskritischen Kundgebungen und Demonstrationen teilgenommen. Seine Partei habe bei den letzten Nationalratswahlen nämlich eine schwere Niederlage erlitten und die Awami League (AL) sei an die Macht gekommen. Er habe seine Heimat verlassen, weil er einmal von Mitgliedern der AL geschlagen und einmal von der Polizei des Drogenhandels verdächtigt und festgenommen worden sei. Bei dem Übergriff habe er eine Kopfverletzung erlitten und sei stationär in einem Spital behandelt worden. Er sei sich sicher, dass die Mitglieder der AL hinter der Verhaftung stecken würdem. Die Polizei habe jedoch nichts gefunden und ihn wieder freigelassen. In der Haft sei er geschlagen worden. Da er Angst um sein Leben gehabt habe, habe er die Flucht ergriffen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben und fürchte, dass er Opfer einer fingierten Anzeige werden könnte. Eine unmenschliche Behandlung oder Strafe oder irgendwelche staatliche Sanktionen drohten ihm nicht.

Eine Eurodac-Abfrage vom 01.08.2010 ergab keine Übereinstimmungen. Da die Umstände der Einreise des Beschwerdeführers in Österreich nicht ermittelt werden konnten, wurde das Verfahren durch Ausfolgen der Aufenthaltsberechtigungskarte am 04.08.2010 in Österreich zugelassen.

1.2. Am 04.08.2010 führte das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, mit Hilfe eines Dolmetschers für Bengali eine Einvernahme durch. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei gesund und benötige weder Medikamente noch ärztliche Betreuung. Er gehe zurzeit keiner Arbeit nach und lebe von der Bundesbetreuung. Er habe keine Verwandten in Österreich und spreche nicht Deutsch. Er sei ein einfaches Mitglied gewesen und habe deshalb keinen Parteiausweis.

Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er sei zweimal von der AL und einmal von der Polizei geschlagen worden. Er habe die Angreifer nicht wirklich erkannt, vermute aber, dass es Mitglieder der AL gewesen seien. Zum zweiten Angriff brachte er vor, es habe ihn im Dezember 2009 eine Person beim Aussteigen vom Autobus angesprochen und gesagt, dass ihn jemand sprechen wolle. Er sei in den Hinterhof eines Einkaufzentrums mitgegangen und habe dort fünf bis sechs Personen wahrgenommen. Er habe sich zuerst gedacht, dass es einfache Räuber seien. Er sei aber nicht beraubt, sondern ohne Vorwarnung geschlagen worden. Man habe ihm Faustschläge verpasst und mit Stöcken auf ihn eingeschlagen. Auf seine Fragen nach dem Grund hätten sie ihm mitgeteilt, dass er bei der BNP sei und Leute anwerbe. Außerdem sollte er der AL beitreten, wenn er am Leben bleiben wolle. Daraufhin habe er erklärt der AL niemals beizutreten. Er habe von den Schlagstöcken eine Kopfverletzung und Kratzwunden im Gesicht davongetragen. Er sei schockiert gewesen und habe kaum sprechen können. Die Angreifer seien danach weggegangen und Passanten hätten ihn ins Spital gebracht.

Zu seiner Funktion bei der genannten Partei gefragt, erwiderte er, er sei ein einfaches Mitglied der BNP gewesen. Auf die Frage, wieso er mit dem Fremden in einen Hinterhof gegangen sei, gab er an, er habe anfangs nicht das Gefühl gehabt, dass er Probleme bekommen werde. Erst im Hinterhof habe er gedacht, dass es Räuber seien.

Beim ersten Vorfall, rund fünf bis sechs Monate davor, sei seine Rikscha angehalten und er zum Aussteigen aufgefordert worden. Sie hätten ihn gefragt, wo er die "Politik gelernt" habe und ihm gesagt, dass sie ihm eine Lektion geben wollten. Er solle der AL beitreten. Sie hätten ihm auch vorgeworfen, dass er für die BNP Werbung gemacht habe. Zu den Schwierigkeiten mit der Polizei sei es wegen einer fingierten "Beschwerde" der AL gekommen. Er vermute, dass es die AL gewesen sei. Sie hätten ihn fälschlicherweise des Drogenverkaufs beschuldigt, damit er Probleme mit der Polizei bekomme. Weil sie keine Beweise gehabt hätten, sei er wieder freigelassen worden.

Er sei nach dem zweiten Überfall nicht zur Polizei gegangen, weil er sich gedacht habe, dass dies nichts bringe, weil die AL an der Macht sei. Zur Möglichkeit, an einem anderen Ort in Bangladesch zu leben, erklärte er, wenn er woanders wäre, hätte er Angst, dass sie ihn dort finden würden. Je weiter er vom Ort weg sei, desto schlechter sei es. Sie hätten sein Gesicht "angezündet", damit man ihn nicht identifizieren könne. Auf die Frage, wieso er für die Leute der AL so interessant sei, antwortete er, nicht nur er, auch andere hätten das Land verlassen. Auf Nachfrage, wer von seiner Mitgliedschaft bei der BNP wissen sollte, wenn er woanders in Bangladesch leben würde, erwiderte er, seine Feinde würden ihn kennen und er habe Angst, dass ihn diese irgendwo sehen und töten würden.

Auf die Frage, wieso er dann nicht gleich beim zweiten Angriff von den Leuten der AL umgebracht worden sei, gab er an, er habe um Hilfe geschrien und es seien Leute gekommen. Vielleicht hätten sie vorgehabt, ihn zu töten. Er sei am 08.08.2010 von der Polizei inhaftiert und am nächsten Tag in der Nacht wieder freigelassen worden. Beim ersten Vorfall mit den Leuten der AL sei er nur mit den Händen geschlagen worden. Sie hätten ihm damals gedroht, dass sie Leute wie ihn umbringen würden. Sie würden in Bangladesch nur mehr die Leute der AL wollen und die BNP zerschlagen.

Zur Parteiflagge der BNP gab er an, er kenne diese nicht und wisse nur, dass ihr Symbol ein Reisstrauß sei. Zur Parteihierarchie in seinem Dorf erklärte er, es gebe neben dem Obmann und dem Vizeobmann noch den Generalsekretär und den Organisationssekretär. Auf Hinweis, dass er auch in Indien bleiben hätte können, erwiderte er, man könne in Indien nicht illegal leben. Dass er dort um Asyl ansuchen hätte können, habe er nicht gewusst.

Auf Vorhalt, dass der vorgebrachte Fluchtgrund und die daraus angeblich resultierende Gefährdungslage nicht glaubhaft seien, er sich darüber hinaus an die Polizei wenden hätte können und ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen würde, sein Vorbringen weder derart konkret dargestellt sei, dass auch nur ansatzweise ein vorliegender wahrer Kern hervorkäme, noch nachvollzogen werden könne, dass die Leute der AL ein konkretes Interesse an ihm hätten, weshalb sein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und ihm auch der subsidiäre Schutz nicht zu gewähren sei, und schließlich auch die Ausweisung nach Bangladesch auszusprechen sein werde, beteuerte der Beschwerdeführer, er habe die Wahrheit gesagt. Es würden alle Mitglieder der BNP von der AL verfolgt werden.

Auf die Frage, warum dann nicht Millionen Mitglieder auf der Flucht seien, wenn alle BNP Mitglieder aus Bangladesch flüchten würden, antwortete er, die seien woanders hingelaufen. Er wisse nicht, warum sie nicht da seien.

Abschließend bestätigte er, er habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden und auch nach der Rückübersetzung der Einvernahme keine Einwände dagegen.

2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes:

2.1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf Bangladesch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II). Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen.2.1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) und bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf Bangladesch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen.

Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen. Beweiswürdigend führte es im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung in ganz Bangladesch glaubhaft gemacht habe. Er habe seine Erlebnisse in einer derart kurzen Art und Weise vorgebracht, dass erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen bestünden. Er habe nicht einmal ansatzweise glaubhaft darlegen können, dass er tatsächlich von Leuten der AL mit dem Umbringen bedroht werde, nur weil er ein einfaches Mitglied der BNP sei. Er habe nicht einmal gewusst, wie das Flaggensymbol seiner Partei aussehe, obwohl er engagiert Werbung für diese Partei betrieben haben will. Aber auch im Falle der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens wäre nichts gewonnen, da er sich an einem anderen Ort in Bangladesch niederlassen könnte und - vor allem angesichts der Bevölkerungsdichte in Bangladesch - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen sei, dass er als einfaches und unbekanntes BNP Mitglied in einer Großstadt ebenfalls mit derartigen Schwierigkeiten konfrontiert wäre. Es drohten ihm in Bangladesch damit auch keine Gefahren, welche eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Überdies würden keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet vorliegen, weshalb ein schützenswertes Familien- und Privatlebens nicht feststellbar gewesen sei. Seine Ausweisung stelle keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen. Beweiswürdigend führte es im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung in ganz Bangladesch glaubhaft gemacht habe. Er habe seine Erlebnisse in einer derart kurzen Art und Weise vorgebracht, dass erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen bestünden. Er habe nicht einmal ansatzweise glaubhaft darlegen können, dass er tatsächlich von Leuten der AL mit dem Umbringen bedroht werde, nur weil er ein einfaches Mitglied der BNP sei. Er habe nicht einmal gewusst, wie das Flaggensymbol seiner Partei aussehe, obwohl er engagiert Werbung für diese Partei betrieben haben will. Aber auch im Falle der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens wäre nichts gewonnen, da er sich an einem anderen Ort in Bangladesch niederlassen könnte und - vor allem angesichts der Bevölkerungsdichte in Bangladesch - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen sei, dass er als einfaches und unbekanntes BNP Mitglied in einer Großstadt ebenfalls mit derartigen Schwierigkeiten konfrontiert wäre. Es drohten ihm in Bangladesch damit auch keine Gefahren, welche eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Überdies würden keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet vorliegen, weshalb ein schützenswertes Familien- und Privatlebens nicht feststellbar gewesen sei. Seine Ausweisung stelle keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.08.2010 persönlich im Amt zugestellt.

3. Das Verfahren vor dem Asylgerichtshof:

3.1. Mit Schreiben vom 17.08.2010 brachte der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht eine Beschwerde ein und kündigte die Nachreichung einer ausführlichen Begründung innerhalb von 14 Tagen an.

3.2. Mit Schreiben vom 26.08.2010 wurde eine Beschwerdeergänzung übermittelt. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der gegenständliche Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde drohe ihm in Bangladesch asylrelevante Verfolgung, zumal er wegen seiner politischen Gesinnung von Mitgliedern der regierenden Awami League verfolgt und mit dem Umbringen bedroht werde.

Neben einer Wiederholung des bisherigen Fluchtvorbringens wird ausgeführt, dass die Behörden und die Polizei in Bangladesch nicht parteiunabhängig und sehr bestechlich seien. Der Staat sei nicht in der Lage, ihm in seinem Fall persönlichen Schutz zu gewähren. Er habe daher aus Angst um sein Leben sein Heimatland verlassen. Die belangte Behörde hätte die Pflicht gehabt, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen. Es werde ihm in der Beweiswürdigung vorgehalten, unkonkrete, nicht detaillierte und widersprüchliche Angaben zum Sachverhalt gemacht zu haben. Die belangte Behörde hätte jedoch die Pflicht gehabt, mittels geeigneter Fragestellungen den materiellen Sachverhalt zu ermitteln. Die belangte Behörde stelle in der Beweiswürdigung aber lediglich Behauptungen allgemein in den Raum, ohne ein ausreichendes Ermittlungsverfahren einzuleiten.

Die Befragungen während seiner Einvernahmen seien oberflächlich und sehr einseitig verlaufen. Die Behörde habe sich in ihren Fragestellungen auf unwichtige Details und Nebenaspekte konzentriert, statt sich mit seinen wirklichen Fluchtgründen, nämlich seiner Verfolgung durch Anhänger der Awami League und der Polizei zu beschäftigen. Die Behörde habe im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die Pflicht allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens durch entsprechende Erhebungen, ergänzende Befragungen zu beseitigen. Bei Vorliegen entsprechender Hinweise habe die Behörde in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Seine Fluchtgründe seien nur sehr oberflächlich und einseitig gewürdigt worden.

Die Tatsache, dass er den negativen Asylbescheid schon zwei Tage nach seiner Einvernahme ausgehändigt bekommen habe, erwecke den Anschein, dass die belangte Behörde kein Interesse daran gehabt habe, sich näher mit seinen Fluchtgründen auseinanderzusetzen, sondern eher darauf abziele, sein Asylverfahren so schnell wie möglich "abzufertigen". Außerdem habe es die erkennende Behörde unterlassen, Recherchen über seine Verfolgung in Bangladesch durchzuführen. Das Ermittlungsverfahren sei daher sehr oberflächlich und mangelhaft. Anstatt sich mit seinen individuellen Fluchtgründen und seiner Situation in seiner Heimat auseinanderzusetzen, habe die Behörde lediglich Gegenvermutungen hinsichtlich seines Vorbringens angestellt, welche keiner objektiven Überprüfung unterliegen würden. Die belangte Behörde versuche vielmehr, in ihren Argumenten seine Intentionen, sein Heimatland zu verlassen, zu verharmlosen. Daraus ergebe sich, dass es sich bei genanntem Vorhalt lediglich um Spekulationen handle, die seiner Fluchtgeschichte nicht wirksam entgegengesetzt hätten werden können. Der obige Bescheid enthalte eine unschlüssige Beweiswürdigung und sei somit das Ermittlungsverfahren der Behörde in seiner Gesamtheit als mangelhaft anzusehen und in der Folge die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verfehlt.

Die erkennende Behörde komme zur Feststellung, dass er die Möglichkeit gehabt habe, sich in einem anderen Teil seines Heimatlandes niederlassen zu können. An das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei aber auch die Bedingung der Sicherheit und der Zumutbarkeit geknüpft. Der Schutz müsse von der Staatsmacht gewährt werden oder von sonstigen Akteuren, die entsprechenden Schutz bieten können. Des Weiteren müsse der gewährte Schutz tatsächlich von Dauer sein. Der Flüchtling dürfe nicht in eine ausweglose Situation gebracht werden (beispielsweise müsse sein wirtschaftliches Überleben gesichert sein). Weiters sei auf die persönlichen Umstände (familiäre Bindung, Sprache, Gesundheit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe) des Flüchtlings Bedacht zu nehmen. Dies sei in seinem Fall jedoch nicht gegeben. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass er in einem anderen Teil seines Heimatlandes von seinen Verfolgern gefunden werde.

Außerdem werde er durch den angefochtenen Bescheid im Grundsatz des Parteiengehörs verletzt. Er habe keine ausreichende Zeit und Gelegenheit bekommen, auf die von der belangten Behörde vorgehaltenen Länderberichte Stellung zu nehmen. Die von der belangten Behörde im Bescheid angeführten Informationen über die Menschenrechtssituation in Bangladesch seien sehr einseitig und würden aus einem sehr beschönigenden Blickwinkel dargestellt. Die von der Behörde getroffenen Länderfeststellungen gingen kaum auf sein Vorbringen ein. Eine Länderrecherche zu den Tätigkeiten der Polizei und der RAB führe zu folgenden Artikeln, welche die massiven Menschenrechtsverletzungen dieser Einheit dokumentieren würden. In der Folge werden dazu Auszüge aus internationalen Berichten (US Department of State, 11.03.2010, Country Report on Human Rights Practices 2009, Human Rights Watch, 14.01.2009 und 20.01.2010, International Crisis Group, 11.12.2009) zitiert.

Die hier angeführten Länderberichte seien öffentlich zugänglich und einfach zu recherchieren, womit sich zeige, wie ungenau sich die Behörde der ihr zugänglichen Quellen bedient habe. Die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht nicht voll wahrgenommen und das Verfahren damit mit groben Mängeln belastet.

Schließlich habe es das Bundesasylamt unterlassen, sein Privat- und Familienleben in Österreich ausreichend zu prüfen. Es seien dabei sämtliche Aspekte der Integration in Österreich zu berücksichtigen. Die Behörde habe es aber verabsäumt, die durch das Erkenntnis des VfGH im sogenannten Kriterienkatalog positivierten Aspekte zu überprüfen. Hätte sie dies gemacht, hätte sie nicht das gesamte Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet und wäre auch hinsichtlich der Ausweisung zu einem anderen Schluss gekommen.

Abschließend wird die Überprüfung seiner individuellen Situation und seiner Fluchtgründe in seinem Heimatland und eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens beantragt, damit er unter Beiziehung eines Dolmetschers seine Fluchtgründe erneut darlegen könne.

3.3. Mit Schreiben vom 22.10.2013 teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit, dass er beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in Bangladesch zu treffen und sich dabei auf folgende Unterlagen und Berichte zu stützen:3.3. Mit Schreiben vom 22.10.2013 teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit, dass er beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in Bangladesch zu treffen und sich dabei auf folgende Unterlagen und Berichte zu stützen:

Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom September 2012;

Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Bangladesch Geschichte, vom Februar 2013;

Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Bangladesch Sozialstruktur, vom Oktober 2012;

United States, Country Report on Human Rights 2011, vom 24.05.2012;

United Kingdom, Home Office, Country of Origin Information (COI) Report, vom

30.09.2012;

Amnesty International, Amnesty Report 2012, vom 24.05.2012;

USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2011,

vom 30.07. 2012;

Deutsches Auswärtiges Amt, Wirtschaft, vom September 2012;

APA, Die bestochenen Henker von Bangladesch, vom 15.07.2011.

Weiters gab der Asylgerichtshof bekannt, er gehe vorläufig nach der bei ihm vorliegenden Aktenlage zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers davon aus, dass er weder an einer lebensbedrohlichen Krankheit leide, noch dass er einer längerfristigen Pflege oder Rehabilitation bedürfe. Weiters sei davon auszugehen, dass er über keine verwandtschaftlichen Bindungen an Österreich verfüge; dagegen würden seine Eltern, seine 6 Brüder und seine 3 Schwestern in Bangladesch leben. Es fänden sich im Akt keinerlei Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig Deutsch spreche oder bisher Sprachkurse besucht habe. Ebenso bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er inzwischen regelmäßig einer legalen beruflichen Tätigkeit nachgehe und so zu seinem Lebensunterhalt einen Beitrag leiste. Der heute 28-jährige Beschwerdeführer habe den Großteil seines bisherigen Lebens in Bangladesch verbracht und lediglich die letzten 3 Jahre und 3 Monate hat er in Österreich gelebt. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in Bangladesch entweder wie bisher als Händler bzw. Verkäufer oder mit Gelegenheitsarbeiten bestreiten könne. Auch wenn er sich bisher unbescholten in Österreich aufgehalten habe, so sei insgesamt nicht davon auszugehen, dass Anhaltspunkte für eine besondere Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet vorlägen. Der Asylgerichtshof beabsichtige daher, bei seiner Entscheidung von diesen Feststellungen zur gesundheitlichen und persönlichen Situation auszugehen.

In der am 11.11.2013 eingelangten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer - neben einer kurzen Wiederholung seines bisherigen Fluchtvorbringens - zu den Länderberichten aus, dass aus einem aktuellen Bericht des britischen Innenministeriums zu Bangladesch hervorgehen würde, dass es auf lokaler Ebene nach wie vor zu großen Spannungen zwischen den politischen Lagern kommen würde (UK Border Agency, Operational Guldance Note: Bangladesh, März 2013). Auch Polizeiwillkür und Korruption würden in Bangladesch nach wie vor ein sehr großes Problem darstellen. Die Sicherheitskräfte würden ihrem Schutzauftrag nicht nachkommen, sondern vielmehr selbst Erpressungen und Übergriffe auf die Zivilbevölkerung verüben. Mangels funktionierender rechtsstaatlicher Strukturen würden diese Vorfälle auch nicht weiter verfolgt oder untersucht werden (UK Border Agency, Country report: Bangladesh, 2012). Die willkürliche Inhaftierung von (angeblich) Verdächtigen durch die Exekutivorgane, die weite Verbreitung von Folter und Misshandlungen sowie die äußerst prekären Haftbedingungen würden die Gefährdung von Personen, die einmal ins Visier der Sicherheitskräfte geraten seien, noch zusätzlich verstärken. Die weitverbreitete Korruption sowie Überlastung der Justizbehörden würde dazu führen, dass Beschuldigte regelmäßig keine Aussicht auf ein faires Verfahren hätten (UK Border Agency, Country report: Bangladesh, 2012). In dem Bericht des UK Home Office würde mit Verweis auf einen weiteren Bericht der Asian Human Rights Commission festgestellt werden, dass die Polizeibehörden eine Schlüsselrolle bei den regelmäßig von Korruption gezeichneten Strafverfahren spielen würden. Die Bezahlung von Bestechungsgeldern sowohl an das Gericht als auch an die Polizei würde dabei als üblich angesehen werden. Weitere schwerwiegende Probleme würden die oftmals willkürlich verhängte und übermäßig lange Dauer der Untersuchungshaft sowie die Frage von Kautionszahlungen bilden (UK Border Agency, Country report: Bangladesh, 2012). Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Übergriffe von Mitgliedern der Awami League und der Polizei würde vor dem Hintergrund dieser Länderberichte daher als wahrscheinlich und plausibel erscheinen.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer stellte am 01.08.2010 den gegenständlichen Asylantrag.

Er ist Staatsangehöriger von Bangladesch und lebte vor seiner Ausreise im XXXX, Bezirk Narayangonj (richtig wohl: Narayanganj), Division Dhaka. Er hat fünf Jahre die Grund- und fünf Jahre die Hauptschule und danach drei Jahre ein Gymnasium besucht und spricht die Sprache Bengali. Er hat vier Jahre als Verkäufer im Elektrohandel seiner Familie gearbeitet. Er ist ledig und hat in seiner Heimat neben seinen Eltern noch sechs Brüder und drei Schwestern.Er ist Staatsangehöriger von Bangladesch und lebte vor seiner Ausreise im römisch 40 , Bezirk Narayangonj (richtig wohl: Narayanganj), Division Dhaka. Er hat fünf Jahre die Grund- und fünf Jahre die Hauptschule und danach drei Jahre ein Gymnasium besucht und spricht die Sprache Bengali. Er hat vier Jahre als Verkäufer im Elektrohandel seiner Familie gearbeitet. Er ist ledig und hat in seiner Heimat neben seinen Eltern noch sechs Brüder und drei Schwestern.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter.

Er hat in Österreich keine verwandtschaftlichen Beziehungen und lebt auch mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er besucht keine Kurse, spricht nicht Deutsch, hat keine besonderen sozialen Kontakte und ist auch von niemandem abhängig.

1.2. Zum Herkunftsstaat Bangladesch:

Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Bangladesch, welche auch dem aktuellen Kenntnisstand der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes entsprechen. Im Hinblick auf den gegenständlichen Fall wird zu Bangladesch Folgendes festgestellt:

Überblick über die politische Lage:

Bezogen auf die Bevölkerung ist Bangladesch mit etwa 164 Mio. Einwohnern das siebtgrößte Land der Welt. Gleichzeitig weist das Land unter den Flächenstaaten die höchste Bevölkerungsdichte auf.

Die Volksrepublik Bangladesch erklärte am 26. März 1971 die Unabhängigkeit nach einem neunmonatigen blutigen Befreiungskrieg mit Westpakistan. Die erste Verfassung des jungen Landes trat im Dezember 1972 in Kraft und schrieb neben einer demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Nationalismus und Sozialismus als Ziele in der Verfassung fest. Nach einer schwierigen Anfangsphase mit zahlreichen Putschen und Gegenputschen gelang 1991 der Wechsel von einer Präsidialverfassung zurück zu einem parlamentarischen System nach dem Westminister-Modell. Die Anwendung des reinen Mehrheitswahlrechts führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung zweier dominierender und konkurrierender Parteien, Bangladesh Nationalist Party (BNP) und Awami League (AL), begünstigt. Staatsoberhaupt ist der Präsident. Die Exekutivgewalt liegt bei der Ministerpräsidentin.

Im fünften Zusatz zur Verfassung von 1979 wurde das Staatsprinzip Säkularismus durch "Glaube an Allah" ersetzt. Diese Änderung wurde im Februar 2010 durch das Verfassungsgericht für ungültig erklärt. Durch den 15. Zusatz zur Verfassung, welcher am 30. Juni 2011 vom Parlament beschlossen wurde, wurde das Staatsprinzip Säkularismus wieder in die Verfassung aufgenommen. Der "Glaube an Allah" bleibt ebenfalls Bestandteil der Verfassung. Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralstaatlich: das Land ist in sieben Regionen (Divisions), 64 Bezirke (Districts), 481 Landkreise (Thana/Upazila), circa 4.500 Gemeindeverbände (Unions) und circa 87.000 Dorfgemeinden gegliedert. (Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom September 2012)

Seit den letzten am 29.12.2008 durchgeführten, von internationalen Beobachtern als frei, fair und glaubwürdig bezeichneten Parlamentswahlen ist die Awami League unter Führung von Sheikh Hasina Regierungspartei. Sie regiert zusammen mit verschiedenen, kleinen Koalitionspartnern. Aufgrund des Mehrheitswahlrechts verfügt die Awami League, die knapp die Hälfte der bei den letzten Wahlen abgegebenen Stimmen für sich verbuchen konnte, über mehr als dreiviertel der Parlamentssitze. Sheikh Hasina wurde am 6. Januar 2009 als Premierministerin vereidigt. Die in der vergangenen Legislaturperiode bis Oktober 2006 regierende Bangladesh National Party (BNP) unter der Führung von Begum Khaleda Zia musste eine herbe Niederlage hinnehmen und errang mit etwa einem Drittel der abgegebenen Stimmen 35 Mandate. Das Verhältnis zwischen beiden Parteien ist angespannt. Die BNP nimmt nicht an den Plenarsitzungen des Parlaments teil. (Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom September 2012)

Die großen Parteien, insbesondere AL und BNP, werden von zwei quasi-dynastischen Persönlichkeiten geführt: Sheikh Hasina und Begum Khaleda Zia. Beide Frauen sind Erben des politischen Vermächtnis' ihrer ermordeten Männer und genießen dank dieser Position eine unangefochtene Machtstellung in ihrer jeweiligen Partei. Sie nehmen nicht nur großen Einfluss auf den Kandidatenauswahlprozess für Partei- und Staatsämter, sondern geben insgesamt den Takt für die politischen Auseinandersetzungen vor. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks (Hartals) mächtigen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen. Frontorganisationen der Parteien AL und BNP (Studentenvereinigungen, Bauern- und Arbeitervertretungen) sind teilweise militant. (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Bangladesch_Geschichte, vom Februar 2013, S.5)

Meinungs- und Pressefreiheit:

Die laut Verfassung garantierte Presse- und Meinungsfreiheit wird von der Regierung in der Praxis nicht immer respektiert. Repressionen gegen Journalisten, Zeitungen, Radio- und Fernsehstationen kommen vor. Kritische Journalisten werden weiterhin häufig festgenommen, misshandelt und politisch motivierter Straftaten, darunter Staatsgefährdung, angeklagt. (United States, Country Report on Human Rights 2011, vom 24.05.2012; S.6)

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Die Verfassung garantiert die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Die Regierung achtet dieses Recht in der Praxis. Gewerkschaften sind in der Ausübung ihrer Aktivitäten uneingeschränkt. (United States, Country Report on Human Rights 2011, vom 24.05.2012, S.7)

Religionsfreiheit:

Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion, betont aber auch das säkulare Prinzip. Die Verfassung, Gesetze und Richtlinien zum Schutze der Religionsfreiheit werden im Allgemeinen von der Regierung respektiert.

Bangladesch ist ein überwiegend islamisches Land. Etwa 88 % der Bevölkerung bekennen sich zum Islam, 10% zum Hinduismus und der geringe Restanteil entfällt auf Buddhisten, Christen und Animisten. Die wichtigsten Feste der in Bangladesch vertretenen Religionen werden ungeachtet der Tatsache, dass der Islam Staatsreligion ist, gefeiert.

Anders als in Indien, ist das Verhältnis zwischen den einzelnen Religionsgruppen in Bangladesch im Allgemeinen frei von Gewalt, jedoch keineswegs konfliktfrei. Es gab seit der Unabhängigkeit des Landes keine erheblichen Auseinandersetzungen, wenn man von den Vorfällen Ende 1992 absieht, die sich in der Folge der Zerstörung der Babri-Moschee in Indien vor allem in den religiös konservativen Distrikten im Süden des Landes ergaben. Ungeachtet des generell bestehenden friedlichen Nebeneinanders sind die religiösen Minderheiten jedoch teils erheblichen Diskriminierungen im wirtschaftlichen Bereich ausgesetzt. Auch ist ihre Vertretung in den politischen Gremien unterproportional.

Gegenwärtig leben zwischen 350.000 und 500.000 Christen in Bangladesch. Bei der Mehrheit handelt es sich um Katholiken. Muslime welche zum Christentum konvertierten, sind in Bangladesch nicht sicher und leben daher die christliche Religion nicht in der Öffentlichkeit aus. Meist sind Konvertiten physischem Druck durch die Familienangehörigen ausgesetzt. (USDOS - US Department of State:

International Religious Freedom Report 2011, vom 30.07.2012, S.1; United States, Country Report on Human Rights 2011, vom 24.05.2012, S.82; Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Bangladesch_Sozialstruktur, vom Oktober 2012, S.3 und 4)

Ethnische Minderheiten:

Schwer haben es die ethnischen Minderheiten in einem Land mit fast homogener Bevölkerung - 98% gehören zu der Volksgruppe der Bengalen mit Bangla bzw. Bengalisch als Nationalsprache. Die Minderheiten müssen weiterhin auf eine verfassungsmäßige Anerkennung ihrer Existenz warten. Gemäß der 15. Verfassungsänderung werden sie nun als "tribals" oder "other ethnic groups" bezeichnet. Der Begriff "indigenous people" darf in öffentlichen Dokumenten, auch in Projektdokumenten, nicht mehr verwendet werden. Ethnische Minderheiten werden auch oft Opfer von Vertreibungen. (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Bangladesch_Sozialstruktur, vom Oktober 2012, S.2)

Sicherheitsbehörden:

Die Polizei ist in das Ministerium für Inneres eingegliedert. Sie ist dem Mandat zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und der Pflege für Recht und Ordnung verpflichtet. Klientelismus, Politismus und Korruption sind innerhalb der Polizei und Verwaltung weit verbreitet. Um diese Missstände einzudämmen unternimmt die jetzige Regierung Schritte die Disziplin und Professionalität der Polizei zu verbessern. (vgl., Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom September 2012; vgl., United Kingdom, Home Office, Country of Origin Information (COI) Report, vom 30.09.2012, S.40)

Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:

Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. (Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom September 2012)

Haftbedingungen:

Die Haftanstalten sind mehrfach überbelegt. Aufgrund von mangelhaften Einrichtungen der Gefängnisse, aber auch wegen der Überbelegung, sowie fehlender ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung kann es zu Todesfällen in der Haft kommen. Im Allgemeinen erlaubt die Regierung keine Besuche von unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern, einschließlich des Roten Kreuzes in den Gefängnissen. Allerdings ernannte die Regierung Komitees von prominenten Bürgern und gestattet diesen die Gefängnisse zu besuchen. Ihre Erkenntnisse wurden aber noch nicht veröffentlicht. (United States, Country Report on Human Rights 2010, vom 24.05.2012, S.3)

Todesstrafe:

Die Todesstrafe wurde in Bangladesch nicht abgeschafft. Mindestens fünf Männer wurden 2011 hingerichtet und mehr als 49 zum Tode verurteilt. (Amnesty International, Amnesty Report 2012, vom 24.05.2012)

Bangladesch übernahm die Todesstrafe von seinen britischen Kolonialherren und richtete seit 1971 rund 470 Menschen hin. Mehr als 1.000 Häftlinge warten im Todestrakt auf ihre Hinrichtung. Bangladesch zählt neben Singapur, Japan und dem Iran zu den wenigen Ländern weltweit, in denen noch durch Erhängen hingerichtet wird. Die Vollstrecker in dem südasiatischen Land sind allesamt Mithäftlinge, die lange Strafen absitzen. (APA, Die bestochenen Henker von Bangladesch, vom 15.07.2011)

Grundversorgung der Bevölkerung:

Bangladesch hat der globalen Wirtschaftskrise gut Stand gehalten. Das Wirtschaftswachstum des vorangegangenen Haushaltsjahres 2011/2012 (Juli 2011 bis Juni 2012) blieb mit 6,3 Prozent zwar hinter den eigenen Zielen (7,0 Prozent) und der Vorjahresleistung von 6,7 Prozent zurück, entsprach aber exakt der Wachstumsprognose des IWF. Für das Haushaltsjahr 2013 prognostiziert der IWF ein Wachstum von 5,9 Prozent. Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben auf Grund des hohen Bevölkerungswachstums weiterhin fast 33 Prozent der Bevölkerung (ca. 53 Millionen) unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 USD. Unterernährung bleibt ein weit verbreitetes Phänomen.Bangladesch hat der globalen Wirtschaftskrise gut Stand gehalten. Das Wirtschaftswachstum des vorangegangenen Haushaltsjahres 2011 aus 2012, (Juli 2011 bis Juni 2012) blieb mit 6,3 Prozent zwar hinter den eigenen Zielen (7,0 Prozent) und der Vorjahresleistung von 6,7 Prozent zurück, entsprach aber exakt der Wachstumsprognose des IWF. Für das Haushaltsjahr 2013 prognostiziert der IWF ein Wachstum von 5,9 Prozent. Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben auf Grund des hohen Bevölkerungswachstums weiterhin fast 33 Prozent der Bevölkerung (ca. 53 Millionen) unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 USD. Unterernährung bleibt ein weit verbreitetes Phänomen.

Die besitzende Schicht in Bangladesch erfüllt viele Funktionen im Sinne klientelistischer Beziehungen zwischen Landarbeitern, Kleinst- und Kleinbauern auf der einen und mittleren bis großen Bauern sowie einflussreichen Händlern und Geldverleihern auf der anderen Seite.

Etwa 70% der Bauern sind funktional landlos. Sie besitzen maximal 0,4 Hektar Land (Gehöft und Land) und sind dabei nicht in der Lage, Subsistenzwirtschaft zu betreiben.

Sie sind auf zusätzliche Lohnarbeit angewiesen, wollen sie überleben. Zur Subsistenz befähigte Bauern sind demnach bereits eine besonders privilegierte Klasse in diesem Land. Die Grundbesitzer, die lediglich verpachten, besitzen freilich keine Latifundien, wie in Lateinamerika. Wer drei Hektar Land und mehr besitzt, zählt bereits zur Klasse der "large farm households", deren Möglichkeiten zur Geld- und Einflussvermehrung indes beachtlich sind.

Das heutige Bildungssystem ist in seinen Grundzügen eine Kopie des britischen Systems. Der Lehrplan orientiert sich ebenfalls am humanistischen Bildungsideal der Briten. Berufsorientierte, technische oder naturwissenschaftliche Disziplinen treten hinter den gesellschaftswissenschaftlichen und sprachlichen Disziplinen zurück. Das Bildungssystem in Bangladesch weist eine Reihe von Problemen auf. 70 % der Kinder können auch am Ende der Klasse 5 noch nicht lesen und schreiben. Es mangelt an einer ausreichenden Zahl an gutqualifizierten, motivierten und ausreichend entlohnten Lehrern, adäquat ausgerichteten Schulen und einer speziellen Förderung der Kinder aus Armenhaushalte. Zwar gibt es ein Stipendiatenprogramm für Mädchen aus armen Haushalten, doch in der Regel erhalten die Hilfe diejenigen, die sie nicht nötig haben. (Deutsches Auswärtiges Amt, Wirtschaft, vom September 2012; Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Bangladesch_Sozialstruktur, vom Oktober 2012, S.1 und 2)

Medizinische Versorgung:

Bangladesch hat große Fortschritte im Hinblick auf die Entwicklung bei einer Reihe von Indikatoren im Gesundheitsbereich erzielen können. Hier sind vor allem die Senkung der Säuglingssterblichkeit und die reduzierte Mortalität bei den Unter-Fünfjährigen zu nennen. Sorge bereitet indes eine Stagnation beim Rückgang des Bevölkerungswachstums. Ein milliardenschweres Entwicklungsprogramm, an dem auch die deutsche KfW beteiligt ist, fokussiert die drei Komponenten "Gesundheit", "Ernährung" und "Bevölkerung". Eine viele Millionen Bangladeschis seit vielen Jahren bedrohende tödliche Gefahr ist das Arsen im Trinkwasser. Allerdings wird das Arsen nicht nur direkt aufgenommen, sondern auch indirekt z.B. über den Reiskonsum, sofern er wie der Winterreis bewässert wird. HIV/AIDS ist im Vergleich beispielsweise zu Indien zumindest nach offiziellen Angaben kein großes Problem in Bangladesch. Allerdings verführen Statistiken zu dem Irrglauben, das Bangladesch nicht schwerer betroffen werden kann oder das Risiko sich nur bei einigen Risikogruppen festmachen lässt. (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Bangladesch_Sozialstruktur, vom Oktober 2012, S.3)

Rückkehr:

Per Gesetz ist die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, sowie Reisen ins Ausland, die Auswanderung und die Rückkehr gestattet. Die Regierung achtet diese Rechte auch. (United Kingdom, Home Office, Country of Origin Information (COI) Report, vom 30.09.2012, S. 135 - 136)

1.3. Zu den Fluchtgründen:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt oder bedroht wurde bzw. dass ihm gegenwärtig eine solche Verfolgung droht. Ebenso haben sich keine Hinweise dafür ergeben, dass er in seinem Heimatland einer ungesetzmäßigen Verfolgung oder rechtswidrigen Übergriffen der lokalen Polizeibehörden ausgesetzt gewesen ist bzw. dass ihm derartiges im Falle seiner Rückkehr drohen würde.

2. Beweiswürdigung:

Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes und seiner am 11.11.2013 einlangenden Stellungnahme Beweis erhoben.

2.1. Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer eine umfassende Einvernahme durchgeführt. Davor wurde er von Sicherheitsorganen zu seinem Antrag ersteinvernommen. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid und sind nicht zu beanstanden.

2.2. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, welche insbesondere durch seine geographische Orientiertheit und die Kenntnis der Landessprache Bengali bestätigt wurden. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten mangels identitätsbezeugender Dokumente nicht getroffen werden. Mangels eindeutig feststellbarer Identität des Beschwerdeführer erscheint eine Überprüfung seiner Angaben vor Ort, wie in der Beschwerde moniert, wenig zielführend, zumal nicht einmal feststeht, ob er tatsächlich die behauptete Person ist.

Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand wesentlich beeinträchtigt wäre, hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht behauptet. Im Rahmen seiner Erstbefragung hat er das Vorliegen von Beschwerden oder Krankheiten sowie die Einnahme von Medikamenten ausdrücklich verneint und bei seiner Einvernahme angegeben, er sei gesund und benötige weder Medikamente noch ärztliche Betreuung.

Hinweise auf sonstige soziale Kontakte sind nicht hervorgekommen. Ebenso wenig liegen dem Asylgerichtshof Informationen vor, dass der Beschwerdeführer einer Beschäftigung nachgehen oder etwa allfällige Kurse belegen würde. Er hat auch keine Angaben gemacht, aus welchen auf besondere Nahebeziehungen zu dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen geschlossen werden könnte.

2.3. Die Unterlagen, auf welchen die Länderfeststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen. Soweit es sich um Quellen älteren Datums handelt, können diese aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen. Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden im Verfahren nicht aufgezeigt.

2.4. Der Beschwerdeführer stützte sein Fluchtvorbringen im Kern auf eine angebliche Verfolgung und Bedrohung durch Anhänger der Awami League (AL), welche ihn wegen seiner Mitgliedschaft bei der Bangladesh Nationalist Party (BNP) insgesamt zweimal geschlagen und mit dem Umbringen bedroht hätten. Daneben sei er auch zu Unrecht des Drogenhandels verdächtigt und von der Polizei fesgenommen worden. Dahinter steckten seiner Ansicht nach ebenfalls Mitglieder der gegnerischen Partei. Als man nichts Belastendes gefunden habe, sei er am nächsten Tag wieder freigelassen worden. Er sei während der Haft von den Polizisten geschlagen worden.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist in wesentlichen Punkten nicht plausibel und damit insgesamt nicht glaubwürdig.

Was seine Schwierigkeiten mit der bengalischen Polizei betrifft, ist vorerst darauf hinzuweisen, dass in der behaupteten Anhaltung des Beschwerdeführers noch keine systematische Verfolgung im Sinne der GFK erkannt werden kann, zumal es seinen Angaben zufolge ausschließlich wegen einer offenbar gegen ihn erstatteten Anzeige wegen Drogenhandels dazu gekommen ist. Sicherheitsbehördliche Ermittlungen wegen strafrechtlich relevanter Handlungen erfüllen aber grundsätzlich noch nicht die in der GFK genannten Tatbestände. Seine Ausführungen legen vielmehr den Schluss nahe, dass ein allfälliges Interesse der Polizei an seiner Person der Aufklärung einer Straftat diente. So ist es Aufgabe der Polizei, verdächtige Personen aufzuspüren und das Zutreffen eines konkreten Tatvorwurfs zu klären. Wie er selbst erklärte, habe die Polizei bei ihm nichts Belastendes gefunden und ihn daraufhin wieder entlassen. Konkrete Anhaltspunkte für eine politisch motivierte Verfolgung konnten seinem Vorbringen nicht entnommen werden. Andernfalls hätten ihn die Polizeibeamten wohl nicht nach einer derart kurzen Zeit wieder freigelassen bzw. es wäre vermutlich auch zu fingierten Beweisen gegen ihn gekommen. Schließlich verneinte er bereits bei seiner Erstbefragung, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat mit staatlichen Sanktionen zu rechnen hätte.

Sollte es bei den Einvernahmen, wie vom Beschwerdeführer behauptet hat, tatsächlich auch zu Schlägen gekommen sein, ist ein derartiges polizeiliches Vorgehen zwar im Einzelfall zu verurteilen, es kann jedoch daraus ein generell menschenrechtswidriges Vorgehen der bengalischen Polizei noch nicht abgeleitet werden.

Was die von ihm vorgebrachte private Verfolgung betrifft, behauptete er zwar, dass er wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt worden sei, brachte dazu jedoch keine politischen Aktivitäten vor, welche ihn im politischen Geschehen besonders in den Vordergrund ("Meine Feinde kennen mich ja, ...") gerückt hätten. Allein aus der Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen und Demonstrationen kann noch kein besonderes Interesse an ihm abgeleitet werden. Die Frage, wieso er für die Anhänger der gegnerischen Partei so interessant gewesen sei, konnte er letztlich nicht beantworten. Er gab dazu lediglich allgemein an, dass auch andere Leute seiner Partei das Land verlassen hätten. Außerdem gab er im Verfahren selbst an, dass er nur ein "einfaches Mitglied" gewesen sei. Vor allem der Umstand, dass er nicht einmal einen Parteiausweis bekommen hätte, wirft erhebliche Zweifel an seiner angeblichen Parteimitgliedschaft auf. Schließlich verneinte er sogar, die Parteiflagge der BNP näher zu kennen.

Auch sein Vorbringen, wonach alle Mitglieder der BNP verfolgt würden und die Awami League diese Partei zerschlagen wolle, ist schon im Hinblick darauf, dass es sich dabei um eine der beiden Hauptparteien von Bangladesch handelt, weder nachvollziehbar noch plausibel. Er lieferte damit insgesamt keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für ein besonderes Interesse an seiner Person.

Unabhängig davon waren seine Angaben insgesamt sehr allgemein gehalten und wenig detailreich. Sie erschöpften sich in losen Aufzählungen und ließen jene Detailgenauigkeit vermissen, welche Ereignisse auszeichnen, die tatsächlich selbst erlebt wurden. So schilderte er weder die angeblichen Gewalttätigkeiten der unbekannten Angreifer näher, noch führte er die behaupteten polizeilichen Übergriffe näher aus. Er blieb bei seinen Ausführungen und Antworten stets oberflächlich. Er war insgesamt nicht in der Lage auch nur eine konkrete Bedrohungssituation ausführlicher und lebensnah auszuführen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Begebenheiten tatsächlich selbst erlebt hat.

Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer keine konkrete Verfolgung oder sonstigen Umstände vorgebracht, welche bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit darstellen könnten. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die reale Gefahr einer aktuellen oder drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers erkannt werden.

2.5. Ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Auch wenn man den Darstellungen des Beschwerdeführers zu seinen individuellen Fluchtgründen folgen würde und von einer Verfolgung und Bedrohung durch Angehörige der Awami League oder (weiteren) fingierten Anzeigen und (unrechtmäßigen) Ermittlungshandlungen der bengalischen Sicherheitsbehörden gegen ihn ausginge, ergibt sich letztlich, dass er außerhalb seines behaupteten Herkunftsortes in Bangladesch eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat. Dass dies in Bangladesch grundsätzlich möglich ist, ergibt sich aus den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen. In Bangladesch besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen. Der vom Bundesasylamt festgestellten Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, konnte der Beschwerdeführer nicht mit konkreten Argumenten entgegentreten.

Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen wird deutlich, dass in Bangladesch volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für bengalische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die bengalische Verfassung garantiert bengalischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Aufgrund des Bevölkerungsreichtums und der nur schwach ausgeprägten staatlichen Strukturen ist das Ausweichen in andere Landesteile insbesondere für Opfer lokalpolitisch motivierter Verfolgung eine plausible Alternative.

Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Die Möglichkeit, sich außerhalb der engeren Heimat in Bangladesch eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängt sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und kann durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Daneben existieren in Bangladesch zahlreiche nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen, welche im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung aktiv sind. Für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel jedoch möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Wie bereits oben festgestellt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann, dem dies durchaus zuzumuten ist. Er hat neben der Grund- und Hauptschule auch ein Gymnasium besucht und danach als Verkäufer im Elektrohandel seiner Familie gearbeitet. Es ist daher davon auszugehen, dass er weiterhin im Handel, mit (einfachen) Bürotätigkeiten oder zumindest mit Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein wird, sich überall in Bangladesch eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen. Auch im konkreten Fall besteht daher die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, insbesondere weil sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken.

Der Beschwerdeführer konnte im Zuge seiner Einvernahme keinen plausiblen Grund dafür nennen, weshalb gerade er in einem anderen Teil Bangladeschs nicht vor Verfolgung sicher sein sollte. Schließlich ergibt sich aus den vagen Ausführungen des Beschwerdeführers auch kein nachvollziehbarer Grund, weshalb sich die Anhänger der gegnerischen Partei oder die lokalen Polizeibehörden tatsächlich die Mühe machen sollte, den Beschwerdeführer im gesamten bengalischen Staatsgebiet zu suchen und zu verfolgen. Vor allem im Hinblick auf die Größe des Landes, die große Anzahl der Einwohner und die schwach ausgeprägten staatlichen Strukturen ist eine derartige Gefährdung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar.

Die Beschwerde wendet in diesem Zusammenhang ein, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Teil seines Heimatlandes von seinen Verfolgern gefunden werde. Damit irrt sie jedoch im Maßstab, denn damit Asyl gewährt werden kann, muss eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten, es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Dass eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, hat aber weder der Beschwerdeführer behauptet noch hat dies das Verfahren ergeben.

Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gelungen, eine Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Bangladeschs glaubhaft zu machen. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt, geht der Asylgerichtshof - unabhängig von der Glaubwürdigkeit - von den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen aus. Das bedeutet, dass er dabei einen Verfolgten mit dem Verfolgungsprofil des Beschwerdeführers im Auge hat und nicht schablonenhaft von einer inländischen Fluchtalternative für jeden Staatsangehörigen des Herkunftslandes ausgeht.

3. Rechtliche Erwägungen zur zulässigen Beschwerde:

3.1. Zur Abweisung des Asylantrags nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Abweisung des Asylantrags nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Zur Regelung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005:3.1.1. Zur Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256), kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256), kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkt II.2.4.).3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben vergleiche oben Punkt römisch zwei.2.4.).

3.1.3. Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes in Bangladesch eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann ausgeschlossen werden. Die Lage in Bangladesch stellt sich nämlich seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar, wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage im Interesse des Beschwerdeführers versichert hat (vgl. oben I.1.2.).3.1.3. Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes in Bangladesch eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann ausgeschlossen werden. Die Lage in Bangladesch stellt sich nämlich seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar, wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage im Interesse des Beschwerdeführers versichert hat vergleiche oben römisch eins.1.2.).

Zu der in der Beschwerde vorgebrachten allgemeinen Kritik an den zitierten Länderberichten zu Bangladesch ist darauf hinzuweisen, dass die landeskundlichen Feststellungen der belangten Behörde von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes stammen, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammengestellt. Daher kann ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "sehr einseitige" und "aus einem sehr beschönigenden Blickwinkel" dargestellte Informationen über die Situation in Bangladesch handeln würde, wie in der Beschwerde moniert wurde. Auch die in der Beschwerde und in seiner am 11.11.2013 einlangenden Stellungnahme auszugsweise zitierten Berichte sind nicht geeignet Zweifel an den vorliegenden Länderberichten aufzuwerfen. Vor allem die entscheidungsrelevante Möglichkeit, wonach sich der Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimatprovinz niederlassen kann, ohne eine Verfolgung fürchten zu müssen, wird durch diese Berichte nicht in Frage gestellt.

Hinsichtlich der in der Beschwerde erhobenen Behauptung, wonach die Länderberichte im angefochtenen Bescheid kaum auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingehen würden, ist darauf hinzuweisen, dass beim konkreten Vorbringen (Verfolgung durch private Personen, fingierte Anzeigen und polizeiliche Übergriffe) insbesondere die allgemeine Situation in der Herkunftsregion, die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der lokalen Behörden sowie die Möglichkeit der innerstaatlichen Schutzalternative wesentlich und entscheidungsrelevant erscheint. Dies wurde im gegenständlichen Fall entsprechend berücksichtigt und geprüft.

In Hinblick auf die im Rahmen der Beschwerde gerügte Verletzung des Rechts auf Parteiengehör ist darauf hinzuweisen, dass eine allenfalls tatsächlich erfolgte Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren erster Instanz, durch die mit der Beschwerde gegebene Möglichkeit der Stellungnahme, im Beschwerdeverfahren saniert wird, zumal dem Beschwerdeführer durch den erstinstanzlichen Bescheid das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. VwGH vom 11.09.2003, Zl. 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040 und VwGH vom 26.02.2002, Zl. 98/21/0299). So wurde ihm spätestens im Zuge der Einbringung des Rechtsmittels ausreichend Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen, wodurch ein solcher Verfahrensfehler schon allein durch die Beschwerdemöglichkeit saniert wäre.In Hinblick auf die im Rahmen der Beschwerde gerügte Verletzung des Rechts auf Parteiengehör ist darauf hinzuweisen, dass eine allenfalls tatsächlich erfolgte Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren erster Instanz, durch die mit der Beschwerde gegebene Möglichkeit der Stellungnahme, im Beschwerdeverfahren saniert wird, zumal dem Beschwerdeführer durch den erstinstanzlichen Bescheid das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht wurde vergleiche VwGH vom 11.09.2003, Zl. 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040 und VwGH vom 26.02.2002, Zl. 98/21/0299). So wurde ihm spätestens im Zuge der Einbringung des Rechtsmittels ausreichend Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen, wodurch ein solcher Verfahrensfehler schon allein durch die Beschwerdemöglichkeit saniert wäre.

Wie bereits oben ausgeführt wurde, muss für die Gewährung von Asyl eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten, es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Dass eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, hat sich aber weder aus dem Verfahren noch aus den Ausführungen in der Beschwerde schlüssig ergeben.

3.1.4. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.3.1.4. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Zur Regelung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005:3.2.1. Zur Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

3.2.2. Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende, aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in ganz Bangladesch eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.3.2.2. Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende, aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in ganz Bangladesch eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

3.2.3. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat dieser weder bei seiner Einvernahme noch in der Beschwerde substantiiert behauptet.3.2.3. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat dieser weder bei seiner Einvernahme noch in der Beschwerde substantiiert behauptet.

3.2.4. Der Beschwerdeführer ist gesund, jung, arbeitsfähig und es kann ihm grundsätzlich zugemutet werden, sich in seiner Heimat zumindest mit Gelegenheitsarbeiten einen entsprechenden Lebensunterhalt zu verdienen, zumal er sich zeit seines Lebens in Bangladesch aufgehalten hat und die Landessprache Bengali spricht. Er hat zudem dreizehn Jahre lang die Schule besucht und mehrere Jahre im Elektrohandel seiner Familie gearbeitet. Außerdem kann er auf seine nach wie vor in Bangladesch lebenden Eltern sowie zahlreiche Geschwister zurückgreifen. Es ist daher nicht ausreichend wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde. Ebenso wenig sind im Verfahren Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat tatsächlich eine unmenschliche Strafe oder gar die Todesstrafe drohen würde.

3.2.5. Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die im gegenständlichen Fall zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten. Es war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des beschwerdegegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes als unbegründet abzuweisen.3.2.5. Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die im gegenständlichen Fall zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten. Es war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des beschwerdegegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Bangladesch gemäß § 10 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Bangladesch gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Zur Regelung des § 10 Abs. 1 AsylG 2005:3.3.1. Zur Regelung des Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. Nr. 38/2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).

Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Satz 1 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

3.3.2. Zur Auslegung des § 10 AsylG 2005:3.3.2. Zur Auslegung des Paragraph 10, AsylG 2005:

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern grundsätzlich auch Beziehungen zumindest zwischen nahen Verwandten, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern oder den Geschwistern sowie Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen. Hier kann es allerdings erforderlich sein, die tatsächlich bestehenden Bindungen daraufhin zu untersuchen, ob sie hinreichend intensiv für die Annahme einer familiären Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK sind. So verlangt der EGMR diesbezüglich das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9.6.2006, B 1277/04, ausgeführt, eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen.Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern grundsätzlich auch Beziehungen zumindest zwischen nahen Verwandten, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern oder den Geschwistern sowie Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen. Hier kann es allerdings erforderlich sein, die tatsächlich bestehenden Bindungen daraufhin zu untersuchen, ob sie hinreichend intensiv für die Annahme einer familiären Beziehung im Sinne von Artikel 8, EMRK sind. So verlangt der EGMR diesbezüglich das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9.6.2006, B 1277/04, ausgeführt, eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen.

Hinsichtlich der Beurteilung einer Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft sind insbesondere auch die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen, die familiäre Situation des Beschwerdeführers und die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist, zu berücksichtigen (VfGH U 954/09). Jeder Staat hat das Recht, den Zuzug von Nicht-Staatsangehörigen zu beschränken (vgl. EGMR 19.02.1996, Fall Gül). Ein derartiger Eingriff muss allerdings verhältnismäßig sein. Dabei spielt ua. die Dauer der Ehe bzw. unehelichen Lebensgemeinschaft sowie die Anzahl und das Alter der Kinder eine Rolle (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov). Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung kann sich auch daraus ergeben, dass der familiäre Kontakt durch regelmäßige gegenseitige Besuche im Heimat- oder Aufenthaltsstaat aufrechterhalten werden und in der Folge eine Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften erwirkt werden kann (vgl. zB EGMR 5. 9. 2006, 26832/02, Fall Angelov). Nach Ansicht des EGMR können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Art 8 EMRK erlangen (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).Hinsichtlich der Beurteilung einer Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft sind insbesondere auch die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen, die familiäre Situation des Beschwerdeführers und die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist, zu berücksichtigen (VfGH U 954/09). Jeder Staat hat das Recht, den Zuzug von Nicht-Staatsangehörigen zu beschränken vergleiche EGMR 19.02.1996, Fall Gül). Ein derartiger Eingriff muss allerdings verhältnismäßig sein. Dabei spielt ua. die Dauer der Ehe bzw. unehelichen Lebensgemeinschaft sowie die Anzahl und das Alter der Kinder eine Rolle vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall Useinov). Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung kann sich auch daraus ergeben, dass der familiäre Kontakt durch regelmäßige gegenseitige Besuche im Heimat- oder Aufenthaltsstaat aufrechterhalten werden und in der Folge eine Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften erwirkt werden kann vergleiche zB EGMR 5. 9. 2006, 26832/02, Fall Angelov). Nach Ansicht des EGMR können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Artikel 8, EMRK erlangen vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).

Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt (unabhängig davon, ob der Fremde im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt) grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (vgl. Sisojeva EGMR vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00 sowie VfSlg. 10.737, 11.455 und 14.547 sowie VfGH vom 22.02.1999, B 940/98).Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt (unabhängig davon, ob der Fremde im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt) grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen vergleiche Sisojeva EGMR vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00 sowie VfSlg. 10.737, 11.455 und 14.547 sowie VfGH vom 22.02.1999, B 940/98).

Der EGMR hat unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;Der EGMR hat unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;

16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet (VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07; vgl. auch § 10 Abs. 2 idF. BGBl. I Nr. 29/2009). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet (VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07; vergleiche auch Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0300 mwN; VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0509).Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0300 mwN; VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0509).

3.3.3. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise lediglich auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224/2007, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Dem Beschwerdeführer kommt kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.3.3.3. Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise lediglich auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vergleiche auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224 aus 2007,, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Dem Beschwerdeführer kommt kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt, welche einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt und hier auch keine anderen besonderen Bindungen hat. Der drei Jahre und drei Monate dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist jedenfalls zu kurz, um allein deswegen die Ausweisung für unzulässig zu erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegt, welche einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt und hier auch keine anderen besonderen Bindungen hat. Der drei Jahre und drei Monate dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist jedenfalls zu kurz, um allein deswegen die Ausweisung für unzulässig zu erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.

Besondere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration in Österreich (etwa aufgrund eines Beschäftigungs- oder Familienverhältnisses oder sonstiger intensiver sozialer Kontakte) sind auch weder in der Beschwerde noch in seiner am 11.11.2013 einlangenden Stellungnahme vorgebracht worden, weshalb die fremdenrechtlichen öffentlichen Interessen an der Effektuierung der negativen Entscheidung im Asylverfahren zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin überwiegen. Wie oben festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine besonderen sozialen Kontakte, spricht nicht Deutsch, ist nicht (regelmäßig) berufstätig und auch nicht Mitglied in irgendwelchen Vereinen. Obwohl der Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs ausdrücklich zur Bekanntgabe allfälliger Änderungen seiner persönlichen Situation und zur Vorlage diesbezüglicher Beweismittel aufgefordert wurde, machte er in seiner Stellungnahme dazu keine Angaben.

Zu allenfalls zwischenzeitig erworbenen Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass Sprachkenntnisse alleine für sich genommen noch nicht ausreichen, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen.

Somit ist die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit ist die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen. Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen. Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, maßgebliche Wahrscheinlichkeit, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten