TE AsylGH Erkenntnis 2013/12/2 D20 262989-2/2013

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Veröffentlicht am 02.12.2013
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Norm

AsylG 2005 §7
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D20 262989-2/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 27.12.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2012, Zl. 04 22.243-BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vom 27.12.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2012, Zl. 04 22.243-BAG, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer bringt vor, Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien zu sein und den im Spruch angeführten Namen zu führen. Er reiste seinem Vorbringen zufolge am 29.10.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.10.2004 einen Asylantrag.

Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.02.2006, Zl. 262.989/0-XIV/08/05, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm damit gemäß § 12 leg. cit. kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Unabhängige Bundesasylsenat führte in seinen rechtlichen Ausführungen zur Asylgewährung Folgendes aus:Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.02.2006, Zl. 262.989/0-XIV/08/05, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm damit gemäß Paragraph 12, leg. cit. kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Unabhängige Bundesasylsenat führte in seinen rechtlichen Ausführungen zur Asylgewährung Folgendes aus:

"Der Berufungswerber, der tschetschenische Widerstandskämpfer unterstützt hat, geriet möglicherweise aufgrund eines Verrats oder seiner Namensgleichheit mit einem bekannten Feldkommandant seines Orts in das Blickfeld der russischen Behörden und wurde im August 2004 gezielt gesucht, festgenommen und fast vier Wochen lang unter schweren Misshandlungen und erniedrigenden Bedingungen festgehalten, bevor er freigekauft werden konnte. Dabei wurden auch die Personalien des Berufungswerbers aufgenommen, sodass er den russischen Behörden jedenfalls namentlich bekannt ist. Er gehört somit zu einem Personenkreis, dem ein Naheverhältnis zu tschetschenischen Separatisten unterstellt wird und der deshalb von anti-separatistischen Aktionen gegen die Zivilbevölkerung besonders betroffen ist (vgl. zu einer ähnlichen Situation VwGH 16.6.1999, 98/01/0339). Aus diesem Grund ist auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Berufungswerber im Fall seiner Rückführung besondere Aufmerksamkeit seitens der russischen Behörden gewidmet würde. Angesichts der aufgrund wiederholter Terroranschläge angespannten und Tschetschenen-feindlichen Stimmung in der gesamten russischen Föderation und der Tatsache, dass im Gefolge der Ermordung Maschadows eine Eskalierung des Konflikts zwischen Russen und Tschetschenen droht, in Verbindung mit der Ethnie des Berufungswerbers, die jedenfalls an seinem tschetschenischen Akzent im Russischen erkennbar ist, ist abgesehen davon, dass er den Behörden auch namentlich bekannt ist auch nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Berufungswerber außerhalb Tschetscheniens keinerlei asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt wäre oder dagegen effektiven behördlichen Schutz zu erwarten hätte. Schon weil sich die Hoheitsgewalt der russischen Regierung auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt, steht dem Berufungswerber keine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung. Wie aus den zu Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen hervorgeht, wäre es ihm überdies wegen der gegenüber Tschetschenen praktizierten Restriktionen beim Erwerb von Zuzugsgenehmigungen praktisch unmöglich, sich außerhalb Tschetscheniens niederzulassen und sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.""Der Berufungswerber, der tschetschenische Widerstandskämpfer unterstützt hat, geriet möglicherweise aufgrund eines Verrats oder seiner Namensgleichheit mit einem bekannten Feldkommandant seines Orts in das Blickfeld der russischen Behörden und wurde im August 2004 gezielt gesucht, festgenommen und fast vier Wochen lang unter schweren Misshandlungen und erniedrigenden Bedingungen festgehalten, bevor er freigekauft werden konnte. Dabei wurden auch die Personalien des Berufungswerbers aufgenommen, sodass er den russischen Behörden jedenfalls namentlich bekannt ist. Er gehört somit zu einem Personenkreis, dem ein Naheverhältnis zu tschetschenischen Separatisten unterstellt wird und der deshalb von anti-separatistischen Aktionen gegen die Zivilbevölkerung besonders betroffen ist vergleiche zu einer ähnlichen Situation VwGH 16.6.1999, 98/01/0339). Aus diesem Grund ist auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Berufungswerber im Fall seiner Rückführung besondere Aufmerksamkeit seitens der russischen Behörden gewidmet würde. Angesichts der aufgrund wiederholter Terroranschläge angespannten und Tschetschenen-feindlichen Stimmung in der gesamten russischen Föderation und der Tatsache, dass im Gefolge der Ermordung Maschadows eine Eskalierung des Konflikts zwischen Russen und Tschetschenen droht, in Verbindung mit der Ethnie des Berufungswerbers, die jedenfalls an seinem tschetschenischen Akzent im Russischen erkennbar ist, ist abgesehen davon, dass er den Behörden auch namentlich bekannt ist auch nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Berufungswerber außerhalb Tschetscheniens keinerlei asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt wäre oder dagegen effektiven behördlichen Schutz zu erwarten hätte. Schon weil sich die Hoheitsgewalt der russischen Regierung auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt, steht dem Berufungswerber keine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung. Wie aus den zu Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen hervorgeht, wäre es ihm überdies wegen der gegenüber Tschetschenen praktizierten Restriktionen beim Erwerb von Zuzugsgenehmigungen praktisch unmöglich, sich außerhalb Tschetscheniens niederzulassen und sich eine Existenzgrundlage zu schaffen."

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 125 StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Wochen verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 125, StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Wochen verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 (2. Fall), 115 Abs. 1, 117 Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Jahren und zehn Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 142, Absatz eins, 143, (2. Fall), 115 Absatz eins, 117, Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Jahren und zehn Monaten rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 27 Abs. 1 Ziffer 1, 27 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je ¿ 4,--, im Uneinbringlichkeitsfall zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer 1, 27 Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je ¿ 4,--, im Uneinbringlichkeitsfall zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, rechtskräftig verurteilt.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 06.07.2012 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund seiner Verurteilung durch das Landesgericht XXXX zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Jahren und zehn Monaten, ein Tatbestand des § 7 AsylG 2005 verwirklicht und daher beabsichtigt sei, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten abzuerkennen, ihn in die Russische Föderation (Tschetschenien) abzuschieben und aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation (Tschetschenien) auszuweisen. Dem Beschwerdeführer wurden unter einem Länderfeststellungen zur Russischen Föderation bzw. Tschetschenien übermittelt und ihm die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung dazu Stellung zu nehmen bzw. Gründe, die gegen eine Rückkehr und Ausweisung in seine Heimat sprechen würden, bekannt zu geben.Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 06.07.2012 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund seiner Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Jahren und zehn Monaten, ein Tatbestand des Paragraph 7, AsylG 2005 verwirklicht und daher beabsichtigt sei, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten abzuerkennen, ihn in die Russische Föderation (Tschetschenien) abzuschieben und aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation (Tschetschenien) auszuweisen. Dem Beschwerdeführer wurden unter einem Länderfeststellungen zur Russischen Föderation bzw. Tschetschenien übermittelt und ihm die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung dazu Stellung zu nehmen bzw. Gründe, die gegen eine Rückkehr und Ausweisung in seine Heimat sprechen würden, bekannt zu geben.

Am 26.07.2012 langte beim Bundesasylamt ein als "Einspruch" bezeichnetes, handschriftliches Schreiben vom 20.07.2012 des Beschwerdeführers ein, in welchem zunächst in gebrochenem Deutsch ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer gegen "den Bescheid" vom 06.07.2012 "Einspruch" erheben werde, da sein Leben in der Russischen Föderation in Gefahr sei. Die angeschlossenen Ausführungen des Beschwerdeführers sind in russischer Sprache verfasst.

Eine Übersetzung des Schreibens des Beschwerdeführers vom 20.07.2012 in die deutsche Sprache ist nicht aktenkundig.

Mit Schreiben vom 24.07.2012 nahm der Beschwerdeführer hinsichtlich der seitens des Bundesasylamtes beabsichtigten Asylaberkennung wie folgt Stellung: Der Beschwerdeführer befinde sich derzeit in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX, das voraussichtliche Strafende sei am XXXX. Der Beschwerdeführer sei das erste Mal in Haft und bereue seine Straftat sehr. Der Grund für seine Straftat sei seine Drogensucht, die er aktiv behandle. So wolle er eine Drogentherapie absolvieren, um in Zukunft ein drogenfreies Leben führen zu können. Seine Ehefrau und seine vier Kinder, die in Österreich geboren worden seien, würden in XXXX leben. Sie würden dort die Schule bzw. den Kindergarten besuchen und seien sozial integriert. Aufgrund des finanziellen Aufwandes sei es für die Familie des Beschwerdeführers sehr schwer, ihn in der Justizanstalt häufig zu besuchen, dennoch halte er mit seiner Familie regelmäßigen Kontakt. Österreich sei für den Beschwerdeführer und seine Familie die Heimat geworden und er ersuche deshalb, in Österreich bleiben zu können. In Tschetschenien werde der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Tätigkeit verfolgt und befände sich im Falle einer Rückkehr in Lebensgefahr. Dazu habe er bereits im Jahr 2006 Angaben getätigt. Die Situation habe sich nicht verändert, da er immer noch aufgrund seiner politischen Vergangenheit verfolgt werde. Auch wolle er nochmals hervorgeheben, dass er seine Straftat sehr bereue und in Zukunft ein straffreies Leben gemeinsam mit seiner Familie führen wolle.Mit Schreiben vom 24.07.2012 nahm der Beschwerdeführer hinsichtlich der seitens des Bundesasylamtes beabsichtigten Asylaberkennung wie folgt Stellung: Der Beschwerdeführer befinde sich derzeit in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 , das voraussichtliche Strafende sei am römisch 40 . Der Beschwerdeführer sei das erste Mal in Haft und bereue seine Straftat sehr. Der Grund für seine Straftat sei seine Drogensucht, die er aktiv behandle. So wolle er eine Drogentherapie absolvieren, um in Zukunft ein drogenfreies Leben führen zu können. Seine Ehefrau und seine vier Kinder, die in Österreich geboren worden seien, würden in römisch 40 leben. Sie würden dort die Schule bzw. den Kindergarten besuchen und seien sozial integriert. Aufgrund des finanziellen Aufwandes sei es für die Familie des Beschwerdeführers sehr schwer, ihn in der Justizanstalt häufig zu besuchen, dennoch halte er mit seiner Familie regelmäßigen Kontakt. Österreich sei für den Beschwerdeführer und seine Familie die Heimat geworden und er ersuche deshalb, in Österreich bleiben zu können. In Tschetschenien werde der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Tätigkeit verfolgt und befände sich im Falle einer Rückkehr in Lebensgefahr. Dazu habe er bereits im Jahr 2006 Angaben getätigt. Die Situation habe sich nicht verändert, da er immer noch aufgrund seiner politischen Vergangenheit verfolgt werde. Auch wolle er nochmals hervorgeheben, dass er seine Straftat sehr bereue und in Zukunft ein straffreies Leben gemeinsam mit seiner Familie führen wolle.

Seitens des Bundesasylamtes wurde mit Schreiben vom 31.07.2012 bei der Justizanstalt angefragt, wie das Sozialverhalten des Beschwerdeführers in Haft sei, ob er einer Beschäftigung nachgehe, wie sich seine Drogentherapie gestalte bzw. ob er überhaupt an einer teilnehme sowie wie die Bindungen des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und seinen Kindern seien und ob regelmäßige Besuche bzw. schriftliche Kontakte stattfänden. Die diesbezügliche Beantwortung seitens der Justizanstalt erfolgte mit Schreiben vom 28.08.2012. Ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung insgesamt dreimal wegen unerlaubter Gewahrsame (am 20.02.2012 und 24.07.2012) und Nichtbefolgung einer Anordnung (am 24.07.2012) disziplinär zur Verantwortung gezogen worden sei. Der Beschwerdeführer werde derzeit verschuldet unbeschäftigt angehalten und werde ergänzend mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, eine ihm zugewiesene Arbeit anzunehmen. Er sei im Substitutionsprogramm integriert und werde regelmäßig substituiert. Zu den Besuchsgepflogenheiten werde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer während seiner bisherigen Anhaltung insgesamt drei Besuche (jeweils von seiner Ehefrau in Begleitung einer Bekannten) erhalten habe und der Beschwerdeführer nach Befragung angegeben habe, dass er mit seiner Familie in regelmäßigem Telefon- und Briefkontakt stehe.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2012 Zl. 04 22.243-BAG, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.02.2006, Zl. 262.989/0-XIV/08/05, zuerkannte Status des Asylberechtigten spruchgemäß gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 (Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nach § 6 AsylG) aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ausgesprochen, dass seine "Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9Abs. 2 AsylG unzulässig sei (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2012 Zl. 04 22.243-BAG, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.02.2006, Zl. 262.989/0-XIV/08/05, zuerkannte Status des Asylberechtigten spruchgemäß gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 (Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nach Paragraph 6, AsylG) aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ausgesprochen, dass seine "Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9 A, b, s, 2 AsylG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt stellte nach Wiedergabe der im Strafregister aufscheinenden Verurteilungen des Beschwerdeführers zu den Gründen für die Asylaberkennung fest, dass der Beschwerdeführer seinen langjährigen Aufenthalt in Österreich nicht für Integrationsmaßnahmen genützt habe, großteils "von der öffentlichen Hand" gelebt und mehrere einschlägige Straftaten über einen längeren Zeitraum in Österreich begangen habe. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine Person, die kein Interesse an einer Integration in die österreichische Gesellschaft habe und er aufgrund seiner Straftaten eine Gefahr für die Sicherheit in Österreich darstelle. Aus der Steigerung der Schwere der Taten - zum schweren Raub - sei ein Mangel an Besserung zu ersehen. Beim Beschwerdeführer bestehe die begründete Gefahr, dass er aufgrund der mangelnden Integration nach der Entlassung aus der Strafhaft erneut Straftaten mit erheblichen Folgen begehen werde.

Beweiswürdigend führt das Bundesasylamt zu den Asylaberkennungsgründen aus, dass es sich beim Delikt des schweren Raubes aufgrund des hohen Strafrahmens (fünf Jahre) um ein Verbrechen handle. Die besondere Schwere des Verbrechens sei in der Motivation und Ausführung zur Tat zu sehen. Aufgrund des Tatherganges - teils mit Gewalt, teils durch Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe - sei von einem besonders schweren Verbrechens auszugehen. Aufgrund seiner Straffälligkeit sei der Beschwerdeführer als gemeingefährlicher Täter anzusehen und habe die Schwere der Delikte über die Jahre zugenommen. Die Verurteilungen hätten den Beschwerdeführer nicht dazu bewegen können, keine Straftaten mehr zu begehen. Der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für die österreichische Bevölkerung dar und es könne mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig werde.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt I. wird seitens des Bundesasylamtes ausgeführt, dass "§ 7 Abs. 1 AsylG 2005" bei Vorliegen einer der in Z1 bis Z3 genannten Tatbestände die zwingende Aberkennung des Status des Asylberechtigten vorsehe und der Beschwerdeführer aufgrund seiner Straftaten den Aberkennungstatbestand eindeutig verwirklicht habe. Eine positive Zukunftsprognose habe im Fall des Beschwerdeführers nicht erkannt werden können. Der Mitteilung der Justizanstalt vom 27.08.2012 zu Folge, sei der Beschwerdeführer bereits drei Mal disziplinär zur Verantwortung gezogen worden und hätte eine Geldbuße für die Nichtbefolgung von Anordnungen erhalten und sei nicht bereit gewesen, eine ihm zugewiesene Arbeit anzunehmen.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. wird seitens des Bundesasylamtes ausgeführt, dass "§ 7 Absatz eins, AsylG 2005" bei Vorliegen einer der in Z1 bis Z3 genannten Tatbestände die zwingende Aberkennung des Status des Asylberechtigten vorsehe und der Beschwerdeführer aufgrund seiner Straftaten den Aberkennungstatbestand eindeutig verwirklicht habe. Eine positive Zukunftsprognose habe im Fall des Beschwerdeführers nicht erkannt werden können. Der Mitteilung der Justizanstalt vom 27.08.2012 zu Folge, sei der Beschwerdeführer bereits drei Mal disziplinär zur Verantwortung gezogen worden und hätte eine Geldbuße für die Nichtbefolgung von Anordnungen erhalten und sei nicht bereit gewesen, eine ihm zugewiesene Arbeit anzunehmen.

In den rechtlichen Ausführungen wird zu Spruchpunkt II. wörtlich lediglich Folgendes festgehalten:In den rechtlichen Ausführungen wird zu Spruchpunkt römisch zwei. wörtlich lediglich Folgendes festgehalten:

"Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (dh obwohl eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde) nicht zuzuerkennen, wenn ein Aberkennungsgrund des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt."Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (dh obwohl eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde) nicht zuzuerkennen, wenn ein Aberkennungsgrund des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.

Durch die von Ihnen begangenen Straftaten (Schwere, wiederholte Begehung, damit verbundene Strafhöhe) ist die Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen.

Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat würde somit eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen, sodass Voraussetzungen für eine Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben sind.Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat würde somit eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen, sodass Voraussetzungen für eine Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben sind.

In diesen Fällen ist gem. § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, wenn einer der in Art. 1, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z. 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z. 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt wurde (Z. 3). Einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.In diesen Fällen ist gem. Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins,, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt wurde (Ziffer 3,). Einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

Ihnen war daher gem. § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen."Ihnen war daher gem. Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen."

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 27.12.2012 Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Vorgebracht wird, dass es zwar zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer u.a. vom Landesgericht XXXX zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer wolle jedoch darauf hinweisen, dass das Gericht die Mindeststrafe verhängt habe, wo ein Strafrahmen von bis zu 15 Jahren möglich gewesen wäre, was das Bundesasylamt bei der Beurteilung des Falles des Beschwerdeführers völlig außer Acht gelassen habe. Zur Prognoseentscheidung wolle der Beschwerdeführer angeben, dass ihn die Zeit in der Justizanstalt sehr geprägt und er viel Zeit gehabt habe, über seine Fehler und seine Zukunft nachzudenken. Der Beschwerdeführer wolle sein Leben wieder in den Griff bekommen und sich bessern. Er wisse, dass er dies schaffen könne, dazu brauche er aber den Rückhalt seiner Familie. Seine Ehefrau und seine vier Kinder würden in Österreich als anerkannte Flüchtlinge leben und der Beschwerdeführer stehe zu diesen in regelmäßigem Telefon- und Briefkontakt. Zur Mittleidung der Justizanstalt vom 27.08.2012, wonach der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen sei, eine ihm zugewiesene Arbeit anzunehmen, wolle er angeben, dass es zutreffend sei, dass er nicht arbeite, er allerdings gerne einer Arbeit nachgehen würde, was ihm aber nicht möglich sei, da er auf der Wachstation von einem Wachbeamten beschimpft und regelmäßig geschlagen werde. Da eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus Gründen des Art. 8 EMRK unzulässig sei, würde die Aberkennung des Status des Asylberechtigten die Situation schaffen, dass dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsrecht zwar entzogen werden und er seine Rechte verlieren würde, er aber aus Gründen seines schützenwerten Privat- und Familienlebens nicht abgeschoben werden dürfe. In Konsequenz würde die öffentliche Hand für seinen Unterhalt aufkommen müssen, ohne dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, sein Leben in den Griff zu bekommen und für sich selbst zu sorgen. Die Sanktion der Aberkennung des Flüchtlingsstatus widerspreche dem Grundgedanken der Resozialisierung. Was die Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien betreffe, wolle er ausführen, dass dem Bundesasylamt zu Folge laut den Länderfeststellungen keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vorliege, der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 12.09.2012 jedoch ein ganz anderes Bild zeichne.Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 27.12.2012 Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Vorgebracht wird, dass es zwar zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer u.a. vom Landesgericht römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer wolle jedoch darauf hinweisen, dass das Gericht die Mindeststrafe verhängt habe, wo ein Strafrahmen von bis zu 15 Jahren möglich gewesen wäre, was das Bundesasylamt bei der Beurteilung des Falles des Beschwerdeführers völlig außer Acht gelassen habe. Zur Prognoseentscheidung wolle der Beschwerdeführer angeben, dass ihn die Zeit in der Justizanstalt sehr geprägt und er viel Zeit gehabt habe, über seine Fehler und seine Zukunft nachzudenken. Der Beschwerdeführer wolle sein Leben wieder in den Griff bekommen und sich bessern. Er wisse, dass er dies schaffen könne, dazu brauche er aber den Rückhalt seiner Familie. Seine Ehefrau und seine vier Kinder würden in Österreich als anerkannte Flüchtlinge leben und der Beschwerdeführer stehe zu diesen in regelmäßigem Telefon- und Briefkontakt. Zur Mittleidung der Justizanstalt vom 27.08.2012, wonach der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen sei, eine ihm zugewiesene Arbeit anzunehmen, wolle er angeben, dass es zutreffend sei, dass er nicht arbeite, er allerdings gerne einer Arbeit nachgehen würde, was ihm aber nicht möglich sei, da er auf der Wachstation von einem Wachbeamten beschimpft und regelmäßig geschlagen werde. Da eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus Gründen des Artikel 8, EMRK unzulässig sei, würde die Aberkennung des Status des Asylberechtigten die Situation schaffen, dass dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsrecht zwar entzogen werden und er seine Rechte verlieren würde, er aber aus Gründen seines schützenwerten Privat- und Familienlebens nicht abgeschoben werden dürfe. In Konsequenz würde die öffentliche Hand für seinen Unterhalt aufkommen müssen, ohne dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, sein Leben in den Griff zu bekommen und für sich selbst zu sorgen. Die Sanktion der Aberkennung des Flüchtlingsstatus widerspreche dem Grundgedanken der Resozialisierung. Was die Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien betreffe, wolle er ausführen, dass dem Bundesasylamt zu Folge laut den Länderfeststellungen keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vorliege, der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 12.09.2012 jedoch ein ganz anderes Bild zeichne.

In der Beschwerde wird unter anderem der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und einer neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 140/2011) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) aktuelle Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkte Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden.Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) aktuelle Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkte Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden.

Die §§ 6 und 7 AsylG 2005 lauten:Die Paragraphen 6 und 7 AsylG 2005 lauten:

"Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennParagraph 6, (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt.

Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 7, (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist.

(3) Das Bundesasylamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(3) Das Bundesasylamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2012 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.02.2006 zuerkannte Status des Asylberechtigten spruchgemäß nach § 7 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt; erst aus der Begründung des Bescheides ergibt sich, dass das Bundesasylamt die Asylaberkennung auf § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 - somit auf die Bestimmung, dass der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt - stützte.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2012 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.02.2006 zuerkannte Status des Asylberechtigten spruchgemäß nach Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt; erst aus der Begründung des Bescheides ergibt sich, dass das Bundesasylamt die Asylaberkennung auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 - somit auf die Bestimmung, dass der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt - stützte.

Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, 24.11.1999, Zahl: 99/01/0314, 12.09.2002, Zahl: 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. VwGH E 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449).Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, 24.11.1999, Zahl: 99/01/0314, 12.09.2002, Zahl: 99/20/0532) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben vergleiche VwGH E 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449).

Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er mussWie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss

ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür

rechtskräftig verurteilt worden,

gemeingefährlich sein und

es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zur Auslegung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" ausgeführt hat, handelt es sich z.B. bei Drogenhandel typischer Weise um ein besonders schweres Verbrechen; allerdings genüge es nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe seien zu berücksichtigen.

Der Verwaltungsgerichtshof fügte seiner im Erkenntnis 99/01/0288 getroffenen Festlegung des Drogenhandels als "typischerweise besonders schweres Verbrechen" im ebenfalls bereits zitierten Erkenntnis vom 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein solches "typischerweise besonders schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, in der Bundesrepublik Deutschland sei etwa für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in § 51 Abs. 3 dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden. Die in der Folge seitens des Verwaltungsgerichtshofes illustrativ angeführten - aus der deutschen Judikatur vor dieser erwähnten Gesetzesänderung, welche die Präzisierung von drei Jahren mit sich brachte, herrührenden - Beispiele reichen von Verurteilungen zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Heroin, zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge und unerlaubten Führens einer Schusswaffe, zu vier Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Kokain bis zu vier Jahren und vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Heroin, bei welchen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 3 dAuslG verneint worden sei.Der Verwaltungsgerichtshof fügte seiner im Erkenntnis 99/01/0288 getroffenen Festlegung des Drogenhandels als "typischerweise besonders schweres Verbrechen" im ebenfalls bereits zitierten Erkenntnis vom 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein solches "typischerweise besonders schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, in der Bundesrepublik Deutschland sei etwa für den auf Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in Paragraph 51, Absatz 3, dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden. Die in der Folge seitens des Verwaltungsgerichtshofes illustrativ angeführten - aus der deutschen Judikatur vor dieser erwähnten Gesetzesänderung, welche die Präzisierung von drei Jahren mit sich brachte, herrührenden - Beispiele reichen von Verurteilungen zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Heroin, zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge und unerlaubten Führens einer Schusswaffe, zu vier Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Kokain bis zu vier Jahren und vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Heroin, bei welchen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 3, dAuslG verneint worden sei.

In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:

"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter Begriff ,besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter Begriff ,besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."

Wie der Verwaltungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis vom 06.10.1999, Zahl: 99/01/0288 darüber hinaus ausgeführt hat, sei als letzter Punkt der kumulativ erforderlichen vier Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zurückverbringung eine Güterabwägung vorzunehmen, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen würden. Bei dieser Güterabwägung sei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potenzielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen gegenüber zu stellen. In diesem Zusammenhang tätigte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiters die Anmerkung, wenn der Asylwerber mit Folter oder Tod zu rechnen habe, würden die öffentlichen Interessen an der Nichtasylgewährung "eher selten" die individuellen Schutzinteressen überwiegen, in solchen Fällen sei sogar Kriminellen Asyl zu gewähren, wenn ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht.

Im vorliegenden Fall ist es unbestritten, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht unter anderem wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß § 143 (2. Fall, Raub unter Verwendung einer Waffe) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Jahren und zehn Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Unter Bedachtnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage ist davon auszugehen, dass es sich bei bewaffnetem Raub mit einer Strafdrohung von 5 bis 15 Jahren, um ein "typischerweise schweres Verbrechen" handelt und das Bundesasylamt daher zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Verbrechen des bewaffneten Raubes schon als solches zu den schweren Verbrechen, die einen Asylausschluss bilden können, gezählt wird.Im vorliegenden Fall ist es unbestritten, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht unter anderem wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß Paragraph 143, (2. Fall, Raub unter Verwendung einer Waffe) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Jahren und zehn Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Unter Bedachtnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage ist davon auszugehen, dass es sich bei bewaffnetem Raub mit einer Strafdrohung von 5 bis 15 Jahren, um ein "typischerweise schweres Verbrechen" handelt und das Bundesasylamt daher zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Verbrechen des bewaffneten Raubes schon als solches zu den schweren Verbrechen, die einen Asylausschluss bilden können, gezählt wird.

Was jedoch die im nächsten Schritt zu prüfende Frage des Vorliegens der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers sowie die darauffolgende Güterabwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Rückschiebung und den Interessen des Beschwerdeführers am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat betrifft, so mangelt es dem angefochtenen Bescheid diesbezüglich an grundlegenden Ermittlungen und darauf basierenden nachvollziehbaren Feststellungen:

Was die Frage der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers betrifft, ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt das Vorliegen dieser im Wesentlichen aus dem Umstand ableitet, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet drei Mal straffällig geworden ist und aufgrund der Steigerung seiner Taten zum schweren Raub nicht von einer Besserung auszugehen sei sowie aufgrund der fehlenden Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet angenommen werden könne, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft Straftaten begehen werde. Das Bundesasylamt stützt sich diesbezüglich auch auf die Mitteilung der Justizanstalt, wonach der Beschwerdeführer nicht arbeitswillig sei und der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung drei Mal disziplinär zur Verantwortung gezogen worden sei.

Vom Bundesasylamt völlig unberücksichtigt blieb in diesem Zusammenhang jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des Aberkennungsverfahrens - der in russischer Sprache eingebrachte und als "Einspruch" bezeichnete Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 20.07.2012 wurde nicht einmal einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt; auch wurde seitens des Bundesasylamtes auf die Frage des Vorliegens von Milderungsgründen, Schuldausschließungsgründen und Rechtfertigungsgründen mit keinem Wort eingegangen, dies obwohl das Urteil des Landesgerichtes XXXX aktenkundig ist.Vom Bundesasylamt völlig unberücksichtigt blieb in diesem Zusammenhang jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des Aberkennungsverfahrens - der in russischer Sprache eingebrachte und als "Einspruch" bezeichnete Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 20.07.2012 wurde nicht einmal einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt; auch wurde seitens des Bundesasylamtes auf die Frage des Vorliegens von Milderungsgründen, Schuldausschließungsgründen und Rechtfertigungsgründen mit keinem Wort eingegangen, dies obwohl das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 aktenkundig ist.

Was die von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft geforderte Güterabwägung anbelangt (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.09.2009, 2006/01/0626), im Rahmen welcher zu beurteilen ist, ob die Interessen des Zufluchtsstaates (an der Entziehung des individuellen Schutzes) jene des Betroffenen an der Beibehaltung dieses Schutzes überwiegen, wobei bei dieser Interessenabwägung die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers (beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen) gegenüberzustellen ist, so finden sich im angefochtenen Bescheid keinerlei Ausführungen zu den Interessen des Beschwerdeführers an der Beibehaltung seines Schutzes in Österreich. Im Rahmen der - nach allfälliger Bejahung der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers - vorzunehmenden Güterabwägung wäre das Bundesasylamt insbesondere angehalten gewesen, sich mit der Frage des Vorliegens einer aktuellen Gefährdung des Beschwerdeführers in Tschetschenien konkret auseinanderzusetzen, zumal dem Beschwerdeführer seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates Asyl gewährt wurde, da der Beschwerdeführer aufgrund der Unterstützung des tschetschenischen Widerstandes in das Blickfeld der russischen Behörden geraten war und daher vor diesem Hintergrund im konkreten Fall eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers nicht von vornherein als unwahrscheinlich angesehen werden kann. Der seitens des Bundesasylamtes lediglich erfolgte Verweis auf die aktuellen Länderfeststellungen zu Tschetschenien, ohne konkrete Bezugnahme zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bzw. diesbezügliche Ermittlungen - der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Aberkennungsverfahrens insbesondere nicht niederschriftlich einvernommen -, kann nicht als ausreichend angesehen werden, um eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können, zumal der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme im Aberkennungsverfahren vom 24.07.2012, vorbrachte, dass sich seine Situation in Tschetschenien nicht verändert habe und der Beschwerdeführer immer noch aufgrund seiner politischen Vergangenheit verfolgt werde. Spätestens nach der Stellungnahme wäre daher das Bundesasylamt angehalten gewesen, den Beschwerdeführer niederschriftlich einzuvernehmen und zur Konkretisierung der behaupteten Bedrohungsgefahr aufzufordern.Was die von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft geforderte Güterabwägung anbelangt vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.09.2009, 2006/01/0626), im Rahmen welcher zu beurteilen ist, ob die Interessen des Zufluchtsstaates (an der Entziehung des individuellen Schutzes) jene des Betroffenen an der Beibehaltung dieses Schutzes überwiegen, wobei bei dieser Interessenabwägung die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers (beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen) gegenüberzustellen ist, so finden sich im angefochtenen Bescheid keinerlei Ausführungen zu den Interessen des Beschwerdeführers an der Beibehaltung seines Schutzes in Österreich. Im Rahmen der - nach allfälliger Bejahung der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers - vorzunehmenden Güterabwägung wäre das Bundesasylamt insbesondere angehalten gewesen, sich mit der Frage des Vorliegens einer aktuellen Gefährdung des Beschwerdeführers in Tschetschenien konkret auseinanderzusetzen, zumal dem Beschwerdeführer seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates Asyl gewährt wurde, da der Beschwerdeführer aufgrund der Unterstützung des tschetschenischen Widerstandes in das Blickfeld der russischen Behörden geraten war und daher vor diesem Hintergrund im konkreten Fall eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers nicht von vornherein als unwahrscheinlich angesehen werden kann. Der seitens des Bundesasylamtes lediglich erfolgte Verweis auf die aktuellen Länderfeststellungen zu Tschetschenien, ohne konkrete Bezugnahme zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bzw. diesbezügliche Ermittlungen - der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Aberkennungsverfahrens insbesondere nicht niederschriftlich einvernommen -, kann nicht als ausreichend angesehen werden, um eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können, zumal der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme im Aberkennungsverfahren vom 24.07.2012, vorbrachte, dass sich seine Situation in Tschetschenien nicht verändert habe und der Beschwerdeführer immer noch aufgrund seiner politischen Vergangenheit verfolgt werde. Spätestens nach der Stellungnahme wäre daher das Bundesasylamt angehalten gewesen, den Beschwerdeführer niederschriftlich einzuvernehmen und zur Konkretisierung der behaupteten Bedrohungsgefahr aufzufordern.

Das Bundesasylamt hat aber auch keinerlei Ermittlungen zu den Lebensverhältnissen - wie der Frage des Vorliegens eines familiären Netzwerkes und einer Unterkunftsmöglichkeit - des seit Oktober 2004 in Österreich aufhältigen Beschwerdeführers in Tschetschenien und darauf aufbauende Feststellungen zu den Lebensverhältnissen getroffen; auch die Frage einer möglichen Resozialisierungsmöglichkeit des Beschwerdeführers in Tschetschenien blieb zur Gänze offen.

Weiters wäre das Bundesasylamt angehalten gewesen, die familiären Interessen des Beschwerdeführers - die Ehefrau des Beschwerdeführers und ihre gemeinsamen vier minderjährigen Kinder leben als Asylberechtigte in Österreich - an der Aufrechterhaltung seines Schutzes in Österreich in die Güterabwägung miteinzubeziehen; das Bundesasylamt stellt zwar fest, dass der in Strafhaft aufhältige Beschwerdeführer in regelmäßigem Telefon- und Briefkontakt mit seinen Familienangehörigen stehe, ohne dies jedoch in den rechtlichen Ausführungen im Rahmen der vorzunehmenden Güterabwägung zu berücksichtigen.

Das Bundesasylamt wird daher im Hinblick auf die im Fall des Beschwerdeführers grundsätzlich in Frage kommende Asylaberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 - für den Fall, dass auch das Vorliegen von Gemeingefährlichkeit als vorangehende Voraussetzung zu bejahen wäre - Ermittlungen anzustellen und auf diesen Ermittlungen beruhende Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf das Erfordernis einer Güterabwägung hinsichtlich der Verwerflichkeit eines Verbrechens und der potenziellen Gefahr für die Allgemeinheit einerseits und der Schutzinteressen des Beschwerdeführers beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Herkunftsstaat drohenden Maßnahmen andererseits als letzten Punkt der kumulativ erforderlichen vier Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zurückverbringung zu treffen haben.Das Bundesasylamt wird daher im Hinblick auf die im Fall des Beschwerdeführers grundsätzlich in Frage kommende Asylaberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 - für den Fall, dass auch das Vorliegen von Gemeingefährlichkeit als vorangehende Voraussetzung zu bejahen wäre - Ermittlungen anzustellen und auf diesen Ermittlungen beruhende Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf das Erfordernis einer Güterabwägung hinsichtlich der Verwerflichkeit eines Verbrechens und der potenziellen Gefahr für die Allgemeinheit einerseits und der Schutzinteressen des Beschwerdeführers beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Herkunftsstaat drohenden Maßnahmen andererseits als letzten Punkt der kumulativ erforderlichen vier Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zurückverbringung zu treffen haben.

Was die Frage des subsidiären Schutzes betrifft, so trifft das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid lediglich die Feststellung, dass aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren und zehn Monaten, die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausgeschlossen sei. Wie in den Ausführungen zum Verfahrensgang wiedergegeben wurde, stützt sich das Bundesasylamt in den rechtlichen Ausführungen hinsichtlich der Frage des subsidiären Schutzes in Spruchpunkt II. auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und kommt zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Bestimmungen der subsidiäre Schutz nicht zu gewähren sei.Was die Frage des subsidiären Schutzes betrifft, so trifft das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid lediglich die Feststellung, dass aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren und zehn Monaten, die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausgeschlossen sei. Wie in den Ausführungen zum Verfahrensgang wiedergegeben wurde, stützt sich das Bundesasylamt in den rechtlichen Ausführungen hinsichtlich der Frage des subsidiären Schutzes in Spruchpunkt römisch zwei. auf die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und kommt zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Bestimmungen der subsidiäre Schutz nicht zu gewähren sei.

Die hier wesentlichen Bestimmungen der §§ 8 und 9 AsylG 2005 lauten:Die hier wesentlichen Bestimmungen der Paragraphen 8 und 9 AsylG 2005 lauten:

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

§ 9 (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

(§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;(Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 2 leg.cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

Das Bundesasylamt geht im angefochtenen Bescheid offenkundig davon aus, dass die vorliegende Straffälligkeit des Beschwerdeführers die Gewährung des subsidiären Schutzes von vornherein ausschließt. Dabei verkennt das Bundesasylamt, dass die Entscheidung über die Asylaberkennung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG in allen Fällen mit einer Prüfung zu verbinden ist, ob Gründe für die Gewährung des subsidiären Schutzes vorliegen und der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 3a subsidiär zu jenen nach § 8 Abs. 3 und 6 AsylG anzuwenden ist. Das Bundesasylamt hätte daher hier zunächst gemäß § 8 Abs. 1 AsyG nachvollziehbar zu prüfen gehabt, ob eine Rückverbringung des Beschwerdeführers eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK darstellen würde. Ohne weitere Begründung wird im angefochtenen Bescheid Folgendes festgestellt:Das Bundesasylamt geht im angefochtenen Bescheid offenkundig davon aus, dass die vorliegende Straffälligkeit des Beschwerdeführers die Gewährung des subsidiären Schutzes von vornherein ausschließt. Dabei verkennt das Bundesasylamt, dass die Entscheidung über die Asylaberkennung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in allen Fällen mit einer Prüfung zu verbinden ist, ob Gründe für die Gewährung des subsidiären Schutzes vorliegen und der Ausschlussgrund des Paragraph 8, Absatz 3 a, subsidiär zu jenen nach Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG anzuwenden ist. Das Bundesasylamt hätte daher hier zunächst gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsyG nachvollziehbar zu prüfen gehabt, ob eine Rückverbringung des Beschwerdeführers eine Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK darstellen würde. Ohne weitere Begründung wird im angefochtenen Bescheid Folgendes festgestellt:

".....

Durch die von Ihnen begangenen Straftaten (Schwere, wiederholte Begehung, damit verbundene Strafhöhe) ist die Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen.

Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat würde somit eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen, sodass Voraussetzungen für eine Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben sind.Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat würde somit eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen, sodass Voraussetzungen für eine Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben sind.

....."

Nur für den Fall, dass ein reales Risiko einer Verletzung der der durch Art. 2 oder 3 EMRK geschützten Rechte oder der Todesstrafe besteht, wäre im Fall des straffälligen Beschwerdeführers § 8 Abs. 3a AsylG anzuwenden. In einem solchen Fall wäre jedoch "die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Diese Feststellung würde dazu führen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 46a FPG in Österreich geduldet wäre; in einem solchen Fall wäre die Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 nicht mit einer Ausweisung zu verbinden (vgl. dazu auch Putzer, Leitfaden zum Asylgesetz 2005, 2. Auflage 2011, Rz. 147 und 175-176).Nur für den Fall, dass ein reales Risiko einer Verletzung der der durch Artikel 2, oder 3 EMRK geschützten Rechte oder der Todesstrafe besteht, wäre im Fall des straffälligen Beschwerdeführers Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG anzuwenden. In einem solchen Fall wäre jedoch "die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Diese Feststellung würde dazu führen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46 a, FPG in Österreich geduldet wäre; in einem solchen Fall wäre die Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, nicht mit einer Ausweisung zu verbinden vergleiche dazu auch Putzer, Leitfaden zum Asylgesetz 2005, 2. Auflage 2011, Rz. 147 und 175-176).

Das Bundesasylamt wird sich daher für den Fall einer Asylaberkennung auch mit der Frage der gegebenen Lebensgrundlage im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien, insbesondere im Hinblick auf die Frage des Vorliegens eines familiären Netzwerkes und einer Unterkunftsmöglichkeit des Beschwerdeführers, auseinanderzusetzen haben; wie bereits erwähnt, sind diesbezügliche Ermittlungen nicht aktenkundig und finden sich dazu auch keinerlei Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinem Vorbringen im Aberkennungsverfahren sowie der Mitteilung der Justizanstalt XXXX vom 28.08.2012 zu Folge ein Drogensubstitutionsprogramm in Anspruch nimmt und regelmäßig substituiert wird und das Bundesasylamt auch diesbezüglich Ermittlungen zur Behandelbarkeit von Drogensucht in Tschetschenien anzustellen und darauf aufbauende Feststellungen zu treffen haben wird.Das Bundesasylamt wird sich daher für den Fall einer Asylaberkennung auch mit der Frage der gegebenen Lebensgrundlage im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien, insbesondere im Hinblick auf die Frage des Vorliegens eines familiären Netzwerkes und einer Unterkunftsmöglichkeit des Beschwerdeführers, auseinanderzusetzen haben; wie bereits erwähnt, sind diesbezügliche Ermittlungen nicht aktenkundig und finden sich dazu auch keinerlei Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinem Vorbringen im Aberkennungsverfahren sowie der Mitteilung der Justizanstalt römisch 40 vom 28.08.2012 zu Folge ein Drogensubstitutionsprogramm in Anspruch nimmt und regelmäßig substituiert wird und das Bundesasylamt auch diesbezüglich Ermittlungen zur Behandelbarkeit von Drogensucht in Tschetschenien anzustellen und darauf aufbauende Feststellungen zu treffen haben wird.

Für den Fall einer allfälligen Aberkennung von Asyl und Nichtgewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wird das Bundesasylamt - außer für den Fall einer Nichtgewährung des subsidiären Schutzes wegen Vorliegens des "Ausschlussgrundes" gemäß § 8 Abs. 3a AsylG bei gleichzeitiger Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung; wie bereits erwähnt, bestünde in einem solchen Fall keine Grundlage für den Ausspruch einer Ausweisung - eine Ausweisungsentscheidung und in Bezug auf die in einem solchen Fall vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Heimkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat und seinen familiären und privaten Interessen - die Ehefrau und vier minderjährige Kinder des seit 2004 in Österreich aufhältigen Beschwerdeführers leben als Asylberechtigte im Bundesgebiet - an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet zu treffen haben und werden insbesondere auch die oben erwähnten familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers Berücksichtigung zu finden haben.Für den Fall einer allfälligen Aberkennung von Asyl und Nichtgewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wird das Bundesasylamt - außer für den Fall einer Nichtgewährung des subsidiären Schutzes wegen Vorliegens des "Ausschlussgrundes" gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG bei gleichzeitiger Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung; wie bereits erwähnt, bestünde in einem solchen Fall keine Grundlage für den Ausspruch einer Ausweisung - eine Ausweisungsentscheidung und in Bezug auf die in einem solchen Fall vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Heimkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat und seinen familiären und privaten Interessen - die Ehefrau und vier minderjährige Kinder des seit 2004 in Österreich aufhältigen Beschwerdeführers leben als Asylberechtigte im Bundesgebiet - an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet zu treffen haben und werden insbesondere auch die oben erwähnten familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers Berücksichtigung zu finden haben.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage des Vorliegens der für die Asylaberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 notwendigen Voraussetzungen - insbesondere zur Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität im Herkunftsstaat - und erweist sich für den Asylgerichtshof der vorliegende Sachverhalt daher bereits unter dem Aspekt der Asylaberkennung aufgrund der vorliegenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich erscheinen.Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage des Vorliegens der für die Asylaberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 notwendigen Voraussetzungen - insbesondere zur Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität im Herkunftsstaat - und erweist sich für den Asylgerichtshof der vorliegende Sachverhalt daher bereits unter dem Aspekt der Asylaberkennung aufgrund der vorliegenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich erscheinen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Befragung, Begründungspflicht, Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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