Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Wüstner als Schriftführer in der Finanzstrafsache gegen Johann L***** wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 5. Mai 2015, GZ 10 Hv 141/12z-314, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Wüstner als Schriftführer in der Finanzstrafsache gegen Johann L***** wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins, 38, Absatz eins, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 5. Mai 2015, GZ 10 Hv 141/12z-314, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann L***** mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann L***** mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins, 38, Absatz eins, FinStrG schuldig erkannt.
Danach hat er in den Jahren 1996 bis 2008 im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Judenburg Liezen gewerbsmäßig vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten Verkürzungen an Einkommensteuer um insgesamt zumindest 8.300.000 Euro bewirkt, indem er Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs 3 Z 3 EStG iVm § 23 Z 1 EStG) in den jeweiligen Jahressteuererklärungen verschwieg (US 12 f).Danach hat er in den Jahren 1996 bis 2008 im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Judenburg Liezen gewerbsmäßig vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten Verkürzungen an Einkommensteuer um insgesamt zumindest 8.300.000 Euro bewirkt, indem er Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, EStG in Verbindung mit Paragraph 23, Ziffer eins, EStG) in den jeweiligen Jahressteuererklärungen verschwieg (US 12 f).
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung (ON 313 S 11) des Antrags auf Vernehmung mehrerer Zeugen zum Beweis dafür, dass „der Angeklagte im Besitz der (gemeint) 12.000 A***** Genussscheine gewesen sei, er sehr wohl über eine geordnete Buchhaltung verfügt habe, er selbst über den Wert der Genussscheine getäuscht worden sei, und er sämtliche Einlagen (Darlehen) auch zurückzahlen hätte wollen“ (ON 313 S 10 iVm ON 310), Verteidigungsrechte schon deshalb nicht verletzt, weil der Beweisantrag nicht erkennen ließ, warum die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse, und solcherart eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung anstrebte (11 Os 152/03, RZ 2004, 140; RIS-Justiz RS0118444).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung (ON 313 S 11) des Antrags auf Vernehmung mehrerer Zeugen zum Beweis dafür, dass „der Angeklagte im Besitz der (gemeint) 12.000 A***** Genussscheine gewesen sei, er sehr wohl über eine geordnete Buchhaltung verfügt habe, er selbst über den Wert der Genussscheine getäuscht worden sei, und er sämtliche Einlagen (Darlehen) auch zurückzahlen hätte wollen“ (ON 313 S 10 in Verbindung mit ON 310), Verteidigungsrechte schon deshalb nicht verletzt, weil der Beweisantrag nicht erkennen ließ, warum die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse, und solcherart eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung anstrebte (11 Os 152/03, RZ 2004, 140; RIS-Justiz RS0118444).
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die angesprochenen Genussscheine nach den dem rechtskräftigen Schuldspruch des Landesgerichts Leoben vom 31. März 2011 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (ON 285a S 3 f) zugrundeliegenden Urteilskonstatierungen tatsächlich niemals gehalten, er dies vielmehr den Geschädigten bloß vorgetäuscht hat (ON 285a S 9 und 11). Da die materielle Rechtskraft eines strafgerichtlichen Schuldspruchs bewirkt, dass dadurch (vorbehaltlich einer - hier nicht aktuellen - allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens) für den Rechtskreis des Angeklagten mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass jener die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (RIS-Justiz RS0112232), zielte der Beweisantrag in Bezug auf die Genussscheine auch auf (rechtlich) Unmögliches (§ 55 Abs 2 erster Satz StPO).Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die angesprochenen Genussscheine nach den dem rechtskräftigen Schuldspruch des Landesgerichts Leoben vom 31. März 2011 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB (ON 285a S 3 f) zugrundeliegenden Urteilskonstatierungen tatsächlich niemals gehalten, er dies vielmehr den Geschädigten bloß vorgetäuscht hat (ON 285a S 9 und 11). Da die materielle Rechtskraft eines strafgerichtlichen Schuldspruchs bewirkt, dass dadurch (vorbehaltlich einer - hier nicht aktuellen - allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens) für den Rechtskreis des Angeklagten mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass jener die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (RIS-Justiz RS0112232), zielte der Beweisantrag in Bezug auf die Genussscheine auch auf (rechtlich) Unmögliches (Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz StPO).
Soweit der Antrag auf den Nachweis des Bestehens einer „geordneten Buchhaltung“ gerichtet war, bezog er sich zudem nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Umstände (siehe aber § 55 Abs 2 Z 1 und 2 StPO).Soweit der Antrag auf den Nachweis des Bestehens einer „geordneten Buchhaltung“ gerichtet war, bezog er sich zudem nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Umstände (siehe aber Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer eins und 2 StPO).
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) ist die Begründung der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 6) keineswegs „unschlüssig“ (Z 5 vierter Fall). Die Ableitung dieser Feststellungen aus dem objektiven Tatgeschehen, also dem jahrelangen Verschweigen von Einkünften aus Gewerbebetrieb in der Höhe von zumindest 16.600.000 Euro in den Jahressteuererklärungen, im Zusammenhalt mit der beruflichen Stellung sowie der Ausbildung des Beschwerdeführers als Unternehmer, Bankfachmann und Finanzberater (US 8) entspricht den Gesetzen logischen Denkens ebenso wie grundlegenden Erfahrungssätzen und ist solcherart unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (14 Os 72/02, SSt 64/39; RIS-Justiz RS0116732 und RS0118317).Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist die Begründung der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 6) keineswegs „unschlüssig“ (Ziffer 5, vierter Fall). Die Ableitung dieser Feststellungen aus dem objektiven Tatgeschehen, also dem jahrelangen Verschweigen von Einkünften aus Gewerbebetrieb in der Höhe von zumindest 16.600.000 Euro in den Jahressteuererklärungen, im Zusammenhalt mit der beruflichen Stellung sowie der Ausbildung des Beschwerdeführers als Unternehmer, Bankfachmann und Finanzberater (US 8) entspricht den Gesetzen logischen Denkens ebenso wie grundlegenden Erfahrungssätzen und ist solcherart unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (14 Os 72/02, SSt 64/39; RIS-Justiz RS0116732 und RS0118317).
Indem die Beschwerde aus der - vom Erstgericht ausdrücklich erörterten (Z 5 zweiter Fall [US 8]) - Verantwortung des Beschwerdeführers für diesen günstige Schlüsse ableitet, wendet sie sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).Indem die Beschwerde aus der - vom Erstgericht ausdrücklich erörterten (Ziffer 5, zweiter Fall [US 8]) - Verantwortung des Beschwerdeführers für diesen günstige Schlüsse ableitet, wendet sie sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).
Weshalb aus einer in der Hauptverhandlung vorgelegten Beilage (ON 313 S 7) über Zahlungen an den D***** erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen resultieren sollen, lässt die Tatsachenrüge (Z 5a) nicht erkennen.Weshalb aus einer in der Hauptverhandlung vorgelegten Beilage (ON 313 S 7) über Zahlungen an den D***** erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen resultieren sollen, lässt die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht erkennen.
Im über diesen Einwand hinausgehenden Umfang fehlt es der Beschwerde am unter dem Aspekt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes unerlässlichen Aktenbezug (13 Os 60/03, SSt 2003/47; RIS-Justiz RS0117516, RS0117749 und RS0119310).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entwickelt die Behauptung, die gegenständlichen Einkünfte seien nicht einkommensteuerpflichtig, nicht auf der Basis der Urteilsfeststellungen und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entwickelt die Behauptung, die gegenständlichen Einkünfte seien nicht einkommensteuerpflichtig, nicht auf der Basis der Urteilsfeststellungen und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO sei hinzugefügt, dass die tatrichterlichen Konstatierungen den Schuldspruch sehr wohl tragen:Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO sei hinzugefügt, dass die tatrichterlichen Konstatierungen den Schuldspruch sehr wohl tragen:
Das Erstgericht stellt nämlich fest, dass der Beschwerdeführer als Finanzberater 13 Jahre hindurch Zahlungen von Kunden in der Gesamthöhe von zumindest 16.600.000 Euro gewerbsmäßig einnahm (US 5 f).
Damit erfüllte er den Einkommensteuertatbestand des § 23 Z 1 EStG, wonach Einkünfte aus Gewerbebetrieb solche aus einer selbstständigen, nachhaltigen Betätigung sind, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt (wobei die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbstständige Arbeit anzusehen ist).Damit erfüllte er den Einkommensteuertatbestand des Paragraph 23, Ziffer eins, EStG, wonach Einkünfte aus Gewerbebetrieb solche aus einer selbstständigen, nachhaltigen Betätigung sind, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt (wobei die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbstständige Arbeit anzusehen ist).
Dass dieses Verhalten hier überdies dem Straftatbestand des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB zu unterstellen ist, ändert an der abgabenrechtlichen Beurteilung nichts, weil sich diese nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhalts richtet, auch wenn das zu prüfende Verhalten gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt (RIS-Justiz RS0109799 und RS0119095).Dass dieses Verhalten hier überdies dem Straftatbestand des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB zu unterstellen ist, ändert an der abgabenrechtlichen Beurteilung nichts, weil sich diese nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhalts richtet, auch wenn das zu prüfende Verhalten gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt (RIS-Justiz RS0109799 und RS0119095).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Hinzugefügt sei, dass das Referat der entscheidenden Tatsachen im Urteilstenor (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) seiner Individualisierungsfunktion (hiezu 13 Os 164/02, SSt 2003/14; RIS-Justiz RS0117435; Lendl, WK-StPO § 260 Rz 9 f) nicht gerecht wird. Ausgehend vom finanzstrafrechtlichen Tatbegriff (dazu eingehend Lässig in WK2 FinStrG Vorbem Rz 7 bis 15 mwN) wird nämlich aus dem Referat (US 2) nicht klar, auf welche einzelnen Taten sich die vorgenommene Subsumtion bezieht (13 Os 105/08b, SSt 2009/18; 13 Os 18/11p, SSt 2011/28; jüngst 13 Os 8/15y). Abgesehen davon, dass die insoweit zur Verdeutlichung heranzuziehenden (RIS-Justiz RS0116587) Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) die einzelnen Taten sehr wohl individualisieren (US 6 iVm US 7), hat dieser Formfehler aber schon deswegen auf sich zu beruhen, weil er von der Nichtigkeitsbeschwerde nicht aufgegriffen wurde.Hinzugefügt sei, dass das Referat der entscheidenden Tatsachen im Urteilstenor (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) seiner Individualisierungsfunktion (hiezu 13 Os 164/02, SSt 2003/14; RIS-Justiz RS0117435; Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 9 f) nicht gerecht wird. Ausgehend vom finanzstrafrechtlichen Tatbegriff (dazu eingehend Lässig in WK2 FinStrG Vorbem Rz 7 bis 15 mwN) wird nämlich aus dem Referat (US 2) nicht klar, auf welche einzelnen Taten sich die vorgenommene Subsumtion bezieht (13 Os 105/08b, SSt 2009/18; 13 Os 18/11p, SSt 2011/28; jüngst 13 Os 8/15y). Abgesehen davon, dass die insoweit zur Verdeutlichung heranzuziehenden (RIS-Justiz RS0116587) Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) die einzelnen Taten sehr wohl individualisieren (US 6 in Verbindung mit US 7), hat dieser Formfehler aber schon deswegen auf sich zu beruhen, weil er von der Nichtigkeitsbeschwerde nicht aufgegriffen wurde.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Diesbezüglich sei festgehalten, dass das Erstgericht die Strafe verfehlt nach § 38 Abs 1 FinStrG idF BGBl I 2012/112 aussprach. Die Übergangsbestimmung des § 265 Abs 1p FinStrG normiert nämlich, dass (unter anderem) § 38 FinStrG in der vor Inkrafttreten der FinStrG-Novelle 2010 BGBl 2010/104 (1. Jänner 2011) geltenden Fassung auf - wie hier - vor Inkrafttreten dieser Novelle begangene Finanzvergehen weiterhin anzuwenden ist. Tatzeitrecht und Urteilszeitrecht sind daher insoweit ex lege identisch, was (da § 38 Abs 1 FinStrG hier sowohl für die Subsumtion als auch für den Strafrahmen maßgebend ist) gemäß § 4 Abs 2 FinStrG zur Anwendung des Tatzeitrechts führt. Da § 38 Abs 1 FinStrG in der solcherart gemäß § 21 Abs 2 erster Satz FinStrG anzuwendenden Fassung BGBl I 2005/103 bei einem (hier aktuellen) strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als 3.000.000 Euro neben der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sieben Jahren androhte, wirkt der aufgezeigte Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten, womit er (mangels Urteilsanfechtung zu dessen Nachteil) auf sich zu beruhen hat.Diesbezüglich sei festgehalten, dass das Erstgericht die Strafe verfehlt nach Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG in der Fassung BGBl I 2012/112 aussprach. Die Übergangsbestimmung des Paragraph 265, Absatz eins p, FinStrG normiert nämlich, dass (unter anderem) Paragraph 38, FinStrG in der vor Inkrafttreten der FinStrG-Novelle 2010 BGBl 2010/104 (1. Jänner 2011) geltenden Fassung auf - wie hier - vor Inkrafttreten dieser Novelle begangene Finanzvergehen weiterhin anzuwenden ist. Tatzeitrecht und Urteilszeitrecht sind daher insoweit ex lege identisch, was (da Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG hier sowohl für die Subsumtion als auch für den Strafrahmen maßgebend ist) gemäß Paragraph 4, Absatz 2, FinStrG zur Anwendung des Tatzeitrechts führt. Da Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG in der solcherart gemäß Paragraph 21, Absatz 2, erster Satz FinStrG anzuwendenden Fassung BGBl I 2005/103 bei einem (hier aktuellen) strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als 3.000.000 Euro neben der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sieben Jahren androhte, wirkt der aufgezeigte Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten, womit er (mangels Urteilsanfechtung zu dessen Nachteil) auf sich zu beruhen hat.
Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E112214European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:0130OS00081.15H.0923.000Im RIS seit
06.10.2015Zuletzt aktualisiert am
06.10.2015