RS OGH 2023/6/28 11Os194/97; 14Os33/00; 11Os23/04; 13Os124/10z; 13Os62/11h; 13Os125/11y; 13Os82/13b;

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Veröffentlicht am 21.04.1998
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Norm

EStG 1994 §2
EStG 1994 §21 ff

Rechtssatz

Das durch ein strafgesetzwidriges Tun oder Unterlassen aus (dem allgemeinen Wirtschaftsverkehr entsprechenden) Rechtsgeschäften gewonnene Einkommen, nicht hingegen der bloß infolge eines deliktischen Handelns (zum Beispiel durch Erpressung, Auftragsmord) bewirkte Vermögenserwerb löst, sofern es den Kriterien der §§ 2, 21 ff EStG 1994 entspricht, eine Einkommensteuerpflicht aus. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich diese Rechtsgeschäfte aus der Sicht eines Vertragspartners als legal darstellen.Das durch ein strafgesetzwidriges Tun oder Unterlassen aus (dem allgemeinen Wirtschaftsverkehr entsprechenden) Rechtsgeschäften gewonnene Einkommen, nicht hingegen der bloß infolge eines deliktischen Handelns (zum Beispiel durch Erpressung, Auftragsmord) bewirkte Vermögenserwerb löst, sofern es den Kriterien der Paragraphen 2, 21, ff EStG 1994 entspricht, eine Einkommensteuerpflicht aus. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich diese Rechtsgeschäfte aus der Sicht eines Vertragspartners als legal darstellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109799

Im RIS seit

21.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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