Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Jänner 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Nagl als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Christian T***** wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG idF vor BGBl I 2010/104 und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 7. Dezember 2012, GZ 15 Hv 134/11h-105, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 30. Jänner 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Nagl als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Christian T***** wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG in der Fassung vor BGBl I 2010/104 und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 7. Dezember 2012, GZ 15 Hv 134/11h-105, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das übrigens mit einem verfehlt in Beschluss- statt in Urteilsform gefassten Verfolgungsvorbehalt verbunden ist (US 3, RIS-Justiz RS0102875), wurde Christian T***** - soweit hier von Relevanz - mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG idF vor BGBl I 2010/104 (I/3) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das übrigens mit einem verfehlt in Beschluss- statt in Urteilsform gefassten Verfolgungsvorbehalt verbunden ist (US 3, RIS-Justiz RS0102875), wurde Christian T***** - soweit hier von Relevanz - mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG in der Fassung vor BGBl I 2010/104 (I/3) schuldig erkannt.
Danach hat er im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Spittal Villach als persönlich Steuerpflichtiger vorsätzlich und gewerbsmäßig unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten Verkürzungen von Abgaben bewirkt, nämlich von Einkommensteuer für jedes der Jahre 2004 bis 2007 um insgesamt 211.192,04 Euro durch Nichterklären seiner Einkünfte aus der H***** OG.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 3, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl. Die dagegen aus Ziffer 3, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 3) zuwider verlangt § 260 Abs 1 StPO die „ausdrückliche Bezugnahme auf eine konkrete Anklageschrift“ nicht. Diesbezügliche Abweichungen zwischen mündlich verkündetem und schriftlich ausgefertigtem Urteil sind bedeutungslos. Der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) zuwider verlangt Paragraph 260, Absatz eins, StPO die „ausdrückliche Bezugnahme auf eine konkrete Anklageschrift“ nicht. Diesbezügliche Abweichungen zwischen mündlich verkündetem und schriftlich ausgefertigtem Urteil sind bedeutungslos.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter und dritter Fall) ist es für die Subsumtion nach § 33 Abs 1 FinStrG nicht entscheidend, ob die konstatierten Verkürzungsbeträge Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb sind. Die Beschwerde lässt zudem offen, inwiefern das Urteil auf der Tatsachen- (dh Feststellungs- oder Beweiswürdigungs-)Ebene in sich widersprüchlich sein soll (Z 5 dritter Fall). Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter und dritter Fall) ist es für die Subsumtion nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG nicht entscheidend, ob die konstatierten Verkürzungsbeträge Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb sind. Die Beschwerde lässt zudem offen, inwiefern das Urteil auf der Tatsachen- (dh Feststellungs- oder Beweiswürdigungs-)Ebene in sich widersprüchlich sein soll (Ziffer 5, dritter Fall).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) übersieht, dass die Tatrichter Untreuehandlungen (vgl § 153 Abs 1 StGB) zum Nachteil der Mitgesellschafterin Heidi D***** gar nicht angenommen haben (zu einer bloß unterbliebenen Gewinnauszahlung vgl US 6), sodass das Argument, eine solcherart kriminelle Geldbeschaffung sei steuerfrei, von Vornherein ins Leere geht. Abgesehen davon erklärt der Beschwerdeführer auch nicht, weshalb der seinem Rechtsmittelvorbringen zugrunde gelegte Sachverhalt seinem wirtschaftlichen Gehalt nach einen Tatbestand der Abgabengesetze nicht erfüllen soll (RIS-Justiz RS0119095, RS0109799; vgl auch VwGH 4. 10. 1995, 95/15/0080, betreffend die vom Filialleiter einer Bank durch Untreue erlangten Gelder). Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) übersieht, dass die Tatrichter Untreuehandlungen vergleiche Paragraph 153, Absatz eins, StGB) zum Nachteil der Mitgesellschafterin Heidi D***** gar nicht angenommen haben (zu einer bloß unterbliebenen Gewinnauszahlung vergleiche US 6), sodass das Argument, eine solcherart kriminelle Geldbeschaffung sei steuerfrei, von Vornherein ins Leere geht. Abgesehen davon erklärt der Beschwerdeführer auch nicht, weshalb der seinem Rechtsmittelvorbringen zugrunde gelegte Sachverhalt seinem wirtschaftlichen Gehalt nach einen Tatbestand der Abgabengesetze nicht erfüllen soll (RIS-Justiz RS0119095, RS0109799; vergleiche auch VwGH 4. 10. 1995, 95/15/0080, betreffend die vom Filialleiter einer Bank durch Untreue erlangten Gelder).
Der Einwand (der Sache nach Z 5a in Form einer Aufklärungsrüge), das Erstgericht hätte die wirtschaftlichen Auswirkungen einer „hypothetischen Umlegung“ der für Gewinnermittler nach § 4 Abs 1 EStG geltenden Rückstellungsberechtigung (hier: gemäß § 9 Abs 1 Z 3 EStG) wegen - die erwähnten Gewinnanteile betreffender - Verbindlichkeiten gegenüber der H***** OG überprüfen müssen, legt nicht dar, wodurch der Angeklagte an entsprechender Antragstellung gehindert gewesen sei (RIS-Justiz RS0115823, RS0114036). Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer nicht einmal, derartige „Rückstellungen“ tatsächlich gebildet zu haben. Der Einwand (der Sache nach Ziffer 5 a, in Form einer Aufklärungsrüge), das Erstgericht hätte die wirtschaftlichen Auswirkungen einer „hypothetischen Umlegung“ der für Gewinnermittler nach Paragraph 4, Absatz eins, EStG geltenden Rückstellungsberechtigung (hier: gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, EStG) wegen - die erwähnten Gewinnanteile betreffender - Verbindlichkeiten gegenüber der H***** OG überprüfen müssen, legt nicht dar, wodurch der Angeklagte an entsprechender Antragstellung gehindert gewesen sei (RIS-Justiz RS0115823, RS0114036). Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer nicht einmal, derartige „Rückstellungen“ tatsächlich gebildet zu haben.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E106656European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:0130OS00082.13B.0130.000Im RIS seit
27.02.2014Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014