TE OGH 2015/12/18 13Os76/15y

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Veröffentlicht am 18.12.2015
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Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Jukic als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Alois E***** wegen des Finanzvergehens des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit b FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 19. März 2015, GZ 130 Hv 11/14z-349, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Jukic als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Alois E***** wegen des Finanzvergehens des Abgabenbetrugs nach Paragraphen 33, Absatz eins, 39, Absatz eins, Litera b, FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 19. März 2015, GZ 130 Hv 11/14z-349, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Teils in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde, teils aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil in der Subsumtion der Taten laut Schuldspruch 1 nach § 39 Abs 1 lit b FinStrG sowie laut Schuldspruch 2 b wegen Verkürzung an Jahresumsatzsteuer für das Steuerjahr 2011 nach § 38 Abs 1 FinStrG, demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.Teils in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde, teils aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil in der Subsumtion der Taten laut Schuldspruch 1 nach Paragraph 39, Absatz eins, Litera b, FinStrG sowie laut Schuldspruch 2 b wegen Verkürzung an Jahresumsatzsteuer für das Steuerjahr 2011 nach Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG, demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.

Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die Aufhebung verwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alois E***** (richtig [RIS-Justiz RS0130035]:) eines Finanzvergehens des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit b FinStrG (1), eines Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG idF vor BGBl I 2010/104 (2 a) und mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG (2 b) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alois E***** (richtig [RIS-Justiz RS0130035]:) eines Finanzvergehens des Abgabenbetrugs nach Paragraphen 33, Absatz eins, 39, Absatz eins, Litera b, FinStrG (1), eines Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG in der Fassung vor BGBl I 2010/104 (2 a) und mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins, 38, Absatz eins, FinStrG (2 b) schuldig erkannt.

Danach hat er „als für die Auto E***** GmbH steuerlich Verantwortlicher im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Oststeiermark dadurch, dass er vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten (§§ 119 ff BAO) nachstehende Abgabenverkürzungen bewirkte,Danach hat er „als für die Auto E***** GmbH steuerlich Verantwortlicher im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Oststeiermark dadurch, dass er vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten (Paragraphen 119, ff BAO) nachstehende Abgabenverkürzungen bewirkte,

(1) sich des Abgabenbetruges schuldig gemacht, indem er ausschließlich durch das Gericht zu ahndende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung unter Verwendung von Scheingeschäften und anderen Scheinhandlungen (§ 23 BAO) beging, indem er(1) sich des Abgabenbetruges schuldig gemacht, indem er ausschließlich durch das Gericht zu ahndende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung unter Verwendung von Scheingeschäften und anderen Scheinhandlungen (Paragraph 23, BAO) beging, indem er

(a) im Steuerjahr 2011

(i) 35 Fahrzeuge unter Zwischenschaltung von fingierten Kaufvereinbarungen bei Jürgen S***** und Michael O***** einkaufte und die fingierten Rechnungen dem Rechnungswesen und schließlich auch der Steuererklärung seines Unternehmens zugrunde legte,

Umsatzsteuerverkürzung 2011: 114.982,30 Euro;

(ii) Fahrzeugankäufe über die Zwischenschaltung der Scheinfirma 'R***** GesmbH' durchführte und die in diesen Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuerabzug geltend machte,

Umsatzsteuerverkürzung 2011: 29.800 Euro;

(b) im Steuerjahr 2012 weitere Fahrzeuge über Zwischenschaltung der Scheinfirma 'R***** GesmbH' durchführte, die in diesen Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuerabzug geltend machte,

Umsatzsteuerverkürzung 2012: 3.000 Euro;

(2) sich der Abgabenhinterziehung schuldig gemacht, wobei er (seit 2011 ohne den Tatbestand der §§ 38 und 39 FinStrG idF BGBl I 2010/104 zu erfüllen) die Abgabenhinterziehung beging und es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung),(2) sich der Abgabenhinterziehung schuldig gemacht, wobei er (seit 2011 ohne den Tatbestand der Paragraphen 38 und 39 FinStrG in der Fassung BGBl I 2010/104 zu erfüllen) die Abgabenhinterziehung beging und es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung),

(a) im Steuerjahr 2010

Umsatzsteuerverkürzung 2010: 295.616,50 Euro;

(b) im Steuerjahr 2011

Umsatzsteuerverkürzung 2011: 26.877,80 Euro

NoVA Verkürzung 2011: 53.232,69 Euro.“

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 5, 5a, 9 lit a, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5, 5 a, 9, Litera a,, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Vorausgeschickt sei, dass die - insoweit hinreichend deutlichen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19) - Feststellungen des Erstgerichts unter Zugrundelegung des finanzstrafrechtlichen Tatbegriffs (dazu Lässig in WK2 Vor FinStrG Rz 7 ff) die rechtliche Annahme mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach (der seit 2010 unverändert in Geltung stehenden Bestimmung des) § 33 Abs 1 FinStrG tragen: nämlich jeweils einer Verkürzung an (Jahres-)Umsatzsteuer in Bezug auf die Steuerjahre 2010, 2011 und 2012 durch Abgabe unrichtiger (Jahres-)Steuererklärungen (US 3 bis 5 iVm US 7 f) sowie von 35 Verkürzungen an Normverbrauchsabgabe durch Unterlassen deren fristgerechter Anmeldung und Entrichtung (vgl § 11 Abs 1 NoVAG 1991) nach - nicht an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung erfolgtem - Verkauf ebenso vieler, bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassener Kraftfahrzeuge im Rahmen des Unternehmens Auto E***** GmbH innerhalb Österreichs im Jahr 2011 (US 4 und 5 iVm US 8; vgl §§ 1 Z 1, 4 Z 1, 7 Abs 1 Z 1 NoVAG 1991).Vorausgeschickt sei, dass die - insoweit hinreichend deutlichen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19) - Feststellungen des Erstgerichts unter Zugrundelegung des finanzstrafrechtlichen Tatbegriffs (dazu Lässig in WK2 Vor FinStrG Rz 7 ff) die rechtliche Annahme mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach (der seit 2010 unverändert in Geltung stehenden Bestimmung des) Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG tragen: nämlich jeweils einer Verkürzung an (Jahres-)Umsatzsteuer in Bezug auf die Steuerjahre 2010, 2011 und 2012 durch Abgabe unrichtiger (Jahres-)Steuererklärungen (US 3 bis 5 in Verbindung mit US 7 f) sowie von 35 Verkürzungen an Normverbrauchsabgabe durch Unterlassen deren fristgerechter Anmeldung und Entrichtung vergleiche Paragraph 11, Absatz eins, NoVAG 1991) nach - nicht an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung erfolgtem - Verkauf ebenso vieler, bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassener Kraftfahrzeuge im Rahmen des Unternehmens Auto E***** GmbH innerhalb Österreichs im Jahr 2011 (US 4 und 5 in Verbindung mit US 8; vergleiche Paragraphen eins, Ziffer eins, 4, Ziffer eins, 7, Absatz eins, Ziffer eins, NoVAG 1991).

1. Wie die Beschwerde (inhaltlich nur aus Z 10, nominell verfehlt auch aus Z 3 und Z 5) im Kern zutreffend aufzeigt, können den Urteilsgründen (zu Schuldspruch 1) aber keine Feststellungen zum Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 39 Abs 1 lit b FinStrG und zu einer darauf bezogenen Willensausrichtung des Angeklagten (zu diesem Erfordernis Lässig in WK2 FinStrG § 39 Rz 16) entnommen werden. Die - überdies ohne Sachverhaltsbezug bleibende - Formulierung im Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), der Angeklagte habe die betreffenden Finanzvergehen „unter Verwendung von Scheingeschäften und anderen Scheinhandlungen“ (zu diesen Gesetzesbegriffen Lässig in WK2 FinStrG § 39 Rz 8 ff) begangen (US 1), genügt dafür nicht (RIS-Justiz RS0114639).1. Wie die Beschwerde (inhaltlich nur aus Ziffer 10,, nominell verfehlt auch aus Ziffer 3 und Ziffer 5,) im Kern zutreffend aufzeigt, können den Urteilsgründen (zu Schuldspruch 1) aber keine Feststellungen zum Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des Paragraph 39, Absatz eins, Litera b, FinStrG und zu einer darauf bezogenen Willensausrichtung des Angeklagten (zu diesem Erfordernis Lässig in WK2 FinStrG Paragraph 39, Rz 16) entnommen werden. Die - überdies ohne Sachverhaltsbezug bleibende - Formulierung im Referat der entscheidenden Tatsachen (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), der Angeklagte habe die betreffenden Finanzvergehen „unter Verwendung von Scheingeschäften und anderen Scheinhandlungen“ (zu diesen Gesetzesbegriffen Lässig in WK2 FinStrG Paragraph 39, Rz 8 ff) begangen (US 1), genügt dafür nicht (RIS-Justiz RS0114639).

2. Darüber hinaus ist das angefochtene Urteil mit einem vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachten, weiteren Subsumtionsfehler (Z 10) behaftet, der Anlass zu amtswegigem Vorgehen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) bietet:2. Darüber hinaus ist das angefochtene Urteil mit einem vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachten, weiteren Subsumtionsfehler (Ziffer 10,) behaftet, der Anlass zu amtswegigem Vorgehen (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) bietet:

Erfüllt der Täter - mit Bezug auf ein und dasselbe Finanzvergehen - die Voraussetzungen für eine Subsumtion sowohl nach § 38 Abs 1 FinStrG als auch nach § 39 FinStrG, ist er mit Blick auf die im ersten Satz des § 38 Abs 1 FinStrG enthaltene Subsidiaritätsklausel ausschließlich gemäß § 39 FinStrG zu bestrafen (Lässig in WK2 FinStrG § 39 Rz 21).Erfüllt der Täter - mit Bezug auf ein und dasselbe Finanzvergehen - die Voraussetzungen für eine Subsumtion sowohl nach Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG als auch nach Paragraph 39, FinStrG, ist er mit Blick auf die im ersten Satz des Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG enthaltene Subsidiaritätsklausel ausschließlich gemäß Paragraph 39, FinStrG zu bestrafen (Lässig in WK2 FinStrG Paragraph 39, Rz 21).

Die Tatrichter jedoch subsumierten das durch Verkürzung an (Jahres-)Umsatzsteuer in Bezug auf das Steuerjahr 2011 begangene Finanzvergehen (§ 33 Abs 1 FinStrG) - also ein und dieselbe Tat (Lässig in WK2 Vor FinStrG Rz 9) - (jeweils im Ausmaß eines Teils des Verkürzungsbetrags) zugleich der Qualifikationsnorm des § 39 Abs 1 lit b FinStrG (Schuldspruch 1 a) und jener des § 38 Abs 1 FinStrG (Teil des Schuldspruchs 2 b).Die Tatrichter jedoch subsumierten das durch Verkürzung an (Jahres-)Umsatzsteuer in Bezug auf das Steuerjahr 2011 begangene Finanzvergehen (Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG) - also ein und dieselbe Tat (Lässig in WK2 Vor FinStrG Rz 9) - (jeweils im Ausmaß eines Teils des Verkürzungsbetrags) zugleich der Qualifikationsnorm des Paragraph 39, Absatz eins, Litera b, FinStrG (Schuldspruch 1 a) und jener des Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG (Teil des Schuldspruchs 2 b).

3. Diese - dem Angeklagten im Sinn des § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO zum Nachteil gereichende - materielle Nichtigkeit (Punkt 2) und der vom Beschwerdeführer selbst aufgezeigte Rechtsfehler mangels Feststellungen (Punkt 1) führten zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich (§§ 285e, 289, 290 Abs 1 zweiter Satz StPO).3. Diese - dem Angeklagten im Sinn des Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO zum Nachteil gereichende - materielle Nichtigkeit (Punkt 2) und der vom Beschwerdeführer selbst aufgezeigte Rechtsfehler mangels Feststellungen (Punkt 1) führten zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich (Paragraphen 285 e, 289, 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO).

Soweit sich das verbleibende Vorbringen gegen die damit kassierten Aussprüche wendet, hat es demnach auf sich zu beruhen.

4. Der Erledigung der übrigen Rechtsmittel-einwände sei vorangestellt, dass (bloß) quantitative Breite des Beschwerdevorbringens weder dem Erfordernis deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) genügt noch diese zu ersetzen vermag. Die umfangreichen Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde erschöpfen sich ganz überwiegend in abstrakt gehaltenen Betrachtungen abseits der Anfechtungskategorien der §§ 281 Abs 1, 281a StPO. Einer sachlichen Erwiderung sind sie daher insoweit nicht zugänglich. Soweit erkennbar Sachverhalte behauptet werden, die den Prüfungskriterien eines Nichtigkeitsgrundes entsprechen, sei entgegnet:4. Der Erledigung der übrigen Rechtsmittel-einwände sei vorangestellt, dass (bloß) quantitative Breite des Beschwerdevorbringens weder dem Erfordernis deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO) genügt noch diese zu ersetzen vermag. Die umfangreichen Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde erschöpfen sich ganz überwiegend in abstrakt gehaltenen Betrachtungen abseits der Anfechtungskategorien der Paragraphen 281, Absatz eins, 281 a, StPO. Einer sachlichen Erwiderung sind sie daher insoweit nicht zugänglich. Soweit erkennbar Sachverhalte behauptet werden, die den Prüfungskriterien eines Nichtigkeitsgrundes entsprechen, sei entgegnet:

Der (inhaltlich aus Z 5 vierter Fall erhobenen) Kritik an den erstgerichtlichen Feststellungen zu einem auf - gar nicht den Gegenstand eines angefochtenen Schuldspruchs bildende - Abgabenhinterziehungen dritter Personen bezogenen „Tatplan“ (US 3) fehlt es an einem Konnex zu einer entscheidenden, nämlich für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage bedeutsamen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 398 f), Tatsache.Der (inhaltlich aus Ziffer 5, vierter Fall erhobenen) Kritik an den erstgerichtlichen Feststellungen zu einem auf - gar nicht den Gegenstand eines angefochtenen Schuldspruchs bildende - Abgabenhinterziehungen dritter Personen bezogenen „Tatplan“ (US 3) fehlt es an einem Konnex zu einer entscheidenden, nämlich für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage bedeutsamen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 398 f), Tatsache.

Seine die Schuldsprüche 1 und 2 b (im nicht der Aufhebung verfallenen Umfang) tragenden Feststellungen stützte das Erstgericht, ohne dabei gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungswerte zu verstoßen (Z 5 vierter Fall), unter anderem auf das in der Hauptverhandlung (ON 330 S 3 verso; ON 335 S 3) zu den - den genannten Schuldsprüchen exakt entsprechenden - Punkten A I 1 und A I 2 b der Anklageschrift (ON 300) abgelegte Geständnis des Angeklagten (US 5). Aus den äußeren Umständen der vom Schuldspruch 2 a erfassten Tat leitete es - ebenso willkürfrei - das dieser zugrunde liegende subjektive Handlungselement ab (US 6). Von einer „gänzlich fehlenden Begründung zur subjektiven Tatseite“ (Z 5 vierter Fall) ist daher keine Rede.Seine die Schuldsprüche 1 und 2 b (im nicht der Aufhebung verfallenen Umfang) tragenden Feststellungen stützte das Erstgericht, ohne dabei gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungswerte zu verstoßen (Ziffer 5, vierter Fall), unter anderem auf das in der Hauptverhandlung (ON 330 S 3 verso; ON 335 S 3) zu den - den genannten Schuldsprüchen exakt entsprechenden - Punkten A I 1 und A I 2 b der Anklageschrift (ON 300) abgelegte Geständnis des Angeklagten (US 5). Aus den äußeren Umständen der vom Schuldspruch 2 a erfassten Tat leitete es - ebenso willkürfrei - das dieser zugrunde liegende subjektive Handlungselement ab (US 6). Von einer „gänzlich fehlenden Begründung zur subjektiven Tatseite“ (Ziffer 5, vierter Fall) ist daher keine Rede.

Welche konkreten Feststellungen über welche entscheidenden Tatsachen sie für - mit dem Hinweis auf „Ermittlungsergebnisse des Finanzamtes Oststeiermark“ (US 5) - offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall) hält, sagt die Beschwerde nicht.Welche konkreten Feststellungen über welche entscheidenden Tatsachen sie für - mit dem Hinweis auf „Ermittlungsergebnisse des Finanzamtes Oststeiermark“ (US 5) - offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall) hält, sagt die Beschwerde nicht.

Ebenso wenig macht sie deutlich, in welcher Hinsicht und welche entscheidenden Tatsachen betreffende Inhalte des „BP-Berichts des FA Oststeiermark“ in den Urteilsgründen aktenwidrig referiert (Z 5 letzter Fall) worden sein sollen.Ebenso wenig macht sie deutlich, in welcher Hinsicht und welche entscheidenden Tatsachen betreffende Inhalte des „BP-Berichts des FA Oststeiermark“ in den Urteilsgründen aktenwidrig referiert (Ziffer 5, letzter Fall) worden sein sollen.

Dem Einwand des Unterbleibens einer „entsprechend umfangreichen Beweisaufnahme“ (Z 5a als Aufklärungsrüge) mangelt es schon an einem Vorbringen, wodurch der Nichtigkeitswerber an zielgerichteter Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert war (RIS-Justiz RS0114036).Dem Einwand des Unterbleibens einer „entsprechend umfangreichen Beweisaufnahme“ (Ziffer 5 a, als Aufklärungsrüge) mangelt es schon an einem Vorbringen, wodurch der Nichtigkeitswerber an zielgerichteter Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert war (RIS-Justiz RS0114036).

Das Schöffengericht ging davon aus, dass der Angeklagte als abgabenrechtlich Verantwortlicher der Auto E***** GmbH (auch) für die Steuerjahre 2011 und 2012 - mit dem Willen, dadurch Verkürzungen an Umsatzsteuer zu bewirken - jeweils unrichtige (Jahres-)Steuererklärungen erstattete (US 7, 8).

Weshalb die vom Erstgericht vorgenommene Subsumtion dieses Verhaltens nach § 33 Abs 1 FinStrG darüber hinaus erfordern sollte, dass für die betreffenden Steuerjahre „USt-Jahresbescheide“ ergangen seien, legt die Beschwerde (der Sache nach Z 9 lit a) nicht dar.Weshalb die vom Erstgericht vorgenommene Subsumtion dieses Verhaltens nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG darüber hinaus erfordern sollte, dass für die betreffenden Steuerjahre „USt-Jahresbescheide“ ergangen seien, legt die Beschwerde (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) nicht dar.

Ob bereits - auf den unrichtigen Angaben des Angeklagten basierende - rechtswirksame Abgabenbescheide vorliegen, die von ihm intendierten Verkürzungen also tatsächlich bewirkt wurden, ist im Übrigen bloß für die Abgrenzung von Versuch und Vollendung, demnach nur für die Strafzumessung bedeutsam (vgl RIS-Justiz RS0086436 [T5]).Ob bereits - auf den unrichtigen Angaben des Angeklagten basierende - rechtswirksame Abgabenbescheide vorliegen, die von ihm intendierten Verkürzungen also tatsächlich bewirkt wurden, ist im Übrigen bloß für die Abgrenzung von Versuch und Vollendung, demnach nur für die Strafzumessung bedeutsam vergleiche RIS-Justiz RS0086436 [T5]).

Aus „Z 10 lit a“ (richtig: Z 10) bekämpft der Beschwerdeführer die rechtliche Annahme gewerbsmäßiger Begehung (auch) der Verkürzungen an Umsatzsteuer 2010 (Schuldspruch 2 a) und an Normverbrauchsabgabe (Schuldspruch 2 b).Aus „Z 10 lit a“ (richtig: Ziffer 10,) bekämpft der Beschwerdeführer die rechtliche Annahme gewerbsmäßiger Begehung (auch) der Verkürzungen an Umsatzsteuer 2010 (Schuldspruch 2 a) und an Normverbrauchsabgabe (Schuldspruch 2 b).

Deutlich genug hat das Erstgericht dazu festgestellt, dass es dem Angeklagten dabei jeweils darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung von ihm selbst verübter strafbarer Handlungen eine (mit Blick auf den Tatzeitraum über mehrere Jahre) fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 4, 5).

Darüber geht die Beschwerde prozessordnungs-widrig (RIS-Justiz RS0099810) hinweg, indem sie teils das Fehlen von (indes gar wohl getroffenen) Konstatierungen einwendet, teils diese - mit der Überlegung, „der Vorteil“ sei „nicht dem Angeklagten, sondern der von ihm rechtlich wie steuerlich verschiedenen GmbH zugutegekommen“ - beweiswürdigend durch eigene Auffassungen ersetzt.

Weshalb es für die rechtsrichtige Beurteilung der von den Schuldsprüchen erfassten Taten als Finanzvergehen des Angeklagten - zusätzlich zu den vom Erstgericht getroffenen (US 3 bis 5) - weiterer Konstatierungen zur „steuerlichen Gebarung der Vormänner“, zur Rechtspersönlichkeit der R***** GesmbH und dazu bedurft haben soll, „wer der GmbH die Verfügungsmacht an den gegenständlichen Fahrzeugen verschafft hat“, macht die Beschwerde nicht aus dem Gesetz abgeleitet klar (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).

Welche Feststellungen „zum Sachverhalt“ er darüber hinaus vermisst (nominell verfehlt aus Z 5, inhaltlich eine Rechtsrüge), lässt der Rechtsmittelwerber ebenfalls im Dunkeln (siehe aber RIS-Justiz RS0099620).Welche Feststellungen „zum Sachverhalt“ er darüber hinaus vermisst (nominell verfehlt aus Ziffer 5,, inhaltlich eine Rechtsrüge), lässt der Rechtsmittelwerber ebenfalls im Dunkeln (siehe aber RIS-Justiz RS0099620).

In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12), beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12), beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

5. Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO bleibt anzumerken:5. Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO bleibt anzumerken:

5.1. Die durch Verkürzungen an Normverbrauchsabgabe (im Jahr 2011) begangenen Finanzvergehen (§ 33 Abs 1 FinStrG; vgl Schuldspruch 2 b) subsumierte das Erstgericht jeweils der Qualifikationsnorm des § 38 Abs 1 FinStrG in der zum Urteilszeitpunkt geltenden Fassung BGBl I 2012/112 (US 2, 6), anstatt sie - wie nach § 4 Abs 2 FinStrG jedoch geboten - der (Tatzeit-)Fassung BGBl I 2010/104 zu unterstellen.5.1. Die durch Verkürzungen an Normverbrauchsabgabe (im Jahr 2011) begangenen Finanzvergehen (Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG; vergleiche Schuldspruch 2 b) subsumierte das Erstgericht jeweils der Qualifikationsnorm des Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG in der zum Urteilszeitpunkt geltenden Fassung BGBl I 2012/112 (US 2, 6), anstatt sie - wie nach Paragraph 4, Absatz 2, FinStrG jedoch geboten - der (Tatzeit-)Fassung BGBl I 2010/104 zu unterstellen.

5.2. Die vom Schuldspruch 2 a erfasste Verkürzung an (Jahres-)Umsatzsteuer (§ 33 Abs 1 FinStrG) bezieht sich auf das Steuerjahr 2010. Der Zeitpunkt der - hier durch Erstatten einer unrichtigen Jahressteuererklärung begangenen (US 8) - Tat liegt demnach im Jahr 2011 (vgl § 21 Abs 4 UStG; § 134 Abs 1 BAO). Ausgehend davon wäre auch dieses Finanzvergehen - gemäß § 4 Abs 2 FinStrG - § 38 Abs 1 FinStrG in der (mit 1. Jänner 2011 in Kraft getretenen) Fassung BGBl I 2010/104 und nicht der im Jahr 2010 in Geltung gestandenen, älteren Fassung dieser Bestimmung zu subsumieren gewesen.5.2. Die vom Schuldspruch 2 a erfasste Verkürzung an (Jahres-)Umsatzsteuer (Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG) bezieht sich auf das Steuerjahr 2010. Der Zeitpunkt der - hier durch Erstatten einer unrichtigen Jahressteuererklärung begangenen (US 8) - Tat liegt demnach im Jahr 2011 vergleiche Paragraph 21, Absatz 4, UStG; Paragraph 134, Absatz eins, BAO). Ausgehend davon wäre auch dieses Finanzvergehen - gemäß Paragraph 4, Absatz 2, FinStrG - Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG in der (mit 1. Jänner 2011 in Kraft getretenen) Fassung BGBl I 2010/104 und nicht der im Jahr 2010 in Geltung gestandenen, älteren Fassung dieser Bestimmung zu subsumieren gewesen.

5.3. Mangels eines über die solcherart verfehlte Subsumtion (Z 10) hinausgehenden konkreten Nachteils für den Angeklagten (im Sinn des § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO) hat es mit diesem Hinweis des Obersten Gerichtshofs (Punkte 5.1. und 5.2.) sein Bewenden. Bei der Fällung seines Ergänzungsurteils (vgl RIS-Justiz RS0098685, RS0100041) im zweiten Rechtsgang ist das Erstgericht insoweit - aufgrund dieses Hinweises - an seinen eigenen Ausspruch über das anzuwendende Strafgesetz nicht gebunden (vgl RIS-Justiz RS0129614).5.3. Mangels eines über die solcherart verfehlte Subsumtion (Ziffer 10,) hinausgehenden konkreten Nachteils für den Angeklagten (im Sinn des Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO) hat es mit diesem Hinweis des Obersten Gerichtshofs (Punkte 5.1. und 5.2.) sein Bewenden. Bei der Fällung seines Ergänzungsurteils vergleiche RIS-Justiz RS0098685, RS0100041) im zweiten Rechtsgang ist das Erstgericht insoweit - aufgrund dieses Hinweises - an seinen eigenen Ausspruch über das anzuwendende Strafgesetz nicht gebunden vergleiche RIS-Justiz RS0129614).

6. Im Fall einer neuerlichen Subsumtion der durch Verkürzungen an Umsatzsteuer mit Bezug auf die Steuerjahre 2011 und 2012 begangenen Finanzvergehen (§ 33 Abs 1 FinStrG) nach § 38 Abs 1 oder nach § 39 FinStrG im zweiten Rechtsgang wird auch insoweit der in § 4 Abs 2 FinStrG normierte Günstigkeitsvergleich anzustellen sein.6. Im Fall einer neuerlichen Subsumtion der durch Verkürzungen an Umsatzsteuer mit Bezug auf die Steuerjahre 2011 und 2012 begangenen Finanzvergehen (Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG) nach Paragraph 38, Absatz eins, oder nach Paragraph 39, FinStrG im zweiten Rechtsgang wird auch insoweit der in Paragraph 4, Absatz 2, FinStrG normierte Günstigkeitsvergleich anzustellen sein.

Auch in diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass § 38 Abs 1 FinStrG zuletzt mit BGBl I 2012/112 (Inkrafttreten am 15. Dezember 2012) geändert wurde. Der mit BGBl I 2010/104 (Inkrafttreten am 1. Jänner 2011) grundlegend neu gefasste § 39 FinStrG wiederum wurde mit BGBl I 2012/112 (Inkrafttreten am 15. Dezember 2012) und mit BGBl I 2015/118 (Inkrafttreten am 1. Jänner 2016) geändert.Auch in diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG zuletzt mit BGBl I 2012/112 (Inkrafttreten am 15. Dezember 2012) geändert wurde. Der mit BGBl I 2010/104 (Inkrafttreten am 1. Jänner 2011) grundlegend neu gefasste Paragraph 39, FinStrG wiederum wurde mit BGBl I 2012/112 (Inkrafttreten am 15. Dezember 2012) und mit BGBl I 2015/118 (Inkrafttreten am 1. Jänner 2016) geändert.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E113553

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0130OS00076.15Y.1218.000

Im RIS seit

25.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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