Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. September 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin FI Trsek in der Strafsache gegen * R* wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 21. April 2023, GZ 79 Hv 83/22w-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 20. September 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin FI Trsek in der Strafsache gegen * R* wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 21. April 2023, GZ 79 Hv 83/22w-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * R* des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlicher geschlechtlicher Handlungen nach § 218 Abs 1a StGB (1) sowie des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * R* des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlicher geschlechtlicher Handlungen nach Paragraph 218, Absatz eins a, StGB (1) sowie des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (2) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 18. Dezember 2021 in K* (US 3) * D*
1) durch intensive Berührungen einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt, indem er mehrmals über und einmalig unter der Bekleidung zielgerichtet auf ihr Gesäß griff, sowie
2) außer den Fällen des § 201 StGB mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie an der Schulter festhielt, gegen eine Wand drückte und sie gezielt (US 4) unter ihrer Bekleidung mit seiner Hand am Venushügel und am Scheidenansatz betastete.2) außer den Fällen des Paragraph 201, StGB mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie an der Schulter festhielt, gegen eine Wand drückte und sie gezielt (US 4) unter ihrer Bekleidung mit seiner Hand am Venushügel und am Scheidenansatz betastete.
Rechtliche Beurteilung
[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite zum Schuldspruch 1 (US 3) haben die Tatrichter – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit zulässig (RIS-Justiz RS0116882 und RS0098671) – aus dem äußeren Tatgeschehen abgeleitet (US 9).
[5] Ausgehend davon lässt die Kritik fehlender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Konstatierungen zu einem auf die Verletzung des Opfers in seiner Würde gerichteten Vorsatz des Angeklagten die Gesamtheit dieser Entscheidungsgründe außer Acht (siehe aber RIS-Justiz RS0119370). [5] Ausgehend davon lässt die Kritik fehlender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Konstatierungen zu einem auf die Verletzung des Opfers in seiner Würde gerichteten Vorsatz des Angeklagten die Gesamtheit dieser Entscheidungsgründe außer Acht (siehe aber RIS-Justiz RS0119370).
[6] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) die Feststellungen zur Gewaltanwendung zum Schuldspruch 2 (US 4) als „lebensfremd“ bezeichnet und auf die (vom Erstgericht ohnedies berücksichtigte [US 5 ff]) Aussage der Zeugin * D*, teils zudem unter isolierter Hervorhebung einzelner Passagen (siehe aber RIS-Justiz RS0116504), verweist, diese eigenständig bewertet und daraus für den Beschwerdestandpunkt günstige Schlüsse zieht, verfehlt sie den Anfechtungsrahmen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099674). Vielmehr wendet sie sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO). [6] Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) die Feststellungen zur Gewaltanwendung zum Schuldspruch 2 (US 4) als „lebensfremd“ bezeichnet und auf die (vom Erstgericht ohnedies berücksichtigte [US 5 ff]) Aussage der Zeugin * D*, teils zudem unter isolierter Hervorhebung einzelner Passagen (siehe aber RIS-Justiz RS0116504), verweist, diese eigenständig bewertet und daraus für den Beschwerdestandpunkt günstige Schlüsse zieht, verfehlt sie den Anfechtungsrahmen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099674). Vielmehr wendet sie sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).
[7] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet zum Schuldspruch 1 das Fehlen von Feststellungen zum Tatbildmerkmal der Verletzung der Würde des Opfers, argumentiert dabei aber nicht auf der Basis der Gesamtheit der diesbezüglich getroffenen Konstatierungen (US 3, 5 f und 11), womit sie den gesetzlichen Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit verfehlt (RIS-Justiz RS0099810). [7] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet zum Schuldspruch 1 das Fehlen von Feststellungen zum Tatbildmerkmal der Verletzung der Würde des Opfers, argumentiert dabei aber nicht auf der Basis der Gesamtheit der diesbezüglich getroffenen Konstatierungen (US 3, 5 f und 11), womit sie den gesetzlichen Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit verfehlt (RIS-Justiz RS0099810).
[8] Das weitere Rügevorbringen, das Opfer sei durch die festgestellte Konsumation von geringen Alkoholmengen (US 7) „nicht in der Lage [gewesen], das (für den Tatbestand des § 218 Abs 1a StGB erforderliche) Schamgefühl bzw. die verletzte Würde zu verspüren“, erklärt nicht, weshalb es zur rechtsrichtigen Beurteilung des angesprochenen Tatbestandsmerkmals auf das subjektive Empfinden des Opfers ankommen sollte (siehe aber RIS-Justiz RS0116565). Hinzugefügt sei, dass die Verletzung der Würde im Sinn des § 218 Abs 1a StGB gerade nicht am subjektiven Empfinden des Opfers zu messen, insoweit vielmehr ein objektiver Maßstab anzulegen ist (Philipp in WK2 StGB § 218 Rz 19/9; vgl auch Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 § 218 Rz 20). [8] Das weitere Rügevorbringen, das Opfer sei durch die festgestellte Konsumation von geringen Alkoholmengen (US 7) „nicht in der Lage [gewesen], das (für den Tatbestand des Paragraph 218, Absatz eins a, StGB erforderliche) Schamgefühl bzw. die verletzte Würde zu verspüren“, erklärt nicht, weshalb es zur rechtsrichtigen Beurteilung des angesprochenen Tatbestandsmerkmals auf das subjektive Empfinden des Opfers ankommen sollte (siehe aber RIS-Justiz RS0116565). Hinzugefügt sei, dass die Verletzung der Würde im Sinn des Paragraph 218, Absatz eins a, StGB gerade nicht am subjektiven Empfinden des Opfers zu messen, insoweit vielmehr ein objektiver Maßstab anzulegen ist (Philipp in WK2 StGB Paragraph 218, Rz 19/9; vergleiche auch Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 Paragraph 218, Rz 20).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[10] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [10] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [11] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E139380European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0130OS00070.23B.0920.000Im RIS seit
09.10.2023Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023