Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Nigl, LL.M., im Konkurs über das Vermögen der A*, FN **, **, vertreten durch Hengstschläger Lindner Rechtsanwälte GmbH in Linz, Masseverwalterin Dr.B*, Rechtsanwältin in Waidhofen an der Ybbs, über den Rekurs der C*, FN**, **, vertreten durch Wildmoser/Koch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 2.5.2024, 14 S 69/24y-2, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Text
Begründung:
Die A* (Schuldnerin) mit Sitz in ** ist zu FN ** im Firmenbuch eingetragen. Aktuell einziger Geschäftsführer ist Ing. D*, geboren **. Prokuristin war vor Konkurseröffnung Mag. E*, geboren **. Die Geschäftsanteile an der Schuldnerin werden von der F* (FN **; F*) mit einer Stammeinlage von EUR 35.770,- (=49%) und von der C* (FN **; C*) mit einer Stammeinlage von EUR 37.230,- (=51%) gehalten.
Geschäftsführerin der F* ist Mag. E*, Prokuristen sind Ing. D* und G*, geb. **. Einziger Geschäftsführer und mittelbarer Alleingesellschafter der C* ist DI H*, geb. **.
Am 30.4.2024 brachte die Schuldnerin beim Erstgericht einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen ein. Sie brachte vor, in der Fertigung von Maschinenbauteilen, Holzverbindern, Mundstücken für Hochlochziegel, verstellbaren Handreibahlen und Sieben für Schrotmühlen sowie der Ersatzteilfertigung und Reparatur von Maschinenteilen tätig zu sein. DIH* sei seit Jänner 2021 handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer der Schuldnerin gewesen und überraschend im November 2023 aus diesen Funktionen zurückgetreten. Die gesamten Räumlichkeiten und ein Großteil des Anlagevermögens der Schuldnerin seien von der F* angemietet worden. Mit ihr habe keine Einigung über die vertragliche Neugestaltung und Anpassung der Bestandentgelte erzielt werden können, sodass die Bestandgeberin schließlich die Verträge hinsichtlich der Räumlichkeiten und des Maschinenparks aufgekündigt habe. Die Antragstellerin wäre dazu gezwungen, sich neue Geschäfts- und Betriebsräumlichkeiten zu suchen, was ebenso wie der Rückbau der bisherigen Räumlichkeiten derart Liquidität binden würde, dass ein geordneter Fortbetrieb nicht möglich sei. Der Maschinenpark müsste ebenfalls nahezu zur Gänze neu angeschafft werden. Die Aufnahme von Bankdarlehen scheitere am Vorhandensein von Sicherheiten. Unter dem Geschäftsführer DI H* sei der Geschäftsbereich überwiegend auf die Kundin I* GmbH konzentriert und an die Person des Geschäftsführers gebunden worden. Nunmehr habe die I* GmbH Aufträge storniert und keine Neuaufträge mehr platziert. Auch eine Neuorientierung am Markt würde Zeit und - nicht vorhandene - Liquidität erfordern. Eine positive Fortführung des Unternehmens sei nicht möglich. Bei einer Liquidation zu Liquidationswerten sei mit einem negativen Ergebnis zu rechnen. Die Antragstellerin sei somit rechnerisch überschuldet im Sinn des § 67 IO. Die F* habe mittels Anfechtungsklage gemäß § 41 GmbHG Gesellschafterbeschlüsse in der außerordentlichen Generalversammlung vom 20.3.2024 angefochten, wozu beim Erstgericht zu 40 Cg 27/24x ein Verfahren anhängig sei. Exekutionsverfahren seien nicht anhängig. Zu Liquidationswerten würden Aktiva von rund EUR 1.360.000,- Passiva in Höhe von rund EUR 1.800.000,- gegenüberstehen. Für die Verfahrenskosten werde ein Kostenvorschuss von EUR 4.000,- erlegt. Eine Unternehmensfortführung sei nicht angedacht.Am 30.4.2024 brachte die Schuldnerin beim Erstgericht einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen ein. Sie brachte vor, in der Fertigung von Maschinenbauteilen, Holzverbindern, Mundstücken für Hochlochziegel, verstellbaren Handreibahlen und Sieben für Schrotmühlen sowie der Ersatzteilfertigung und Reparatur von Maschinenteilen tätig zu sein. DIH* sei seit Jänner 2021 handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer der Schuldnerin gewesen und überraschend im November 2023 aus diesen Funktionen zurückgetreten. Die gesamten Räumlichkeiten und ein Großteil des Anlagevermögens der Schuldnerin seien von der F* angemietet worden. Mit ihr habe keine Einigung über die vertragliche Neugestaltung und Anpassung der Bestandentgelte erzielt werden können, sodass die Bestandgeberin schließlich die Verträge hinsichtlich der Räumlichkeiten und des Maschinenparks aufgekündigt habe. Die Antragstellerin wäre dazu gezwungen, sich neue Geschäfts- und Betriebsräumlichkeiten zu suchen, was ebenso wie der Rückbau der bisherigen Räumlichkeiten derart Liquidität binden würde, dass ein geordneter Fortbetrieb nicht möglich sei. Der Maschinenpark müsste ebenfalls nahezu zur Gänze neu angeschafft werden. Die Aufnahme von Bankdarlehen scheitere am Vorhandensein von Sicherheiten. Unter dem Geschäftsführer DI H* sei der Geschäftsbereich überwiegend auf die Kundin I* GmbH konzentriert und an die Person des Geschäftsführers gebunden worden. Nunmehr habe die I* GmbH Aufträge storniert und keine Neuaufträge mehr platziert. Auch eine Neuorientierung am Markt würde Zeit und - nicht vorhandene - Liquidität erfordern. Eine positive Fortführung des Unternehmens sei nicht möglich. Bei einer Liquidation zu Liquidationswerten sei mit einem negativen Ergebnis zu rechnen. Die Antragstellerin sei somit rechnerisch überschuldet im Sinn des Paragraph 67, IO. Die F* habe mittels Anfechtungsklage gemäß Paragraph 41, GmbHG Gesellschafterbeschlüsse in der außerordentlichen Generalversammlung vom 20.3.2024 angefochten, wozu beim Erstgericht zu 40 Cg 27/24x ein Verfahren anhängig sei. Exekutionsverfahren seien nicht anhängig. Zu Liquidationswerten würden Aktiva von rund EUR 1.360.000,- Passiva in Höhe von rund EUR 1.800.000,- gegenüberstehen. Für die Verfahrenskosten werde ein Kostenvorschuss von EUR 4.000,- erlegt. Eine Unternehmensfortführung sei nicht angedacht.
Mit dem Antrag wurden ein Firmenbuchauszug, ein Gewerberegisterauszug, ein Status per 22.4.2024, Jahresabschlüsse zum 31.3.2021, 2022 und 2023, eine Gläubigerliste, eine OP-Liste Debitoren, eine OP-Liste Kreditoren und eine Liste der Dienstnehmer vorgelegt.
Mit dem angefochtenen Beschluss eröffnete das Erstgericht den Konkurs über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte zunächst Mag. J* zum Masseverwalter. Die Gläubigerversammlung, Berichtstagsatzung und allgemeine Prüfungstagsatzung wurde für 2.7.2024 anberaumt und das Ende der Anmeldungsfrist mit 18.6.2024 bestimmt. Es begründete den Beschluss damit, auf Antrag der Schuldnerin sei der Konkurs sofort zu eröffnen. Die örtliche Zuständigkeit sei gegeben, kostendeckendes Vermögen sei nach Angaben der Schuldnerin vorhanden.
Über Antrag des Masseverwalters wurde dieser mit Beschluss vom 6.5.2024 (ON 4) enthoben und Dr. B* an seiner Stelle zur Masseverwalterin bestellt.
Die Masseverwalterin brachte am 7.5.2024 einen Antrag auf Schließung des Unternehmens ein, in dem sie vorbrachte, dass eine positive Fortführung des Unternehmens nicht möglich sei, was bereits im Antrag bestätigt worden sei.
Über diesen Antrag bewilligte das Erstgericht mit Beschluss vom selben Tag (ON 6) die Schließung des schuldnerischen Unternehmens.
Gegen den angefochtenen Beschluss richtet sich der Rekurs der C* mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Abweisung des Konkursantrags; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Schuldnerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist im Sinn des eventualiter erhobenen Aufhebungsantrags berechtigt.
Textnummer
EW1733European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2024:00600R00167.24H.0826.000Im RIS seit
14.11.2024Zuletzt aktualisiert am
18.12.2024