RS OGH 2003/9/18 8Ob84/03s, 8Ob20/05g, 3Ob51/20a, 1Ob49/20t, 8Ob79/20f

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Veröffentlicht am 18.09.2003
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Norm

KO §79 Abs1

Rechtssatz

Durch eine Aufhebung des Konkurseröffnungsbeschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag bleiben die Wirkungen der Konkurseröffnung solange aufrecht, bis nicht eine rechtskräftige Abweisung des Konkurseröffnungsantrages vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 84/03s
    Entscheidungstext OGH 18.09.2003 8 Ob 84/03s
  • 8 Ob 20/05g
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 8 Ob 20/05g
  • 3 Ob 51/20a
    Entscheidungstext OGH 07.05.2020 3 Ob 51/20a
  • 1 Ob 49/20t
    Entscheidungstext OGH 27.11.2020 1 Ob 49/20t
  • 8 Ob 79/20f
    Entscheidungstext OGH 29.09.2020 8 Ob 79/20f
    Vgl; Beisatz:  Durch eine Aufhebung des Konkurseröffnungsbeschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung bleiben die Wirkungen der Konkurseröffnung (aus Gründen der Rechtssicherheit) solange aufrecht, bis nicht eine rechtskräftige Ab? oder Zurückweisung des Konkurseröffnungsantrags vorliegt. Führt die Verfahrensergänzung zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung sehr wohl vorliegen, so hat das Erstgericht nicht einen neuen Konkurseröffnungsbeschluss zu fassen, sondern auszusprechen, dass die Wirkungen der ursprünglichen Konkurseröffnung aufrecht bleiben. (T1)
    Beisatz: Hier: § 82 Abs 3 BWG. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118048

Im RIS seit

18.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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