RS OGH 2024/11/14 8Ob84/03s; 8Ob20/05g; 3Ob51/20a; 1Ob49/20t; 8Ob79/20f; 5Ob162/22t; 8Ob156/22g; 5Ob

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Veröffentlicht am 18.09.2003
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Norm

KO §79 Abs1

Rechtssatz

Durch eine Aufhebung des Konkurseröffnungsbeschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag bleiben die Wirkungen der Konkurseröffnung solange aufrecht, bis nicht eine rechtskräftige Abweisung des Konkurseröffnungsantrages vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118048

Im RIS seit

18.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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