Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Hinteregger in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. Dezember 2024, GZ 72 Hv 83/24p-19.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Hinteregger in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. Dezember 2024, GZ 72 Hv 83/24p-19.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (I) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (II) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB (römisch eins) und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG (römisch zwei) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W*
(I) am 1. August 2024 * C* durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe eine fremde bewegliche Sache, nämlich 40 Euro, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt, indem er einen Gasrevolver gegen die Genannte richtete und sie zur Rückgabe des ihr zuvor für Fahrtkosten übergebenen Geldes zwang, sowie(römisch eins) am 1. August 2024 * C* durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe eine fremde bewegliche Sache, nämlich 40 Euro, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt, indem er einen Gasrevolver gegen die Genannte richtete und sie zur Rückgabe des ihr zuvor für Fahrtkosten übergebenen Geldes zwang, sowie
(II) bis zum 1. August 2024 Waffen, nämlich ein Stilett und den zu I angeführten Gasrevolver, besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war.(römisch zwei) bis zum 1. August 2024 Waffen, nämlich ein Stilett und den zu römisch eins angeführten Gasrevolver, besessen, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, WaffG verboten war.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung (ON 19.1 S 19) des Antrags auf zeugenschaftliche Vernehmung der * S* und des * Pe* zum Beweis dafür, dass der Angeklagte die Zeugin C* „nicht mit einer Waffe bedroht hat“ (ON 19.1 S 18), keine Verteidigungsrechte verletzt. Denn der Beweisantrag war nicht auf sinnliche Wahrnehmungen der Genannten zum Tathergang, sondern bloß auf angebliche Äußerungen des Angeklagten zu seinen Waffen gerichtet (siehe aber RIS-Justiz RS0097540 [insbesondere T20]). [4] Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden durch die Abweisung (ON 19.1 S 19) des Antrags auf zeugenschaftliche Vernehmung der * S* und des * Pe* zum Beweis dafür, dass der Angeklagte die Zeugin C* „nicht mit einer Waffe bedroht hat“ (ON 19.1 S 18), keine Verteidigungsrechte verletzt. Denn der Beweisantrag war nicht auf sinnliche Wahrnehmungen der Genannten zum Tathergang, sondern bloß auf angebliche Äußerungen des Angeklagten zu seinen Waffen gerichtet (siehe aber RIS-Justiz RS0097540 [insbesondere T20]).
[5] Der zum Schuldspruch II gestellte Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung der * K* zum Beweis dafür, dass „das Stilett nicht dem Angeklagten gehört“ (ON 19.1 S 18), wurde schon deshalb zu Recht abgewiesen (ON 19.1 S 19), weil das Beweisthema des Eigentumsverhältnisses an der Waffe für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage bedeutungslos ist (§ 6 Abs 1 WaffG, siehe auch RIS-Justiz RS0082000 [insbesondere T3]). [5] Der zum Schuldspruch römisch zwei gestellte Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung der * K* zum Beweis dafür, dass „das Stilett nicht dem Angeklagten gehört“ (ON 19.1 S 18), wurde schon deshalb zu Recht abgewiesen (ON 19.1 S 19), weil das Beweisthema des Eigentumsverhältnisses an der Waffe für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage bedeutungslos ist (Paragraph 6, Absatz eins, WaffG, siehe auch RIS-Justiz RS0082000 [insbesondere T3]).
[6] Im Rechtsmittel nachgetragene Ausführungen zur Antragsfundierung haben angesichts des sich aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes ergebenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).
[7] Entgegen der mit Mängelrüge (Z 5) zum Schuldspruch I vorgetragenen Kritik der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) ließ das Erstgericht bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin C* in Bezug auf die Verwendung der Waffe durch den Angeklagten deren Angaben vor der Polizei (ON 3.2.6. und 3.2.19) und in der Hauptverhandlung (ON 19.1 S 10 ff) nicht unberücksichtigt (US 4 f, zum Umfang der Erörterungspflicht von Beweisaussagen siehe RIS-Justiz RS0106642). [7] Entgegen der mit Mängelrüge (Ziffer 5,) zum Schuldspruch römisch eins vorgetragenen Kritik der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) ließ das Erstgericht bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin C* in Bezug auf die Verwendung der Waffe durch den Angeklagten deren Angaben vor der Polizei (ON 3.2.6. und 3.2.19) und in der Hauptverhandlung (ON 19.1 S 10 ff) nicht unberücksichtigt (US 4 f, zum Umfang der Erörterungspflicht von Beweisaussagen siehe RIS-Justiz RS0106642).
[8] Dass aus den angesprochenen Verfahrensergebnissen auch andere Schlüsse als die vom Erstgericht gezogenen ableitbar wären, stellt Nichtigkeit im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht her (RIS-Justiz RS0114524 und RS0098471 [insbesondere T7]). [8] Dass aus den angesprochenen Verfahrensergebnissen auch andere Schlüsse als die vom Erstgericht gezogenen ableitbar wären, stellt Nichtigkeit im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht her (RIS-Justiz RS0114524 und RS0098471 [insbesondere T7]).
[9] Der auf Z 5 dritter Fall gestützte Einwand, die Beweiswürdigung zum Schuldspruch I sei „lebensfremd“, erschöpft sich in einem Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. [9] Der auf Ziffer 5, dritter Fall gestützte Einwand, die Beweiswürdigung zum Schuldspruch römisch eins sei „lebensfremd“, erschöpft sich in einem Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[11] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [11] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[12] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [12] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E145633European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00036.25F.0924.000Im RIS seit
10.10.2025Zuletzt aktualisiert am
10.10.2025