Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Kontr. Tastekin als Schriftführerin in der Strafsache gegen * H* und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten * K* sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 26. März 2025, GZ 19 Hv 106/24v-44, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Geymayer, des Angeklagten K*, dessen Verteidigers Mag. Sixt sowie des Privatbeteiligtenvertreters Dr. Krenn zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Kontr. Tastekin als Schriftführerin in der Strafsache gegen * H* und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten * K* sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 26. März 2025, GZ 19 Hv 106/24v-44, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Geymayer, des Angeklagten K*, dessen Verteidigers Mag. Sixt sowie des Privatbeteiligtenvertreters Dr. Krenn zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K* wird verworfen.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, im den Angeklagten K* betreffenden Strafausspruch aufgehoben und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:
* K* wird für das ihm nach dem Schuldspruch (zu 1/) zur Last liegende Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 19 Abs 4 Z 1 und Z 2 JGG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.* K* wird für das ihm nach dem Schuldspruch (zu 1/) zur Last liegende Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, JGG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.
Gemäß § 43a Abs 3 StGB wird ein Teil der Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wird ein Teil der Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Mit ihren Berufungen gegen den Ausspruch über die Strafe werden der Angeklagte K* sowie die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung verwiesen.
Der Berufung des Angeklagten K* gegen den Zuspruch an die Privatbeteiligte wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten K* fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * H* der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (1/ und 2/) und * K* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (1/) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * H* der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (1/ und 2/) und * K* des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (1/) schuldig erkannt.
[2] Danach haben – soweit hier relevant –
1/ * H* und * K* am 5. Mai 2024 in E* im bewussten und gewollten Zusammenwirken (als Mittäter – § 12 erster Fall StGB) * P* mit Gewalt zur Duldung dem Beischlaf gleichzusetzender (geschlechtlicher) Handlungen genötigt, indem sie die Genannte zunächst zwischen sich „hin- und herschupften“ und sodann abwechselnd jeweils mit einer Hand am Oberarm festhielten, während sie mit der anderen Hand jeweils in ihre Hose und auch unter ihre Unterhose fuhren, wobei sie ihr Gesäß sowie ihren Intimbereich berührten und insgesamt (US 4: abwechselnd) zumindest vier Mal „ihre“ (US 4: jeweils einen oder mehrere) Finger in ihre Vagina einführten.1/ * H* und * K* am 5. Mai 2024 in E* im bewussten und gewollten Zusammenwirken (als Mittäter – Paragraph 12, erster Fall StGB) * P* mit Gewalt zur Duldung dem Beischlaf gleichzusetzender (geschlechtlicher) Handlungen genötigt, indem sie die Genannte zunächst zwischen sich „hin- und herschupften“ und sodann abwechselnd jeweils mit einer Hand am Oberarm festhielten, während sie mit der anderen Hand jeweils in ihre Hose und auch unter ihre Unterhose fuhren, wobei sie ihr Gesäß sowie ihren Intimbereich berührten und insgesamt (US 4: abwechselnd) zumindest vier Mal „ihre“ (US 4: jeweils einen oder mehrere) Finger in ihre Vagina einführten.
[3] * K* wurde hiefür nach § 201 Abs 1 StGB (US 2, 10) zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, wovon nach § 43 Abs 3 StGB ein Teil von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. [3] * K* wurde hiefür nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (US 2, 10) zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, wovon nach Paragraph 43, Absatz 3, StGB ein Teil von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
[4] Die gegen das in Rede stehende Urteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * H* hat der Oberste Gerichtshof bereits mit Beschluss vom 9. September 2025, GZ 11 Os 81/25h-4, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen (§ 285d Abs 1 StPO). [4] Die gegen das in Rede stehende Urteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * H* hat der Oberste Gerichtshof bereits mit Beschluss vom 9. September 2025, GZ 11 Os 81/25h-4, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[5] Dabei hat er die Entscheidung über die den Angeklagten * K* betreffenden Rechtsmittel dieses Angeklagten und der Staatsanwaltschaft einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorbehalten (§ 285d Abs 2 StPO). [5] Dabei hat er die Entscheidung über die den Angeklagten * K* betreffenden Rechtsmittel dieses Angeklagten und der Staatsanwaltschaft einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorbehalten (Paragraph 285 d, Absatz 2, StPO).
Rechtliche Beurteilung
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * K* stützt sich auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO, jene der Staatsanwaltschaft (zum Nachteil dieses Angeklagten) auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO. [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * K* stützt sich auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO, jene der Staatsanwaltschaft (zum Nachteil dieses Angeklagten) auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO.
[7] Der Angeklagte K* bekämpft das Urteil weiters mit einer für eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und eine Reduzierung des unbedingten Teils derselben eintretenden sowie einer gegen den Zuspruch an die Privatbeteiligte gerichteten Berufung, die Staatsanwaltschaft mit einer zum Nachteil des Angeklagten K* ausgeführten, eine Erhöhung der Freiheitsstrafe und Ausschaltung der (teil-)bedingten Strafnachsicht anstrebenden Strafberufung.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*:
[8] Mit dem Hinweis auf Aussagen der Angeklagten H* und K* (US 7 f) sowie der Zeugen * R*, * (F*) N* und * S* in der Hauptverhandlung und eigenständigen Überlegungen zur Beschaffenheit der von * P* am Vorfallstag getragenen Hose (vgl US 4 und 8 iVm ON 10.10), zum Verhalten des Opfers vor und nach dem zu 1/ inkriminierten Geschehen (US 4) sowie zu dessen Bekundungen gegenüber * N* und * S* (US 6 und 8) gelingt es der Tatsachenrüge (Z 5a) nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken (zum Anfechtungsrahmen vgl RIS-Justiz RS0118780, RS0119583). [8] Mit dem Hinweis auf Aussagen der Angeklagten H* und K* (US 7 f) sowie der Zeugen * R*, * (F*) N* und * S* in der Hauptverhandlung und eigenständigen Überlegungen zur Beschaffenheit der von * P* am Vorfallstag getragenen Hose vergleiche US 4 und 8 in Verbindung mit ON 10.10), zum Verhalten des Opfers vor und nach dem zu 1/ inkriminierten Geschehen (US 4) sowie zu dessen Bekundungen gegenüber * N* und * S* (US 6 und 8) gelingt es der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken (zum Anfechtungsrahmen vergleiche RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).
[9] Dass die Tatrichter die Glaubwürdigkeit der Zeugin P* bejahten und die leugnenden Einlassungen der Angeklagten als widerlegt erachteten, ist einer Anfechtung aus Z 5a ebenfalls entzogen (vgl RIS-Justiz RS0099649). [9] Dass die Tatrichter die Glaubwürdigkeit der Zeugin P* bejahten und die leugnenden Einlassungen der Angeklagten als widerlegt erachteten, ist einer Anfechtung aus Ziffer 5 a, ebenfalls entzogen vergleiche RIS-Justiz RS0099649).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K* war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zu verwerfen (§ 288 Abs 1 StPO). [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K* war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zu verwerfen (Paragraph 288, Absatz eins, StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
[11] Zutreffend zeigt die Staatsanwaltschaft (zum Nachteil des Angeklagten K*) auf, dass das Schöffengericht in Ansehung dieses zur Tatzeit 18-jährigen Angeklagten seine Strafbefugnis überschritten hat (Z 11 erster Fall), indem es ihn betreffend das Mindestmaß (von zwei Jahren) der nach § 201 Abs 1 StGB iVm § 19 Abs 4 Z 1 (vgl RIS-Justiz RS0134129) und Z 2 JGG angedrohten Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren unterschritten hat (US 2 und 9 f). [11] Zutreffend zeigt die Staatsanwaltschaft (zum Nachteil des Angeklagten K*) auf, dass das Schöffengericht in Ansehung dieses zur Tatzeit 18-jährigen Angeklagten seine Strafbefugnis überschritten hat (Ziffer 11, erster Fall), indem es ihn betreffend das Mindestmaß (von zwei Jahren) der nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer eins, vergleiche RIS-Justiz RS0134129) und Ziffer 2, JGG angedrohten Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren unterschritten hat (US 2 und 9 f).
[12] Von einer bloß versehentlichen Unterlassung der Anführung des § 41 Abs 1 StGB ist nicht auszugehen, weil auch in den Entscheidungsgründen weder auf diese Bestimmung Bezug genommen noch mit deren inhaltlichen Voraussetzungen argumentiert wurde (vgl RIS-Justiz RS0091369 [T1]; 13 Os 114/19t). [12] Von einer bloß versehentlichen Unterlassung der Anführung des Paragraph 41, Absatz eins, StGB ist nicht auszugehen, weil auch in den Entscheidungsgründen weder auf diese Bestimmung Bezug genommen noch mit deren inhaltlichen Voraussetzungen argumentiert wurde vergleiche RIS-Justiz RS0091369 [T1]; 13 Os 114/19t).
[13] Demgemäß war – gleichfalls in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft das angefochtene Urteil, das sonst unberührt zu bleiben hatte, im * K* betreffenden Strafausspruch aufzuheben und in diesem Umfang in der Sache selbst zu erkennen (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO). [13] Demgemäß war – gleichfalls in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft das angefochtene Urteil, das sonst unberührt zu bleiben hatte, im * K* betreffenden Strafausspruch aufzuheben und in diesem Umfang in der Sache selbst zu erkennen (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz StPO).
Zur Strafneubemessung und den Berufungen des Angeklagten K* und der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe:
[14] Bei der dadurch erforderlichen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die Tatbegehung (nach § 201 Abs 1 StGB) als Volljähriger gegen eine minderjährige Person (§ 33 Abs 2 Z 1 StGB), als mildernd die Tatbegehung vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB) und den bisher ordentlichen Lebenswandel (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB). [14] Bei der dadurch erforderlichen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die Tatbegehung (nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB) als Volljähriger gegen eine minderjährige Person (Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer eins, StGB), als mildernd die Tatbegehung vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) und den bisher ordentlichen Lebenswandel (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB).
[15] Davon ausgehend sowie unter Berücksichtigung der nach den Kriterien des § 32 Abs 2 und 3 StGB relevanten Umstände und der beim Opfer (auch) durch die Tat des Angeklagten K* ausgelösten Angstgefühle und „Flashbacks“ (US 6) war auf der Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die im Spruch genannte Freiheitsstrafe auszumessen. [15] Davon ausgehend sowie unter Berücksichtigung der nach den Kriterien des Paragraph 32, Absatz 2 und 3 StGB relevanten Umstände und der beim Opfer (auch) durch die Tat des Angeklagten K* ausgelösten Angstgefühle und „Flashbacks“ (US 6) war auf der Grundlage der Schuld des Angeklagten (Paragraph 32, Absatz eins, StGB) die im Spruch genannte Freiheitsstrafe auszumessen.
[16] Eine gänzlich bedingte Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe (§ 43 Abs 1 StGB) schied schon mit Blick auf § 43 Abs 3 StGB aus (RIS-Justiz RS0133833). Zwar war nicht anzunehmen, dass schon die Verhängung einer kombinierten Strafe (§ 43a Abs 2 StGB) genügen werde, den Angeklagten K* von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Allerdings konnte aufgrund seines Alters zur Tatzeit, seiner Unbescholtenheit und seiner sozialen Eingliederung (US 3) ein Strafteil von 18 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden (§ 43a Abs 3 iVm § 43 Abs 1 StGB). [16] Eine gänzlich bedingte Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe (Paragraph 43, Absatz eins, StGB) schied schon mit Blick auf Paragraph 43, Absatz 3, StGB aus (RIS-Justiz RS0133833). Zwar war nicht anzunehmen, dass schon die Verhängung einer kombinierten Strafe (Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB) genügen werde, den Angeklagten K* von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Allerdings konnte aufgrund seines Alters zur Tatzeit, seiner Unbescholtenheit und seiner sozialen Eingliederung (US 3) ein Strafteil von 18 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden (Paragraph 43 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, StGB).
[17] Mit ihren Berufungen gegen den Ausspruch über die Strafe waren der Angeklagte K* sowie die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Zur Berufung des Angeklagten K* gegen den Zuspruch an die Privatbeteiligte:
[18] Das Erstgericht erkannte den Angeklagten K* mit Blick auf den Schuldspruch zu 1/ gemäß § 369 Abs 1 StPO iVm § 1328 ABGB zur ungeteilten Hand mit dem Angeklagten H* schuldig, der Privatbeteiligten * P* einen Teilbetrag von 1.000 Euro binnen vierzehn Tagen ab Rechtskraft des Urteils zu bezahlen (US 2, 10 f). [18] Das Erstgericht erkannte den Angeklagten K* mit Blick auf den Schuldspruch zu 1/ gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 1328, ABGB zur ungeteilten Hand mit dem Angeklagten H* schuldig, der Privatbeteiligten * P* einen Teilbetrag von 1.000 Euro binnen vierzehn Tagen ab Rechtskraft des Urteils zu bezahlen (US 2, 10 f).
[19] Die Berufung des Angeklagten K* fordert eine Verweisung der Privatbeteiligten mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg, weil eine „kausale Verbindung“ zwischen „etwaige[m] Fehlverhalten“ dieses Angeklagten und der in Anspruch genommenen psychotherapeutischen Behandlung nicht nachgewiesen sei.
[20] Mit Blick auf die Feststellungen zu dem zu 1/ unter Anwendung von Gewalt verübten sexuellen Übergriff (digitale Vaginalpenetration) sowie darauf, dass der Gesetzgeber schon für erlittene sexuelle Belästigungen einen Betrag von 1.000 Euro als Mindestschadenersatzbetrag normiert hat (§§ 8, 8a und 19 Abs 3 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz; vgl auch § 218 StGB), ist der hinsichtlich des Schuldspruchs zu 1/ zuerkannte Teilbetrag von 1.000 Euro für erlittene Kränkung und seelische Schmerzen, für den der Berufungswerber solidarisch zu haften hat, keinesfalls überhöht. [20] Mit Blick auf die Feststellungen zu dem zu 1/ unter Anwendung von Gewalt verübten sexuellen Übergriff (digitale Vaginalpenetration) sowie darauf, dass der Gesetzgeber schon für erlittene sexuelle Belästigungen einen Betrag von 1.000 Euro als Mindestschadenersatzbetrag normiert hat (Paragraphen 8, 8 a und 19 Absatz 3, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz; vergleiche auch Paragraph 218, StGB), ist der hinsichtlich des Schuldspruchs zu 1/ zuerkannte Teilbetrag von 1.000 Euro für erlittene Kränkung und seelische Schmerzen, für den der Berufungswerber solidarisch zu haften hat, keinesfalls überhöht.
[21] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [21] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E145741European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00081.25H.1007.000Im RIS seit
24.10.2025Zuletzt aktualisiert am
24.10.2025