Norm
JGG §5 Z9Rechtssatz
Mit Blick auf den insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut, wonach die allgemeinen Strafgesetze gelten, sofern das JGG nichts anderes bestimmt (§ 5 erster Satz JGG), findet § 43 Abs 3 StGB auch für die Ahndung von Jugendstraftaten Anwendung, weil § 5 Z 9 JGG lediglich die auf die urteilsmäßige Strafe abstellende Beschränkung des § 43 Abs 1 StGB beseitigt.Mit Blick auf den insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut, wonach die allgemeinen Strafgesetze gelten, sofern das JGG nichts anderes bestimmt (Paragraph 5, erster Satz JGG), findet Paragraph 43, Absatz 3, StGB auch für die Ahndung von Jugendstraftaten Anwendung, weil Paragraph 5, Ziffer 9, JGG lediglich die auf die urteilsmäßige Strafe abstellende Beschränkung des Paragraph 43, Absatz eins, StGB beseitigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133833Im RIS seit
17.01.2022Zuletzt aktualisiert am
14.11.2025