Norm
StGB §39Rechtssatz
Daraus, daß bei Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung § 41 StGB im Urteil nicht ausdrücklich angeführt wird, kann der Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO nicht abgeleitet werden (so schon KH 3503).Daraus, daß bei Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung Paragraph 41, StGB im Urteil nicht ausdrücklich angeführt wird, kann der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht abgeleitet werden (so schon KH 3503).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0091369Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.11.2025