Norm
StGB §142Rechtssatz
Raub in der Begehungsform der „Gewalt gegen eine Person“ stellt eine „strafbare Handlung gegen Leib und Leben“ im Sinn der durch das GewaltschutzG 2019 (BGBl I 2019/105) geschaffenen Bestimmung des § 19 Abs 4 Z 1 JGG dar, in dessen Anwendungsbereich § 19 Abs 1 JGG nicht zum Tragen kommt. In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber nämlich den Katalog der erfassten strafbaren Handlungen – anders als bei § 33 Abs 2 StGB und auch im Gegensatz zu § 19 Abs 4 Z 3 JGG – gerade nicht in ausdrückliche Beziehung zu bestimmten Abschnitten des Besonderen Teils des StGB gesetzt, womit eine rechtsgutsbezogene Betrachtung anzustellen ist (im Ergebnis anders 15 Os 122/21m).Raub in der Begehungsform der „Gewalt gegen eine Person“ stellt eine „strafbare Handlung gegen Leib und Leben“ im Sinn der durch das GewaltschutzG 2019 (BGBl I 2019/105) geschaffenen Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer eins, JGG dar, in dessen Anwendungsbereich Paragraph 19, Absatz eins, JGG nicht zum Tragen kommt. In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber nämlich den Katalog der erfassten strafbaren Handlungen – anders als bei Paragraph 33, Absatz 2, StGB und auch im Gegensatz zu Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 3, JGG – gerade nicht in ausdrückliche Beziehung zu bestimmten Abschnitten des Besonderen Teils des StGB gesetzt, womit eine rechtsgutsbezogene Betrachtung anzustellen ist (im Ergebnis anders 15 Os 122/21m).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134129Im RIS seit
08.11.2022Zuletzt aktualisiert am
14.11.2025