Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Präsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Stefula und MMag. Sloboda, die Hofrätin Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei A* GmbH, *, vertreten durch die Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei P* GmbH, *, vertreten durch die Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wiener Neustadt, wegen Feststellung und Unterlassung, hier wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. September 2025, GZ 3 R 124/25i-26, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 29. Juli 2025, GZ 28 Cg 89/25w-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Parteibezeichnung der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei wird richtiggestellt auf: P* GmbH, *.
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen.
Die klagende und gefährdete Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.
Text
Begründung:
[1] Die beklagte P* Aktiengesellschaft wurde gemäß §§ 239 ff AktG in eine GmbH umgewandelt. Dabei wurden auch ihr Sitz verlegt und ihre Geschäftsanschrift geändert. Ihre Parteibezeichnung ist daher spruchgemäß richtigzustellen (vgl § 235 Abs 5 ZPO). [1] Die beklagte P* Aktiengesellschaft wurde gemäß Paragraphen 239, ff AktG in eine GmbH umgewandelt. Dabei wurden auch ihr Sitz verlegt und ihre Geschäftsanschrift geändert. Ihre Parteibezeichnung ist daher spruchgemäß richtigzustellen vergleiche Paragraph 235, Absatz 5, ZPO).
[2] Die Klägerin verkauft „Werbepakete“ an Werbeagenturen und schaltet digitale Werbung.
[3] Die Beklagte handelt mit Waren und betreibt ihre Filialen als „P* Shops“.
[4] Am 27. 11. 2023 schlossen die Parteien eine „Kooperationsvereinbarung“, die auszugsweise lautet:
„II. Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand sind die Auslagenfensterflächen der P* Shops in Österreich, an denen moderne LED-Screens als Werbefläche angebracht werden sollen.
Die [Beklagte] stellt dazu die Auslagenfensterflächen zur Verfügung und die [Klägerin] ist für die Installation, Instandhaltung, Bewerbung und Vertrieb der LED-Werbeflächen verantwortlich.
Diese Vereinbarung legt die Rahmenbedingungen der Kooperation fest. In weiterer Folge soll pro P* Shop in dem LED-Werbeflächen installiert werden. Die [Klägerin] wird bestimmte Bereiche dieser Auslagenfensterflächen von der [Beklagten] mieten und an diesen LED-Screens zur Betreibung von Werbeflächen anbringen.
III. Entlohnungrömisch drei. Entlohnung
Für die zur Verfügung Stellung der Auslagenfensterflächen der P* Shops erhält die [Beklagte] 50% der Werbezeit auf den Werbeflächen kostenlos, ohne Mietkosten um eigene Werbung auf den LED-Screens abzuspielen, die Einspielkosten der Sujets werden pro Sujeteinspielung für das gesamte Netz aller bestehenden Werbeflächen mit € 58,00- exkl. berechnet.
Dadurch wird der, auf die Bereiche der Auslagenfensterflächen an dem die LED-Werbeflächen angebracht werden, entfallene Mietpreis gegen exklusive Werbezeit für die [Beklagte] gegengerechnet und jegliche wechselseitigen Ansprüche sind damit beglichen.
IV. Vertragsdauerrömisch vier. Vertragsdauer
Diese Kooperationsvereinbarung tritt mit dem Datum der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und wird bis 31. 12. 2032 abgeschlossen. Ab 31. 12. 2032 kann von jeder Partei unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils am Ende eines Monats der Vertrag aufgelöst werden.“
[5] Die Klägerin investierte 500.000 EUR in die Anschaffung und Montage der LED-Screens. Die Beklagte trägt für den Betrieb der LED-Screens 50 bis 90 EUR Stromkosten pro Monat und Filiale.
[6] Mit Beschluss vom 14. 2. 2025 eröffnete das Landesgericht Wiener Neustadt ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung über das Vermögen der Beklagten und bestellte eine Sanierungsverwalterin.
[7] Am 17. 3. 2025 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie mit Zustimmung der Sanierungsverwalterin gemäß § 21 IO von der Kooperationsvereinbarung zurücktrete, und forderte die Klägerin auf, die LED-Screens innerhalb der nächsten zwei Wochen abzuholen. [7] Am 17. 3. 2025 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie mit Zustimmung der Sanierungsverwalterin gemäß Paragraph 21, IO von der Kooperationsvereinbarung zurücktrete, und forderte die Klägerin auf, die LED-Screens innerhalb der nächsten zwei Wochen abzuholen.
[8] Am 22. 4. 2025 entzog das Insolvenzgericht der Beklagten die Eigenverwaltung.
[9] Am 16. 7. 2025 wurden der Sanierungsplan bestätigt und das Sanierungsverfahren aufgehoben. Die Beklagte betreibt weiterhin zwölf Filialen, in denen die Klägerin LED-Screens installiert hat.
[10] Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Kooperationsvereinbarung ungekündigt in Kraft sei und als Bestandvertrag nicht dem Rücktrittsrecht nach § 21 IO unterliege, und hilfsweise 70.000 EUR sA. Weiters begehrt sie die Unterlassung der Außerbetriebnahme der LED-Screens in Geschäftslokalen der Beklagten, insbesondere durch Abbau des LED-Screens oder durch Unterbindung der Stromversorgung, solange das Geschäftslokal im Besitz der Beklagten ist und die Kooperationsvereinbarung aufrecht ist. Zur Sicherung des Feststellungs- und des Unterlassungsanspruchs beantragte sie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, der Beklagten bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Feststellungs- und das Unterlassungsbegehren zu untersagen, die LED-Screens in Geschäftslokalen der Beklagten außer Betrieb zu nehmen, insbesondere durch Abbau des LED-Screens oder durch Unterbindung der Stromversorgung, solange das Geschäftslokal im Besitz der Beklagten ist. Soweit noch Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens brachte sie vor, dass die Kooperationsvereinbarung ein Bestandvertrag im Sinn von § 1090 ABGB und § 24 IO sei. Als solcher bestehe sie weiterhin aufrecht, weil nach § 24 Abs 1 S 1 IO kein Rücktrittsrecht nach § 21 IO bestanden habe. [10] Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Kooperationsvereinbarung ungekündigt in Kraft sei und als Bestandvertrag nicht dem Rücktrittsrecht nach Paragraph 21, IO unterliege, und hilfsweise 70.000 EUR sA. Weiters begehrt sie die Unterlassung der Außerbetriebnahme der LED-Screens in Geschäftslokalen der Beklagten, insbesondere durch Abbau des LED-Screens oder durch Unterbindung der Stromversorgung, solange das Geschäftslokal im Besitz der Beklagten ist und die Kooperationsvereinbarung aufrecht ist. Zur Sicherung des Feststellungs- und des Unterlassungsanspruchs beantragte sie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, der Beklagten bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Feststellungs- und das Unterlassungsbegehren zu untersagen, die LED-Screens in Geschäftslokalen der Beklagten außer Betrieb zu nehmen, insbesondere durch Abbau des LED-Screens oder durch Unterbindung der Stromversorgung, solange das Geschäftslokal im Besitz der Beklagten ist. Soweit noch Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens brachte sie vor, dass die Kooperationsvereinbarung ein Bestandvertrag im Sinn von Paragraph 1090, ABGB und Paragraph 24, IO sei. Als solcher bestehe sie weiterhin aufrecht, weil nach Paragraph 24, Absatz eins, S 1 IO kein Rücktrittsrecht nach Paragraph 21, IO bestanden habe.
[11] Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung ohne Anhörung der Beklagten.
[12] Die Beklagte erhob dagegen Widerspruch. Soweit noch Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens brachte sie vor, nach § 21 IO wirksam von der Kooperationsvereinbarung zurückgetreten zu sein. Diese sei ein gemischter Vertrag mit bestand- und werkvertraglichen Elementen, weshalb § 24 IO nicht anzuwenden sei. Zudem habe § 24 IO einen engen Anwendungsbereich. Er gelte nur für jene Fälle, in denen der Schutz des Bestandnehmers – also das Interesse, das Bestandverhältnis aufrechtzuerhalten – klar wichtiger sei als das Ziel des Insolvenzverfahrens, die bestmögliche Verwertung der Masse oder die Sanierung des schuldnerischen Unternehmens. Sei das – wie hier – nicht der Fall, sei § 24 IO teleologisch zu reduzieren und § 21 IO anzuwenden. [12] Die Beklagte erhob dagegen Widerspruch. Soweit noch Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens brachte sie vor, nach Paragraph 21, IO wirksam von der Kooperationsvereinbarung zurückgetreten zu sein. Diese sei ein gemischter Vertrag mit bestand- und werkvertraglichen Elementen, weshalb Paragraph 24, IO nicht anzuwenden sei. Zudem habe Paragraph 24, IO einen engen Anwendungsbereich. Er gelte nur für jene Fälle, in denen der Schutz des Bestandnehmers – also das Interesse, das Bestandverhältnis aufrechtzuerhalten – klar wichtiger sei als das Ziel des Insolvenzverfahrens, die bestmögliche Verwertung der Masse oder die Sanierung des schuldnerischen Unternehmens. Sei das – wie hier – nicht der Fall, sei Paragraph 24, IO teleologisch zu reduzieren und Paragraph 21, IO anzuwenden.
[13] Das Erstgericht wies den Widerspruch ab. Aus der Kooperationsvereinbarung ergebe sich, dass die Klägerin von der Beklagten Auslagenfensterflächen anmiete, an denen sie auf ihre Kosten LED-Screens zur Betreibung von Werbeflächen angebracht habe. Als Gegenleistung habe die Klägerin für die Beklagte Werbung im Ausmaß von 50 % der Gesamtwerbezeit geschaltet. Es sei daher von einem Bestandvertrag im Sinn von § 1090 ABGB und § 24 IO auszugehen. Es spreche zwar viel dafür, den Anwendungsbereich von § 24 Abs 1 S 1 IO, wie von der Beklagten vorgebracht, eng auszulegen und diese Bestimmung allenfalls teleologisch zu reduzieren. Die Erörterung, welche Interessen der Klägerin und der Beklagten einander gegenüberstünden – insbesondere, ob ein eindeutig höheres Gewicht der Bestandnehmerinteressen oder des Insolvenzziels vorliege –, bleibe aber dem Hauptverfahren vorbehalten. [13] Das Erstgericht wies den Widerspruch ab. Aus der Kooperationsvereinbarung ergebe sich, dass die Klägerin von der Beklagten Auslagenfensterflächen anmiete, an denen sie auf ihre Kosten LED-Screens zur Betreibung von Werbeflächen angebracht habe. Als Gegenleistung habe die Klägerin für die Beklagte Werbung im Ausmaß von 50 % der Gesamtwerbezeit geschaltet. Es sei daher von einem Bestandvertrag im Sinn von Paragraph 1090, ABGB und Paragraph 24, IO auszugehen. Es spreche zwar viel dafür, den Anwendungsbereich von Paragraph 24, Absatz eins, S 1 IO, wie von der Beklagten vorgebracht, eng auszulegen und diese Bestimmung allenfalls teleologisch zu reduzieren. Die Erörterung, welche Interessen der Klägerin und der Beklagten einander gegenüberstünden – insbesondere, ob ein eindeutig höheres Gewicht der Bestandnehmerinteressen oder des Insolvenzziels vorliege –, bleibe aber dem Hauptverfahren vorbehalten.
[14] Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Es legte die Kooperationsvereinbarung ebenfalls als Bestandvertrag im Sinn von § 1090 ABGB und § 24 IO aus, bei dem kein Kündigungsrecht nach § 21 IO bestehe. Oberhammer und Riss würden zwar erwägen, den Anwendungsbereich des § 24 Abs 1 S 1 IO unter bestimmten Voraussetzungen enger zu ziehen oder teleologisch zu reduzieren. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall aber jedenfalls nicht bescheinigt. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und dass der Revisionsrekurs zulässig sei, weil sich der Oberste Gerichtshof mit den zitierten Lehrmeinungen noch nicht auseinandergesetzt habe. [14] Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Es legte die Kooperationsvereinbarung ebenfalls als Bestandvertrag im Sinn von Paragraph 1090, ABGB und Paragraph 24, IO aus, bei dem kein Kündigungsrecht nach Paragraph 21, IO bestehe. Oberhammer und Riss würden zwar erwägen, den Anwendungsbereich des Paragraph 24, Absatz eins, S 1 IO unter bestimmten Voraussetzungen enger zu ziehen oder teleologisch zu reduzieren. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall aber jedenfalls nicht bescheinigt. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und dass der Revisionsrekurs zulässig sei, weil sich der Oberste Gerichtshof mit den zitierten Lehrmeinungen noch nicht auseinandergesetzt habe.
Rechtliche Beurteilung
[15] Der – von der Klägerin beantwortete – Revisionsrekurs der Beklagten zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 528 Abs 1 ZPO) auf und ist daher ungeachtet des Zulassungsausspruchs des Rekursgerichts nicht zulässig (vgl RS0102059). [15] Der – von der Klägerin beantwortete – Revisionsrekurs der Beklagten zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) auf und ist daher ungeachtet des Zulassungsausspruchs des Rekursgerichts nicht zulässig vergleiche RS0102059).
[16] 1. Hat der Schuldner eine Sache in Bestand gegeben, so tritt der Insolvenzverwalter in den Vertrag ein (§ 24 Abs 1 S 1 IO). Nach der Rechtsprechung folgt daraus, dass ein Bestandvertrag in der Bestandgeberinsolvenz nicht nach § 21 IO aufgelöst werden kann (RS0064423). [16] 1. Hat der Schuldner eine Sache in Bestand gegeben, so tritt der Insolvenzverwalter in den Vertrag ein (Paragraph 24, Absatz eins, S 1 IO). Nach der Rechtsprechung folgt daraus, dass ein Bestandvertrag in der Bestandgeberinsolvenz nicht nach Paragraph 21, IO aufgelöst werden kann (RS0064423).
[17] 2. Die hier relevanten rechtlichen Grundsätze für die Einordnung einer Vereinbarung als Bestandvertrag können wie folgt zusammengefasst werden:
[18] 2.1. Gemäß § 1090 ABGB erhält durch einen Bestandvertrag jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis. Die Leistung des Bestandnehmers muss nicht in Geld bestehen (6 Ob 511/88 = RS0020631 [T1] = RS0020863; 3 Ob 20/09a, Punkt 4.6.). Beispiele dafür sind die Verpflichtung des Bestandnehmers, alle Getränke für seinen Würstelstand vom Bestandgeber zu beziehen (RS0020631 [T1]), die Übernahme der Durchführung der notwendigen Instandhaltungsarbeiten (RS0020631 [insb T2]; 3 Ob 20/09a, Punkt 4.6.) oder die Vorführung eines Werbefilms des Vermieters in allen Kinos des Mieters (RS0020631 [T3]). [18] 2.1. Gemäß Paragraph 1090, ABGB erhält durch einen Bestandvertrag jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis. Die Leistung des Bestandnehmers muss nicht in Geld bestehen (6 Ob 511/88 = RS0020631 [T1] = RS0020863; 3 Ob 20/09a, Punkt 4.6.). Beispiele dafür sind die Verpflichtung des Bestandnehmers, alle Getränke für seinen Würstelstand vom Bestandgeber zu beziehen (RS0020631 [T1]), die Übernahme der Durchführung der notwendigen Instandhaltungsarbeiten (RS0020631 [insb T2]; 3 Ob 20/09a, Punkt 4.6.) oder die Vorführung eines Werbefilms des Vermieters in allen Kinos des Mieters (RS0020631 [T3]).
[19] 2.2. Die §§ 23, 24 IO gelten nicht nur für Bestandverträge über Liegenschaften, sondern erfassen jeden Bestandvertrag im Sinn der §§ 1090 ff ABGB. Daher fallen auch gemietete Telefonanlagen, eine gemietete Geschäftsraumausstattung, in Bestand genommene Maschinen und vor allem auch Fahrzeuge unter die §§ 23 f IO (Widhalm-Budak in Konecny, Insolvenzgesetze § 21 IO Rz 54). Bei atypischen und gemischten Verträgen, die bestandvertragliche Elemente aufweisen, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Merkmale des Bestandvertrags im Vordergrund stehen oder andere (Widhalm-Budak, aaO Rz 68; vgl auch Oberhammer in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 23 KO Rz 37). [19] 2.2. Die Paragraphen 23, 24, IO gelten nicht nur für Bestandverträge über Liegenschaften, sondern erfassen jeden Bestandvertrag im Sinn der Paragraphen 1090, ff ABGB. Daher fallen auch gemietete Telefonanlagen, eine gemietete Geschäftsraumausstattung, in Bestand genommene Maschinen und vor allem auch Fahrzeuge unter die Paragraphen 23, f IO (Widhalm-Budak in Konecny, Insolvenzgesetze Paragraph 21, IO Rz 54). Bei atypischen und gemischten Verträgen, die bestandvertragliche Elemente aufweisen, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Merkmale des Bestandvertrags im Vordergrund stehen oder andere (Widhalm-Budak, aaO Rz 68; vergleiche auch Oberhammer in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze Paragraph 23, KO Rz 37).
[20] 3. Die Beklagte kritisiert das Auslegungsergebnis des Rekursgerichts, die Kooperationsvereinbarung sei ein Bestandvertrag im Sinn von § 1090 ABGB und § 24 IO, als im Einzelfall unvertretbar (vgl RS0042936). Sie wirft dem Rekursgericht pauschal vor, nicht berücksichtigt zu haben, dass die Kooperationsvereinbarung keine „Raumüberlassung im Sinn eines Bestandsvertrags“ zum Gegenstand habe, sondern eine „Dienstleistung im Rahmen der Werbekooperation“, und dass das „Entgelt für diese Dienstleistung“ in Werbezeit bestehe. Mit den zentralen Argumenten des Rekursgerichts, dass der wesentliche Gegenstand der Kooperationsvereinbarung die entgeltliche Gebrauchsüberlassung an Schaufensterflächen der Beklagten sei und die Leistung des Bestandnehmers nach der Rechtsprechung nicht in Geld bestehen müsse (6 Ob 511/88 = RS0020631 [T1] = RS0020863; 3 Ob 20/09a, Punkt 4.6.), setzt sich die Beklagte aber nicht substanziiert auseinander. Schon deshalb legt sie nicht dar, worin die im Einzelfall korrekturbedürftige Fehlbeurteilung liegen sollte. [20] 3. Die Beklagte kritisiert das Auslegungsergebnis des Rekursgerichts, die Kooperationsvereinbarung sei ein Bestandvertrag im Sinn von Paragraph 1090, ABGB und Paragraph 24, IO, als im Einzelfall unvertretbar vergleiche RS0042936). Sie wirft dem Rekursgericht pauschal vor, nicht berücksichtigt zu haben, dass die Kooperationsvereinbarung keine „Raumüberlassung im Sinn eines Bestandsvertrags“ zum Gegenstand habe, sondern eine „Dienstleistung im Rahmen der Werbekooperation“, und dass das „Entgelt für diese Dienstleistung“ in Werbezeit bestehe. Mit den zentralen Argumenten des Rekursgerichts, dass der wesentliche Gegenstand der Kooperationsvereinbarung die entgeltliche Gebrauchsüberlassung an Schaufensterflächen der Beklagten sei und die Leistung des Bestandnehmers nach der Rechtsprechung nicht in Geld bestehen müsse (6 Ob 511/88 = RS0020631 [T1] = RS0020863; 3 Ob 20/09a, Punkt 4.6.), setzt sich die Beklagte aber nicht substanziiert auseinander. Schon deshalb legt sie nicht dar, worin die im Einzelfall korrekturbedürftige Fehlbeurteilung liegen sollte.
[21] 4. Auf die Ansicht der Beklagten, dass die Kooperationsvereinbarung zumindest nur als Unterbestandverhältnis (§ 1098 ABGB) zu werten gewesen wäre, kommt es schon deshalb nicht an, weil die Beklagte gar nicht bezweifelt, dass die §§ 23, 24 IO auch auf Unterbestandverhältnisse anzuwenden sind (vgl Oberhammer in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 23 KO Rz 34; Riss in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 § 23 Rz 4; jeweils mwN). [21] 4. Auf die Ansicht der Beklagten, dass die Kooperationsvereinbarung zumindest nur als Unterbestandverhältnis (Paragraph 1098, ABGB) zu werten gewesen wäre, kommt es schon deshalb nicht an, weil die Beklagte gar nicht bezweifelt, dass die Paragraphen 23, 24, IO auch auf Unterbestandverhältnisse anzuwenden sind vergleiche Oberhammer in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze Paragraph 23, KO Rz 34; Riss in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 Paragraph 23, Rz 4; jeweils mwN).
[22] 5. Auch mit den im Revisionsrekurs wiedergegebenen Ausführungen von Oberhammer (in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 24 KO Rz 3 f) und Riss (in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 § 24 Rz 3) kann die Beklagte seine Zulässigkeit nicht begründen: [22] 5. Auch mit den im Revisionsrekurs wiedergegebenen Ausführungen von Oberhammer (in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze Paragraph 24, KO Rz 3 f) und Riss (in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 Paragraph 24, Rz 3) kann die Beklagte seine Zulässigkeit nicht begründen:
[23] 5.1. Oberhammer erwägt, einen auf § 21 IO gestützten Rücktritt von einem gemischten Vertrag zuzulassen, bei welchem der Bestandgeber neben der Gebrauchsüberlassung noch andere Leistungen „von einigem wirtschaftlichen Gewicht“ zu erbringen hat. Davon abgesehen überlegt er, den Anwendungsbereich von § 24 IO teleologisch zu reduzieren und einen Rücktritt nach § 21 IO zuzulassen, wenn sonst eine sinnvolle Verwertung der Masse „praktisch vereitelt“ würde. Das Rekursgericht ließ offen, ob diese Ansicht zu teilen sei: Es argumentierte, dass die Nebenleistung der Beklagten (Tragung der monatlichen Stromkosten von 50 bis 90 EUR pro Filiale) jedenfalls kein relevantes „wirtschaftliches Gewicht“ erreiche und auch die Voraussetzung der „praktischen Vereitelung der sinnvollen Verwertung der Masse“ jedenfalls nicht bescheinigt sei. Für die Beklagte sei daher auch nichts gewonnen, wolle man der referierten Ansicht von Oberhammer folgen. Der Revisionsrekurs setzt sich mit dieser Argumentation nicht auseinander. [23] 5.1. Oberhammer erwägt, einen auf Paragraph 21, IO gestützten Rücktritt von einem gemischten Vertrag zuzulassen, bei welchem der Bestandgeber neben der Gebrauchsüberlassung noch andere Leistungen „von einigem wirtschaftlichen Gewicht“ zu erbringen hat. Davon abgesehen überlegt er, den Anwendungsbereich von Paragraph 24, IO teleologisch zu reduzieren und einen Rücktritt nach Paragraph 21, IO zuzulassen, wenn sonst eine sinnvolle Verwertung der Masse „praktisch vereitelt“ würde. Das Rekursgericht ließ offen, ob diese Ansicht zu teilen sei: Es argumentierte, dass die Nebenleistung der Beklagten (Tragung der monatlichen Stromkosten von 50 bis 90 EUR pro Filiale) jedenfalls kein relevantes „wirtschaftliches Gewicht“ erreiche und auch die Voraussetzung der „praktischen Vereitelung der sinnvollen Verwertung der Masse“ jedenfalls nicht bescheinigt sei. Für die Beklagte sei daher auch nichts gewonnen, wolle man der referierten Ansicht von Oberhammer folgen. Der Revisionsrekurs setzt sich mit dieser Argumentation nicht auseinander.
[41] 5.2. Nach Riss spricht viel dafür, von § 24 IO nur Bestandverhältnisse zu erfassen, bei denen dem Schutzzweck der Bestimmung, nämlich dem allgemeinen Bestandnehmerinteresse am Bestandschutz, „eindeutig höheres Gewicht“ beigelegt werden könne als dem Insolvenzziel der bestmöglichen Masseverwertung oder Sanierung. Er schlägt vor, den Anwendungsbereich des § 24 IO teleologisch auf diesen Fall zu reduzieren. Das Rekursgericht ging darauf nicht näher ein, weil jedenfalls „relevante Interessen“ der Klägerin als Bestandnehmerin bescheinigt seien, habe sie doch 500.000 EUR für die Installation der LED-Screens aufgewendet. Diesem Argument tritt die Beklagte nicht entgegen. [41] 5.2. Nach Riss spricht viel dafür, von Paragraph 24, IO nur Bestandverhältnisse zu erfassen, bei denen dem Schutzzweck der Bestimmung, nämlich dem allgemeinen Bestandnehmerinteresse am Bestandschutz, „eindeutig höheres Gewicht“ beigelegt werden könne als dem Insolvenzziel der bestmöglichen Masseverwertung oder Sanierung. Er schlägt vor, den Anwendungsbereich des Paragraph 24, IO teleologisch auf diesen Fall zu reduzieren. Das Rekursgericht ging darauf nicht näher ein, weil jedenfalls „relevante Interessen“ der Klägerin als Bestandnehmerin bescheinigt seien, habe sie doch 500.000 EUR für die Installation der LED-Screens aufgewendet. Diesem Argument tritt die Beklagte nicht entgegen.
[41] 6. Schließlich kann auch das Vorbringen der Beklagten, dass es „in der modernen Handelspraxis eine Vielzahl ähnlicher Verträge“ gebe, weshalb auch „sämtliche Insolvenzverwalter, die mit der Verwaltung von insolventen Handelsunternehmen betraut sind“, ein Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung hätten, für sich allein keine erhebliche Rechtsfrage begründen (vgl RS0042816). [41] 6. Schließlich kann auch das Vorbringen der Beklagten, dass es „in der modernen Handelspraxis eine Vielzahl ähnlicher Verträge“ gebe, weshalb auch „sämtliche Insolvenzverwalter, die mit der Verwaltung von insolventen Handelsunternehmen betraut sind“, ein Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung hätten, für sich allein keine erhebliche Rechtsfrage begründen vergleiche RS0042816).
[41] 7. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf §§ 40, 50 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 4 EO, jene über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung auf § 393 Abs 1 EO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen. [41] 7. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, jene über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung auf Paragraph 393, Absatz eins, EO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.
Textnummer
E146313European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0170OB00018.25H.1215.000Im RIS seit
13.01.2026Zuletzt aktualisiert am
24.06.2026