Norm
ABGB §1100 ARechtssatz
Der Mietzins kann auch in der Übernahme der Durchführung der notwendigen Instandhaltungsarbeiten (verbunden mit der Leistung eines Anerkennungszinses und Zahlung der Betriebskosten) bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0020631Im RIS seit
27.05.1959Zuletzt aktualisiert am
14.01.2026