Norm
KO §21Rechtssatz
Gemäß § 24 KO tritt der Masseverwalter an Stelle des in Konkurs befindlichen Bestandgebers in den Bestandvertrag ein. Ein solcher mietengeschützter Bestandvertrag kann nur durch Kündigung nach §§ 19 - 23 MG, nicht aber gemäß § 21 KO durch jederzeitigen Rücktritt aufgelöst werden.Gemäß Paragraph 24, KO tritt der Masseverwalter an Stelle des in Konkurs befindlichen Bestandgebers in den Bestandvertrag ein. Ein solcher mietengeschützter Bestandvertrag kann nur durch Kündigung nach Paragraphen 19, - 23 MG, nicht aber gemäß Paragraph 21, KO durch jederzeitigen Rücktritt aufgelöst werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0064423Im RIS seit
10.06.1959Zuletzt aktualisiert am
14.01.2026