RS OGH 2025/12/15 6Ob511/88; 17Ob18/25h

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Veröffentlicht am 03.03.1988
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Rechtssatz

Die Leistung des Bestandnehmers gemäß § 1090 ABGB muß nicht in Geld bestehen. Es ist auch nicht notwendig, daß sich der Geldwert der Leistung im voraus bestimmen läßt. Die Verpflichtung, die Getränke für einen auf fremden Grund betriebenen Würstelstand nur vom Grundeigentümer zu beziehen, stellt "einen bestimmten Preis" im Sinne des § 1090 ABGB dar.Die Leistung des Bestandnehmers gemäß Paragraph 1090, ABGB muß nicht in Geld bestehen. Es ist auch nicht notwendig, daß sich der Geldwert der Leistung im voraus bestimmen läßt. Die Verpflichtung, die Getränke für einen auf fremden Grund betriebenen Würstelstand nur vom Grundeigentümer zu beziehen, stellt "einen bestimmten Preis" im Sinne des Paragraph 1090, ABGB dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0020863

Im RIS seit

03.03.1988

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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