Rechtssatz
Die Leistung des Bestandnehmers gemäß § 1090 ABGB muß nicht in Geld bestehen. Es ist auch nicht notwendig, daß sich der Geldwert der Leistung im voraus bestimmen läßt. Die Verpflichtung, die Getränke für einen auf fremden Grund betriebenen Würstelstand nur vom Grundeigentümer zu beziehen, stellt "einen bestimmten Preis" im Sinne des § 1090 ABGB dar.Die Leistung des Bestandnehmers gemäß Paragraph 1090, ABGB muß nicht in Geld bestehen. Es ist auch nicht notwendig, daß sich der Geldwert der Leistung im voraus bestimmen läßt. Die Verpflichtung, die Getränke für einen auf fremden Grund betriebenen Würstelstand nur vom Grundeigentümer zu beziehen, stellt "einen bestimmten Preis" im Sinne des Paragraph 1090, ABGB dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0020863Im RIS seit
03.03.1988Zuletzt aktualisiert am
14.01.2026