§ 80 StGB Fahrlässige Tötung

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Hat die Tat den Tod mehrerer Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 80 StGB


Kommentar zum § 80 StGB von lexlegis

  • 5,0 bei 2 Bewertungen

"mehrere Menschen" ≥ 2 PersonenWurde der § 80 (1) [in mehr als einem Fall] in Idealkonkurrenz (siehe Anm. zu § 28 StGB) verwirklicht, löst dies automatisch eine Erfolgsqualifikation nach § 80 (2) aus. Eine doppelte Fahrlässigkeitsprüfung (§ 7 Abs 2 ... mehr lesen...

§ 80 StGB | 3. Version | 2781 Aufrufe | 15.04.17

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2 Diskussionen zu § 80 StGB


Frage zu: § 80 StGB von Luise2 zum § 80 StGB

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Kann man das als fahrlässige tötung bezichnen,wenn ein sachwalter einen schwerbehinterden menschen von seinen eigenen geld die pflege (24 stndenhilfe) vorbehält, und er dadurch auf qualvolle weise sterben muss.Kann man von nötigung sprechen, wenn man einen menschen ohne grund in die pscychiatrie ... mehr lesen...

§ 80 StGB | 1 Antwort | 2859 Aufrufe | 12.04.13

§ 80 Fahrlässige Tötung von maex72 zum § 80 StGB

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Wenn durch eine Person das Haus eines Nachbarn in Brand gesteckt wird, sich aber zu diesem Zeitpunkt niemand im Haus befindet, jedoch der Eigentümer des Hauses dazu kommt und einen für Ihn wichtigen Gegenstand retten will, ins Haus stürmt und dabei eine tödliche Rauchgasvergiftung erleidet, ist ... mehr lesen...

§ 80 StGB | 0 Antworten | 2716 Aufrufe | 14.05.10

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