§ 5 StGB Vorsatz

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

(2) Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.

(3) Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiß hält.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 5 StGB


Kommentar zum § 5 StGB von lexlegis

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Abs 1 erster Halbsatz = direkter Vorsatz (dolus directus)Abs 1 zweiter Halbsatz = Eventualvorsatz oder bedingter Vorsatz (dolus eventualis)Abs 2 = absichtliches Handeln (dolus directus specialis)Abs 3 = wissentliches Handeln (dolus principalis) mehr lesen...

§ 5 StGB | 2. Version | 5460 Aufrufe | 22.11.16

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