§ 224 StGB Fälschung besonders geschützter Urkunden

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Wer eine der im § 223 mit Strafe bedrohten Handlungen in Beziehung auf eine inländische öffentliche Urkunde, eine ausländische öffentliche Urkunde, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, eine letztwillige Verfügung oder ein nicht im § 237 genanntes Wertpapier begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 224 StGB


Kommentar zum § 224 StGB von lexlegis

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Bsonders geschützte Urkunden sind zum Beispiel: Reisepass, Testament, Nummerntafel  mehr lesen...

§ 224 StGB | 2. Version | 5282 Aufrufe | 04.03.17

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