§ 17 StGB Einteilung der strafbaren Handlungen

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

(2) Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 17 StGB


Kommentar zum § 17 StGB von lexlegis

  • 5,0 bei 2 Bewertungen

Fahrlässigkeitsdelikte sind ungeachtet ihrer Strafdrohung immer ein Vergehen.Dies ergibt sich aus § 17 Abs 1 StGB, wonach ein Verbrechen immer VORSATZ verlangt. Fahrlässigkeitsdelikte fallen somit unter § 17 Abs 2 StGB und sind immer ein Vergehen.  mehr lesen...

§ 17 StGB | 1. Version | 2300 Aufrufe | 11.01.17

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