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(2) Die von der Verbandsversammlung am 28. August 1995 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 3, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 1 und 3, § 7, § 9, § 9a, § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 1, § 18) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1996 wirksam.
(3) Die von der Verbandsversammlung am 2. September 1999 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 7, 10, 13 und 14) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird mit 1. Jänner 2000 wirksam.
(4) Der Beitritt der Gemeinde Emmersdorf an der Donau und die von der Verbandsversammlung am 26. September 2000 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2001 wirksam.
(2) Die von der Verbandsversammlung am 28. August 1995 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 3, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 1 und 3, § 7, § 9, § 9a, § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 1, § 18) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1996 wirksam.
(3) Die von der Verbandsversammlung am 2. September 1999 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 7, 10, 13 und 14) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird mit 1. Jänner 2000 wirksam.
(4) Der Beitritt der Gemeinde Emmersdorf an der Donau und die von der Verbandsversammlung am 26. September 2000 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2001 wirksam.