§ 120 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden:

§ 8 –

Aufnahme in das Dienstverhältnis, Besetzung von Stellen –

§ 9 –

Allgemeine Anstellungserfordernisse –

§ 9a –

Fachliche Anstellungserfordernisse für Erzieher an Horten und Schülerheimen –

§ 10

Personalakt –

§ 11

Dienstliche Aus- und Fortbildung –

§ 12

Mitarbeitergespräch –

§ 14

Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Rechtsträger, mit der Abweichung, dass die Landesangestellten, die in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, der Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft m.b.H. im Sinne des § 14 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 2000 zur Dienstleistung zugewiesen sind. Diese Landesangestellten können ihr Optionsrecht im Sinne des § 14 Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes 2000 bis zum 1. Juli 2001 wahrnehmen. –

§ 15

Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst –

§ 16

Enthebung vom Dienst –

mit der Maßgabe, dass die im Abs. 2 dritter Satz festgelegte Ausnahme für Nebenbezüge gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nach § 69a gilt.

§ 16a –

Verarbeitung personenbezogener Daten –

§ 17

Allgemeine Dienstpflichten –

§ 18

Geschenkannahme –

§ 19

Besondere Pflichten für Vorgesetzte –

§ 21

Weisungsgebundenheit –

§ 22

Amtsverschwiegenheit –

§ 23

Befangenheit –

§ 24

Arbeitszeit –

§ 25

Höchstgrenzen der Arbeitszeit –

§ 26

Ruhepausen –

§ 27

Tägliche Ruhezeiten –

§ 28

Wochenruhezeit –

§ 29

Nachtarbeit –

§ 31

Abwesenheit vom Dienst –

§ 32

Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit –

§ 33

Wohnsitz, Dienstort –

§ 34

Versetzung, Dienstzuteilung und Verwendungsänderung –

§ 35

Dienstkleidung, Dienstabzeichen und Dienstausweise –

§ 36

Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art –

§ 37

Erhaltung der Dienstfähigkeit –

§ 39

Diensterfindungen –

§ 40

Erholungsurlaub –

mit der Maßgabe, dass die Lehrer am Landeskonservatorium den Erholungsurlaub während der Ferien verbrauchen müssen. Während der übrigen Dauer der Ferien sind die Lehrer am Landeskonservatorium vom Dienst beurlaubt; sie sind jedoch innerhalb dieser Zeit zur Dienstleistung verpflichtet, soweit dies aus dienstlichen Gründen notwendig ist.

§ 40a –

Pflegeurlaub –

§ 41

Sonderurlaub –

§ 42

Dienstfreistellung für Kuraufenthalt –

§ 42a –

Familienhospizkarenz –

§ 42b –

Pflegekarenz –

§ 42c –

Pflegeteilzeit –

§ 42d –

Frühkarenz für Väter –

§ 43

Karenz für Mütter –

§ 44

Karenz für Väter –

§ 45

Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater –

§ 46

Karenz bei Verhinderung eines Elternteiles –

§ 47

Aufgeschobene Karenz –

§ 48

Anrechnung der Frühkarenz sowie der Karenz –

§ 49

Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz –

§ 51

Dienstfreistellung von weiblichen Landesbediensteten –

§ 52

Beschäftigungsbeschränkungen –

§ 53

Herabsetzung der Wochenarbeitszeit –

§ 57

Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –

mit der Maßgabe, dass die Regelung des Abs. 2 betreffend Sonderzahlungen gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nach § 69a gilt.

§ 58

Übergang von Schadenersatzansprüchen –

§ 59

Ersatz von Übergenüssen –

§ 60

Verjährung –

§ 61

Verzicht auf Ersatzforderungen –

§ 70

Sonderzahlung –

§ 74

Kinderzulage –

§ 77

Reisegebühren –

§ 78

Sachleistungen –

§ 79

Bezugsvorschuss –

§ 80

Aushilfen, Unterhaltsbeiträge –

§ 83

Mitteilung von Pflichtverletzungen –

§ 84

Ausstellungen, Rügen –

§ 85

Begründung des Dienstverhältnisses –

§ 86

Dienstvertrag –

§ 87

Anspruch bei Dienstverhinderung –

mit der Maßgabe, dass bei der Berechnung nach Abs. 7 auch Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nach § 69a zu berücksichtigen sind.

§ 87a –

Bildungskarenz und Bildungsteilzeit –

§ 87b –

Wiedereingliederungsteilzeit –

§ 88

Auflösung des Dienstverhältnisses –

§ 89

Austritt aus dem Dienstverhältnis –

§ 90

Entlassung aus dem Dienstverhältnis –

§ 91

Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses –

§ 92

Auflösung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf –

§ 93

Kündigung des Dienstverhältnisses –

§ 94

Kündigungsschutz –

§ 95

Abfertigung – mit der Abweichung, dass das monatliche Entgelt die Monatsbezüge gemäß § 121 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 sind.

§ 96

Folgebeschäftigung –

§ 114

Übergangsbestimmung für die Abfertigung –

§ 115

Übergangsbestimmung für den Todesfallbeitrag – mit der Ergänzung, dass, wenn die Hinterbliebenen einen ihnen zustehenden Anspruch auf Zusatzpension geltend machen, ihnen als Todesfallbeitrag das Doppelte der ihnen zukommenden monatlichen Zusatzpension gebührt.

§ 119 Abs. 1

Übergangsbestimmung für die Familienzulage –.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 29/1993, 49/1995, 2/1997, 25/1998, 49/2000, 14/2001, 21/2002, 52/2002, 26/2003, 17/2005, 23/2009 67/2010, 31/2012, 36/2013, 44/2013, 50/2015, 35/2017, 37/2018, 66/2019, 72/2022

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2022
In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden:

§ 8 –

Aufnahme in das Dienstverhältnis, Besetzung von Stellen –

§ 9 –

Allgemeine Anstellungserfordernisse –

§ 9a –

Fachliche Anstellungserfordernisse für Erzieher an Horten und Schülerheimen –

§ 10

Personalakt –

§ 11

Dienstliche Aus- und Fortbildung –

§ 12

Mitarbeitergespräch –

§ 14

Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Rechtsträger, mit der Abweichung, dass die Landesangestellten, die in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, der Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft m.b.H. im Sinne des § 14 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 2000 zur Dienstleistung zugewiesen sind. Diese Landesangestellten können ihr Optionsrecht im Sinne des § 14 Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes 2000 bis zum 1. Juli 2001 wahrnehmen. –

§ 15

Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst –

§ 16

Enthebung vom Dienst –

mit der Maßgabe, dass die im Abs. 2 dritter Satz festgelegte Ausnahme für Nebenbezüge gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nach § 69a gilt.

§ 16a –

Verarbeitung personenbezogener Daten –

§ 17

Allgemeine Dienstpflichten –

§ 18

Geschenkannahme –

§ 19

Besondere Pflichten für Vorgesetzte –

§ 21

Weisungsgebundenheit –

§ 22

Amtsverschwiegenheit –

§ 23

Befangenheit –

§ 24

Arbeitszeit –

§ 25

Höchstgrenzen der Arbeitszeit –

§ 26

Ruhepausen –

§ 27

Tägliche Ruhezeiten –

§ 28

Wochenruhezeit –

§ 29

Nachtarbeit –

§ 31

Abwesenheit vom Dienst –

§ 32

Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit –

§ 33

Wohnsitz, Dienstort –

§ 34

Versetzung, Dienstzuteilung und Verwendungsänderung –

§ 35

Dienstkleidung, Dienstabzeichen und Dienstausweise –

§ 36

Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art –

§ 37

Erhaltung der Dienstfähigkeit –

§ 39

Diensterfindungen –

§ 40

Erholungsurlaub –

mit der Maßgabe, dass die Lehrer am Landeskonservatorium den Erholungsurlaub während der Ferien verbrauchen müssen. Während der übrigen Dauer der Ferien sind die Lehrer am Landeskonservatorium vom Dienst beurlaubt; sie sind jedoch innerhalb dieser Zeit zur Dienstleistung verpflichtet, soweit dies aus dienstlichen Gründen notwendig ist.

§ 40a –

Pflegeurlaub –

§ 41

Sonderurlaub –

§ 42

Dienstfreistellung für Kuraufenthalt –

§ 42a –

Familienhospizkarenz –

§ 42b –

Pflegekarenz –

§ 42c –

Pflegeteilzeit –

§ 42d –

Frühkarenz für Väter –

§ 43

Karenz für Mütter –

§ 44

Karenz für Väter –

§ 45

Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater –

§ 46

Karenz bei Verhinderung eines Elternteiles –

§ 47

Aufgeschobene Karenz –

§ 48

Anrechnung der Frühkarenz sowie der Karenz –

§ 49

Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz –

§ 51

Dienstfreistellung von weiblichen Landesbediensteten –

§ 52

Beschäftigungsbeschränkungen –

§ 53

Herabsetzung der Wochenarbeitszeit –

§ 57

Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –

mit der Maßgabe, dass die Regelung des Abs. 2 betreffend Sonderzahlungen gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nach § 69a gilt.

§ 58

Übergang von Schadenersatzansprüchen –

§ 59

Ersatz von Übergenüssen –

§ 60

Verjährung –

§ 61

Verzicht auf Ersatzforderungen –

§ 70

Sonderzahlung –

§ 74

Kinderzulage –

§ 77

Reisegebühren –

§ 78

Sachleistungen –

§ 79

Bezugsvorschuss –

§ 80

Aushilfen, Unterhaltsbeiträge –

§ 83

Mitteilung von Pflichtverletzungen –

§ 84

Ausstellungen, Rügen –

§ 85

Begründung des Dienstverhältnisses –

§ 86

Dienstvertrag –

§ 87

Anspruch bei Dienstverhinderung –

mit der Maßgabe, dass bei der Berechnung nach Abs. 7 auch Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nach § 69a zu berücksichtigen sind.

§ 87a –

Bildungskarenz und Bildungsteilzeit –

§ 87b –

Wiedereingliederungsteilzeit –

§ 88

Auflösung des Dienstverhältnisses –

§ 89

Austritt aus dem Dienstverhältnis –

§ 90

Entlassung aus dem Dienstverhältnis –

§ 91

Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses –

§ 92

Auflösung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf –

§ 93

Kündigung des Dienstverhältnisses –

§ 94

Kündigungsschutz –

§ 95

Abfertigung – mit der Abweichung, dass das monatliche Entgelt die Monatsbezüge gemäß § 121 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 sind.

§ 96

Folgebeschäftigung –

§ 114

Übergangsbestimmung für die Abfertigung –

§ 115

Übergangsbestimmung für den Todesfallbeitrag – mit der Ergänzung, dass, wenn die Hinterbliebenen einen ihnen zustehenden Anspruch auf Zusatzpension geltend machen, ihnen als Todesfallbeitrag das Doppelte der ihnen zukommenden monatlichen Zusatzpension gebührt.

§ 119 Abs. 1

Übergangsbestimmung für die Familienzulage –.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 29/1993, 49/1995, 2/1997, 25/1998, 49/2000, 14/2001, 21/2002, 52/2002, 26/2003, 17/2005, 23/2009 67/2010, 31/2012, 36/2013, 44/2013, 50/2015, 35/2017, 37/2018, 66/2019, 72/2022

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