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Der Erlassung eines Bescheids gemäß § 22, § 23, § 24 Abs. 5, § 26 Abs. 3 bis 3c, § 29 Abs. 4, § 30 Abs. 11, § 31 Abs. 7, § 44 Abs. 6 bis 10, § 45 Abs. 6 und § 47 hat ein Ermittlungsverfahren voranzugehen, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist. Dabei ist der maßgebliche Sachverhalt unter Beiziehung von Zeuginnen bzw. Zeugen, Sachverständigen und allfälliger weiterer Beweismittel festzustellen und den Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Die Bescheide sind schriftlich zu erlassen, sofern nicht ausdrücklich landesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Im Übrigen sind hinsichtlich des Inhalts und der Form der Bescheide § 58, § 59 Abs. 1, § 60 und § 61 AVG anzuwenden. Eine allfällige Befangenheit ist nach § 7 AVG zu beurteilen; den Betroffenen ist Akteneinsicht gemäß § 17 AVG zu gewähren. Überdies gelten §§ 69 bis 72 AVG sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 44/2026)Der Erlassung eines Bescheids gemäß Paragraph 22,, Paragraph 23,, Paragraph 24, Absatz 5,, Paragraph 26, Absatz 3 bis 3 c, Paragraph 29, Absatz 4,, Paragraph 30, Absatz 11,, Paragraph 31, Absatz 7,, Paragraph 44, Absatz 6 bis 10, Paragraph 45, Absatz 6 und Paragraph 47, hat ein Ermittlungsverfahren voranzugehen, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist. Dabei ist der maßgebliche Sachverhalt unter Beiziehung von Zeuginnen bzw. Zeugen, Sachverständigen und allfälliger weiterer Beweismittel festzustellen und den Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Die Bescheide sind schriftlich zu erlassen, sofern nicht ausdrücklich landesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Im Übrigen sind hinsichtlich des Inhalts und der Form der Bescheide Paragraph 58,, Paragraph 59, Absatz eins,, Paragraph 60 und Paragraph 61, AVG anzuwenden. Eine allfällige Befangenheit ist nach Paragraph 7, AVG zu beurteilen; den Betroffenen ist Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG zu gewähren. Überdies gelten Paragraphen 69 bis 72 AVG sinngemäß. Anmerkung, LGBl.Nr. 44 aus 2026,)
Der Erlassung eines Bescheids gemäß § 22, § 23, § 24 Abs. 5, § 26 Abs. 3 bis 3c, § 29 Abs. 4, § 30 Abs. 11, § 31 Abs. 7, § 44 Abs. 6 bis 10, § 45 Abs. 6 und § 47 hat ein Ermittlungsverfahren voranzugehen, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist. Dabei ist der maßgebliche Sachverhalt unter Beiziehung von Zeuginnen bzw. Zeugen, Sachverständigen und allfälliger weiterer Beweismittel festzustellen und den Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Die Bescheide sind schriftlich zu erlassen, sofern nicht ausdrücklich landesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Im Übrigen sind hinsichtlich des Inhalts und der Form der Bescheide § 58, § 59 Abs. 1, § 60 und § 61 AVG anzuwenden. Eine allfällige Befangenheit ist nach § 7 AVG zu beurteilen; den Betroffenen ist Akteneinsicht gemäß § 17 AVG zu gewähren. Überdies gelten §§ 69 bis 72 AVG sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 44/2026)Der Erlassung eines Bescheids gemäß Paragraph 22,, Paragraph 23,, Paragraph 24, Absatz 5,, Paragraph 26, Absatz 3 bis 3 c, Paragraph 29, Absatz 4,, Paragraph 30, Absatz 11,, Paragraph 31, Absatz 7,, Paragraph 44, Absatz 6 bis 10, Paragraph 45, Absatz 6 und Paragraph 47, hat ein Ermittlungsverfahren voranzugehen, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist. Dabei ist der maßgebliche Sachverhalt unter Beiziehung von Zeuginnen bzw. Zeugen, Sachverständigen und allfälliger weiterer Beweismittel festzustellen und den Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Die Bescheide sind schriftlich zu erlassen, sofern nicht ausdrücklich landesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Im Übrigen sind hinsichtlich des Inhalts und der Form der Bescheide Paragraph 58,, Paragraph 59, Absatz eins,, Paragraph 60 und Paragraph 61, AVG anzuwenden. Eine allfällige Befangenheit ist nach Paragraph 7, AVG zu beurteilen; den Betroffenen ist Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG zu gewähren. Überdies gelten Paragraphen 69 bis 72 AVG sinngemäß. Anmerkung, LGBl.Nr. 44 aus 2026,)