§ 26 Oö. FWG 2015

Oö. FWG 2015 - Oö. Feuerwehrgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Funktion eines Mitglieds des Feuerwehrkommandos erlischt durch
    1. 1.Ziffer einsAblauf der Funktionsperiode, jedenfalls aber mit dem Tag der Wahl der Mitglieder des neuen Feuerwehrkommandos,
    2. 2.Ziffer 2Enden der aktiven Mitgliedschaft, es sei denn, es liegt ein Fall des § 24 Abs. 4 vor,Enden der aktiven Mitgliedschaft, es sei denn, es liegt ein Fall des Paragraph 24, Absatz 4, vor,
    3. 3.Ziffer 3ungenützten Ablauf der Frist gemäß § 24 Abs. 3,ungenützten Ablauf der Frist gemäß Paragraph 24, Absatz 3,,
    4. 4.Ziffer 4Zurücklegung der Funktion,
    5. 5.Ziffer 5Suspendierung von der Funktion (vorläufiges Erlöschen),
    6. 6.Ziffer 6Enthebung von der Funktion.
    (Anm: LGBl.Nr. 44/2026)Anmerkung, LGBl.Nr. 44 aus 2026,)
  2. (2)Absatz 2,Die Erklärung über die Zurücklegung der Funktion ist schriftlich abzugeben und unwiderruflich; beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Die Erklärung wird mit dem Einlangen beim Gemeindeamt der Standortgemeinde wirksam. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat die Feuerwehrkommandantin bzw. den Feuerwehrkommandanten über den Funktionsverzicht eines Mitglieds des Feuerwehrkommandos unverzüglich zu informieren. Bei einem Funktionsverzicht einer Feuerwehrkommandantin bzw. eines Feuerwehrkommandanten hat die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister der Standortgemeinde die Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. den Bezirks-Feuerwehrkommandanten und im Fall des § 8 Abs. 2 die Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister des gemeinsamen Pflichtbereichs unverzüglich zu informieren. Bei einem Funktionsverzicht einer Feuerwehrkommandantin bzw. eines Feuerwehrkommandanten, die Abschnitts- oder Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. der Abschnitts- oder Bezirks-Feuerwehrkommandant ist, sind überdies die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant und die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor unverzüglich zu informieren.Die Erklärung über die Zurücklegung der Funktion ist schriftlich abzugeben und unwiderruflich; beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Die Erklärung wird mit dem Einlangen beim Gemeindeamt der Standortgemeinde wirksam. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat die Feuerwehrkommandantin bzw. den Feuerwehrkommandanten über den Funktionsverzicht eines Mitglieds des Feuerwehrkommandos unverzüglich zu informieren. Bei einem Funktionsverzicht einer Feuerwehrkommandantin bzw. eines Feuerwehrkommandanten hat die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister der Standortgemeinde die Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. den Bezirks-Feuerwehrkommandanten und im Fall des Paragraph 8, Absatz 2, die Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister des gemeinsamen Pflichtbereichs unverzüglich zu informieren. Bei einem Funktionsverzicht einer Feuerwehrkommandantin bzw. eines Feuerwehrkommandanten, die Abschnitts- oder Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. der Abschnitts- oder Bezirks-Feuerwehrkommandant ist, sind überdies die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant und die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor unverzüglich zu informieren.
  3. (3)Absatz 3,Jedes gewählte Mitglied des Feuerwehrkommandos, eine nach § 17 Abs. 4 bestellte Person auch bei Wegfall des Bedarfs oder bei Vertrauensverlust, ist von der Funktion durch Bescheid zu entheben, wenn das Mitglied des FeuerwehrkommandosJedes gewählte Mitglied des Feuerwehrkommandos, eine nach Paragraph 17, Absatz 4, bestellte Person auch bei Wegfall des Bedarfs oder bei Vertrauensverlust, ist von der Funktion durch Bescheid zu entheben, wenn das Mitglied des Feuerwehrkommandos
    1. 1.Ziffer einsdurch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe oder wegen sonstiger mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen rechtskräftig verurteilt wurde oder
    2. 2.Ziffer 2ihre bzw. seine Pflichten grob verletzt oder fortlaufend vernachlässigt oder
    3. 3.Ziffer 3durch ihr bzw. sein Verhalten sonstige schwerwiegende Gründe, wie etwa eine schwere Schädigung der Interessen oder des Ansehens der Feuerwehr, verwirklicht.
    Die Enthebung eines gewählten Mitglieds erfolgt über Antrag des Gemeinderats der Standortgemeinde nach Anhörung der zuständigen Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. des zuständigen Bezirks-Feuerwehrkommandanten durch die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. den Landes-Feuerwehrkommandanten. Die Enthebung der bestellten Mitglieder des Feuerwehrkommandos erfolgt durch die Feuerwehrkommandantin bzw. den Feuerwehrkommandanten. (Anm: LGBl.Nr. 44/2026)Die Enthebung eines gewählten Mitglieds erfolgt über Antrag des Gemeinderats der Standortgemeinde nach Anhörung der zuständigen Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. des zuständigen Bezirks-Feuerwehrkommandanten durch die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. den Landes-Feuerwehrkommandanten. Die Enthebung der bestellten Mitglieder des Feuerwehrkommandos erfolgt durch die Feuerwehrkommandantin bzw. den Feuerwehrkommandanten. Anmerkung, LGBl.Nr. 44 aus 2026,)
  4. (3a)Absatz 3 a,Wird über ein Mitglied des Feuerwehrkommandos die Untersuchungshaft verhängt oder besteht in den Fällen des Abs. 3 Z 2 und 3 ein begründeter Verdacht, ist die Suspendierung des Mitglieds des Feuerwehrkommandos aus seiner Funktion unmittelbar nach Bekanntwerden mit Bescheid zu verfügen. Die Suspendierung der gewählten Mitglieder des Feuerwehrkommandos erfolgt durch die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister; die Suspendierung der bestellten Mitglieder durch die Feuerwehrkommandantin bzw. den Feuerwehrkommandanten. (Anm: LGBl.Nr. 44/2026)Wird über ein Mitglied des Feuerwehrkommandos die Untersuchungshaft verhängt oder besteht in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 2 und 3 ein begründeter Verdacht, ist die Suspendierung des Mitglieds des Feuerwehrkommandos aus seiner Funktion unmittelbar nach Bekanntwerden mit Bescheid zu verfügen. Die Suspendierung der gewählten Mitglieder des Feuerwehrkommandos erfolgt durch die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister; die Suspendierung der bestellten Mitglieder durch die Feuerwehrkommandantin bzw. den Feuerwehrkommandanten. Anmerkung, LGBl.Nr. 44 aus 2026,)
  5. (3b)Absatz 3 b,Wird über ein Mitglied des Feuerwehrkommandos ein Strafverfahren wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, welche mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist bzw. sind, oder ein Strafverfahren wegen sonstiger mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen eingeleitet, kann die Suspendierung des Mitglieds des Feuerwehrkommandos aus seiner Funktion unmittelbar nach Bekanntwerden mit Bescheid verfügt werden. Abs. 3a zweiter Satz gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 44/2026)Wird über ein Mitglied des Feuerwehrkommandos ein Strafverfahren wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, welche mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist bzw. sind, oder ein Strafverfahren wegen sonstiger mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen eingeleitet, kann die Suspendierung des Mitglieds des Feuerwehrkommandos aus seiner Funktion unmittelbar nach Bekanntwerden mit Bescheid verfügt werden. Absatz 3 a, zweiter Satz gilt sinngemäß. Anmerkung, LGBl.Nr. 44 aus 2026,)
  6. (3c)Absatz 3 c,Entfallen die für die Suspendierung maßgeblichen Umstände, hat die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister oder die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant diese unverzüglich aufzuheben. Die Suspendierung endet spätestens mit der Enthebung aus der Funktion oder mit dem Ende der Funktionsperiode. (Anm: LGBl.Nr. 44/2026)Entfallen die für die Suspendierung maßgeblichen Umstände, hat die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister oder die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant diese unverzüglich aufzuheben. Die Suspendierung endet spätestens mit der Enthebung aus der Funktion oder mit dem Ende der Funktionsperiode. Anmerkung, LGBl.Nr. 44 aus 2026,)
  7. (3d)Absatz 3 d,Über eine Suspendierung eines Mitglieds des Feuerwehrkommandos sowie über deren Aufhebung ist die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant sowie die zuständige Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. der zuständige Bezirks-Feuerwehrkommandant unverzüglich zu informieren. (Anm: LGBl.Nr. 44/2026)Über eine Suspendierung eines Mitglieds des Feuerwehrkommandos sowie über deren Aufhebung ist die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant sowie die zuständige Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. der zuständige Bezirks-Feuerwehrkommandant unverzüglich zu informieren. Anmerkung, LGBl.Nr. 44 aus 2026,)
  8. (4)Absatz 4,Funktionen, die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 erloschen sind, sind für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich gemäß § 17 Abs. 4, § 24 Abs. 1 oder § 24 Abs. 7 nachzubesetzen. Ist für die Nachbesetzung eine Wahl erforderlich, hat die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant unverzüglich eine Person zu bestellen, die die Funktion bis dahin ausübt. Dabei kann nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen für diese Funktion erfüllt. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024, 44/2026)Funktionen, die gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und 6 erloschen sind, sind für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich gemäß Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 24, Absatz eins, oder Paragraph 24, Absatz 7, nachzubesetzen. Ist für die Nachbesetzung eine Wahl erforderlich, hat die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant unverzüglich eine Person zu bestellen, die die Funktion bis dahin ausübt. Dabei kann nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen für diese Funktion erfüllt. Anmerkung, LGBl.Nr. 95 aus 2024,, 44 aus 2026,)
  9. (5)Absatz 5,Für den Fall, dass die Funktion der Feuerwehrkommandantin bzw. des Feuerwehrkommandanten erloschen ist, hat die bisherige Stellvertreterin bzw. der bisherige Stellvertreter diese Funktion bis zur Nachbesetzung auszuüben. Bis zur Nachbesetzung einer Kommandantenfunktion, für die auch keine Stellvertretung vorhanden ist, ist die Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. der Abschnitts-Feuerwehrkommandant und in weiterer Folge die jeweilige übergeordnete Funktion zuständig. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)Für den Fall, dass die Funktion der Feuerwehrkommandantin bzw. des Feuerwehrkommandanten erloschen ist, hat die bisherige Stellvertreterin bzw. der bisherige Stellvertreter diese Funktion bis zur Nachbesetzung auszuüben. Bis zur Nachbesetzung einer Kommandantenfunktion, für die auch keine Stellvertretung vorhanden ist, ist die Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. der Abschnitts-Feuerwehrkommandant und in weiterer Folge die jeweilige übergeordnete Funktion zuständig. Anmerkung, LGBl.Nr. 95 aus 2024,)
  10. (6)Absatz 6,Für die Dauer der Suspendierung nach Abs. 1 Z 5 hat eine provisorische Bestellung nach § 27 Abs. 1 bis 3 zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 44/2026)Für die Dauer der Suspendierung nach Absatz eins, Ziffer 5, hat eine provisorische Bestellung nach Paragraph 27, Absatz eins bis 3 zu erfolgen. Anmerkung, LGBl.Nr. 44 aus 2026,)
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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