Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.07.2026
(1)Absatz eins,Kommt die Wahl bzw. die Bestellung, auf welche jeweils unverzüglich, zumindest jedoch alle drei Monate durch den Wahlausschuss bzw. durch das Feuerwehrkommando hinzuwirken ist, aller oder einzelner Mitglieder des Feuerwehrkommandos binnen sechs Monaten nicht zustande, werden sie auf Vorschlag der Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. des Bezirks-Feuerwehrkommandanten, bei Städten mit eigenem Statut auf Vorschlag der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten provisorisch durch die Landes-Feuerwehrleitung bestellt. Bei provisorischer Bestellung einer Feuerwehrkommandantin bzw. eines Feuerwehrkommandanten oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters ist vorher die Standortgemeinde zu hören. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)Kommt die Wahl bzw. die Bestellung, auf welche jeweils unverzüglich, zumindest jedoch alle drei Monate durch den Wahlausschuss bzw. durch das Feuerwehrkommando hinzuwirken ist, aller oder einzelner Mitglieder des Feuerwehrkommandos binnen sechs Monaten nicht zustande, werden sie auf Vorschlag der Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. des Bezirks-Feuerwehrkommandanten, bei Städten mit eigenem Statut auf Vorschlag der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten provisorisch durch die Landes-Feuerwehrleitung bestellt. Bei provisorischer Bestellung einer Feuerwehrkommandantin bzw. eines Feuerwehrkommandanten oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters ist vorher die Standortgemeinde zu hören. Anmerkung, LGBl.Nr. 95 aus 2024,)
(2)Absatz 2,Der Bestellungsvorgang ist von der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. vom Landes-Feuerwehrinspektor vorzubereiten; insbesondere ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die jeweiligen Kommandofunktionen vorliegen.
(3)Absatz 3,Die provisorische Bestellung erlischt, sobald es zu einer rechtswirksamen Wahl bzw. Bestellung kommt oder die Suspendierung gemäß § 26 Abs. 3c endet oder aufgehoben wird. (Anm: LGBl.Nr. 44/2026)Die provisorische Bestellung erlischt, sobald es zu einer rechtswirksamen Wahl bzw. Bestellung kommt oder die Suspendierung gemäß Paragraph 26, Absatz 3 c, endet oder aufgehoben wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 44 aus 2026,)
(4)Absatz 4,Eine provisorische Bestellung gemäß Abs. 1 ist für längstens ein Jahr möglich. Nach Ablauf dieser Frist ist eine weitere provisorische Bestellung unzulässig. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)Eine provisorische Bestellung gemäß Absatz eins, ist für längstens ein Jahr möglich. Nach Ablauf dieser Frist ist eine weitere provisorische Bestellung unzulässig. Anmerkung, LGBl.Nr. 95 aus 2024,)
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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