§ 17 Oö. FWG 2015 § 17

Oö. FWG 2015 - Oö. Feuerwehrgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Dem Feuerwehrkommando einer Freiwilligen Feuerwehr gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant;

2.

deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter;

3.

die Schriftführerin bzw. der Schriftführer;

4.

die Kassenführerin bzw. der Kassenführer;

5.

die Gerätewartin bzw. der Gerätewart;

6.

die Zugskommandantinnen bzw. Zugskommandanten.

(2) Dem Feuerwehrkommando einer Berufsfeuerwehr gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant;

2.

ihre bzw. seine beiden Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter;

3.

sonstige gemäß § 29 Abs. 4 bestellte Mitglieder der Berufsfeuerwehr, die entsprechend ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Übernahme dieser Funktion geeignet sind.

(3) Dem Feuerwehrkommando einer Betriebsfeuerwehr gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant;

2.

deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter;

3.

sonstige gemäß § 31 Abs. 3 bestellte Mitglieder der Betriebsfeuerwehr, die entsprechend ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Übernahme dieser Funktion geeignet sind.

(4) Jede Feuerwehrkommandantin bzw. jeder Feuerwehrkommandant kann bei Bedarf mit Bescheid weitere Feuerwehrmitglieder, die sich auf Grund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten dazu eignen, mit der Wahrnehmung bestimmter Funktionen betrauen (zB Feuerwehrärztin bzw. Feuerwehrarzt, Feuerwehrseelsorgerin bzw. Feuerwehrseelsorger, Gruppenkommandantin bzw. Gruppenkommandant, Jugendbetreuerin bzw. Jugendbetreuer, Sachbearbeiterin bzw. Sachbearbeiter für Geschichte und Dokumentation) und sie als Mitglieder des Feuerwehrkommandos mit beratender Stimme bestellen und wieder abberufen. Jugendbetreuerinnen bzw. Jugendbetreuer haben in Jugendangelegenheiten volles Stimmrecht.

(5) Für eine Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder einschließlich der Feuerwehrkommandantin bzw. des Feuerwehrkommandanten oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung des Antrags.

(6) Jedes Mitglied des Feuerwehrkommandos ist berechtigt, von der Feuerwehrkommandantin bzw. vom Feuerwehrkommandanten in allen Angelegenheiten der Feuerwehr Auskünfte und Informationen zu verlangen. Die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant ist verpflichtet, den Mitgliedern des Feuerwehrkommandos alle geforderten Auskünfte und Informationen zu geben, soweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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