Alle Feuerwehrmitglieder sind, auch nach Beendigung der Mitgliedschaft, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der im Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.Alle Feuerwehrmitglieder sind, auch nach Beendigung der Mitgliedschaft, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der im Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.
(Anm: LGBl.Nr. 44/2026)Anmerkung, LGBl.Nr. 44 aus 2026,)
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