§ 6 Oö. FWG 2015

Oö. FWG 2015 - Oö. Feuerwehrgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Soweit gesetzlich nichts anderes festgelegt ist, hat jede bzw. jeder, in deren bzw. dessen Interesse die Feuerwehr tätig wird, dem jeweiligen Kostenträger (§ 5 Abs. 1) die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, die Feuerwehr wirdSoweit gesetzlich nichts anderes festgelegt ist, hat jede bzw. jeder, in deren bzw. dessen Interesse die Feuerwehr tätig wird, dem jeweiligen Kostenträger (Paragraph 5, Absatz eins,) die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, die Feuerwehr wird
    1. 1.Ziffer einsbei Bränden,
    2. 2.Ziffer 2zur Abwendung von Brandgefahr,
    3. 3.Ziffer 3bei Elementarereignissen zur Setzung von Erstmaßnahmen zur Abwehr von drohender und zur Beseitigung unmittelbarer Gefahr oder
    4. 4.Ziffer 4bei Unfällen und akuten Notfällen zur Rettung von Menschen und Tierentätig. Die Kosten für im Rahmen von Einsätzen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 nach den Grundsätzen der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit verbrauchten Sondereinsatzmittel und Verbrauchsgüter (zB Schaummittel, Löschpulver, Löschgase, Atemfilter, Atemluft, Bindemittel für Chemikalien, Öl usw.) sind jedenfalls zu ersetzen.tätig. Die Kosten für im Rahmen von Einsätzen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 nach den Grundsätzen der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit verbrauchten Sondereinsatzmittel und Verbrauchsgüter (zB Schaummittel, Löschpulver, Löschgase, Atemfilter, Atemluft, Bindemittel für Chemikalien, Öl usw.) sind jedenfalls zu ersetzen.
  2. (2)Absatz 2,Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der den Einsatz einer Feuerwehr bedingt, oder wer ohne hinreichenden Grund das Ausrücken einer Feuerwehr veranlasst, hat dem Kostenträger der Feuerwehr (§ 5 Abs. 1) die Kosten des Einsatzes und die dabei der Feuerwehr entstandenen Schäden unter Bedachtnahme auf § 1304 ABGB zu ersetzen.Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der den Einsatz einer Feuerwehr bedingt, oder wer ohne hinreichenden Grund das Ausrücken einer Feuerwehr veranlasst, hat dem Kostenträger der Feuerwehr (Paragraph 5, Absatz eins,) die Kosten des Einsatzes und die dabei der Feuerwehr entstandenen Schäden unter Bedachtnahme auf Paragraph 1304, ABGB zu ersetzen.
  3. (3)Absatz 3,Die Gemeinde, in der der Einsatzort liegt, hat dem Kostenträger (§ 5 Abs. 1) einer pflichtbereichsfremden Feuerwehr die Kosten für ihre beim Einsatz verbrauchten Sondereinsatzmittel und Verbrauchsgüter (zB Schaummittel, Löschpulver, Löschgase, Atemfilter, Atemluft, Bindemittel für Chemikalien, Öl usw.) zu ersetzen, sofernDie Gemeinde, in der der Einsatzort liegt, hat dem Kostenträger (Paragraph 5, Absatz eins,) einer pflichtbereichsfremden Feuerwehr die Kosten für ihre beim Einsatz verbrauchten Sondereinsatzmittel und Verbrauchsgüter (zB Schaummittel, Löschpulver, Löschgase, Atemfilter, Atemluft, Bindemittel für Chemikalien, Öl usw.) zu ersetzen, sofern
    1. 1.Ziffer einsihr Einsatz auf Grund einer Anordnung der Einsatzleiterin bzw. des Einsatzleiters (§ 14 Abs. 1 bis 4) erfolgte undihr Einsatz auf Grund einer Anordnung der Einsatzleiterin bzw. des Einsatzleiters (Paragraph 14, Absatz eins bis 4) erfolgte und
    2. 2.Ziffer 2keine Kostenersatzpflicht Dritter gemäß Abs. 1 oder 2 besteht.keine Kostenersatzpflicht Dritter gemäß Absatz eins, oder 2 besteht.
  4. (4)Absatz 4,Abs. 3 gilt sinngemäß auch für Einsätze einer Betriebsfeuerwehr innerhalb ihres Pflichtbereichs, jedoch außerhalb der Anlage oder des Objekts, zu dessen Schutz sie eingerichtet ist.Absatz 3, gilt sinngemäß auch für Einsätze einer Betriebsfeuerwehr innerhalb ihres Pflichtbereichs, jedoch außerhalb der Anlage oder des Objekts, zu dessen Schutz sie eingerichtet ist.
  5. (5)Absatz 5,Die Gemeinde kann für Leistungen der Berufsfeuerwehren und der Freiwilligen Feuerwehren, die gemäß Abs. 1 kostenersatzpflichtig sind, eine Gebührenordnung beschließen und die Kostenersätze mit Bescheid vorschreiben. Hinsichtlich des Ersatzes von Kosten, die den Feuerwehren bei der Erbringung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 4 entstehen, sind die Feuerwehren berechtigt, der Leistungsempfängerin bzw. dem Leistungsempfänger Rechnung zu legen; der Oö. Landes-Feuerwehrverband hat für häufiger anfallende Leistungen Richtsätze festzulegen.Die Gemeinde kann für Leistungen der Berufsfeuerwehren und der Freiwilligen Feuerwehren, die gemäß Absatz eins, kostenersatzpflichtig sind, eine Gebührenordnung beschließen und die Kostenersätze mit Bescheid vorschreiben. Hinsichtlich des Ersatzes von Kosten, die den Feuerwehren bei der Erbringung von Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, entstehen, sind die Feuerwehren berechtigt, der Leistungsempfängerin bzw. dem Leistungsempfänger Rechnung zu legen; der Oö. Landes-Feuerwehrverband hat für häufiger anfallende Leistungen Richtsätze festzulegen.
  6. (6)Absatz 6,Die gesamten Einnahmen aus dem Kostenersatz für Leistungen gemäß § 2 Abs. 4 sind, ausgenommen die Mannschaftskosten, als Beitrag im Sinn des § 5 Abs. 2 letzter Satz zu verwenden. (Anm: LGBl.Nr. 44/2026)Die gesamten Einnahmen aus dem Kostenersatz für Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, sind, ausgenommen die Mannschaftskosten, als Beitrag im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz zu verwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 44 aus 2026,)
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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