§ 31 Oö. FWG 2015 § 31

Oö. FWG 2015 - Oö. Feuerwehrgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant und deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden aus den Reihen der Feuerwehrmitglieder der Betriebsfeuerwehr vom Betrieb bzw. von den gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betrieben und gegebenenfalls der juristischen Person gemäß § 30 Abs. 6 im Einvernehmen bestellt. Dabei kann nur bestellt werden, wer

1.

seit mindestens zwei Jahren aktives Mitglied einer öffentlichen Feuerwehr ist,

2.

mit dem Feuerwehrwesen hinlänglich vertraut ist und die persönliche Eignung zur Führung einer Betriebsfeuerwehr besitzt,

3.

sich der für die Funktion der Feuerwehrkommandantin bzw. des Feuerwehrkommandanten in der Dienstordnung vorgeschriebenen Ausbildung mit Erfolg unterzogen hat und

4.

nicht in einer anderen Organisation des Katastrophenhilfs- und Rettungsdienstes in leitender Stellung tätig ist.

(2) Bei Fehlen einer Voraussetzung nach Abs. 1 Z 3 und 4 ist die Bestellung mit der Auflage zu versehen, dass die fehlende(n) Voraussetzung(en) innerhalb eines Jahres ab der Bestellung erfüllt wird (werden).

(3) Die übrigen stimmberechtigten Mitglieder des Feuerwehrkommandos (§ 17 Abs. 3 Z 3) werden von der Feuerwehrkommandantin bzw. vom Feuerwehrkommandanten mit Bescheid bestellt.

(4) Die Aufgabe des Feuerwehrkommandos ist es, die Feuerwehrkommandantin bzw. den Feuerwehrkommandanten in Angelegenheiten der Betriebsfeuerwehr zu beraten.

(5) Die Funktion als Mitglied des Feuerwehrkommandos erlischt durch

1.

das Enden der aktiven Mitgliedschaft,

2.

ungenützten Ablauf der Frist gemäß Abs. 2,

3.

Zurücklegung der Funktion oder

4.

Enthebung von der Funktion.

(6) Die Erklärung über die Zurücklegung der Funktion ist schriftlich abzugeben und unwiderruflich; beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Die Erklärung wird mit dem Einlangen beim Betrieb bzw. bei einem gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betrieb bzw. bei der juristischen Person gemäß § 30 Abs. 6 wirksam. Die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant ist über den Funktionsverzicht eines Mitglieds des Feuerwehrkommandos unverzüglich zu informieren. Bei einem Funktionsverzicht einer Feuerwehrkommandantin bzw. eines Feuerwehrkommandanten ist die Standortgemeinde zu informieren.

(7) Die Enthebung von der Funktion der Feuerwehrkommandantin bzw. des Feuerwehrkommandanten oder deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter erfolgt durch den Betrieb bzw. durch die gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe und gegebenenfalls die juristische Person gemäß § 30 Abs. 6 im Einvernehmen. Die übrigen Mitglieder sind von der Feuerwehrkommandantin bzw. vom Feuerwehrkommandanten wegen grober Verletzung oder fortlaufender Vernachlässigung ihrer Pflichten, eine nach § 17 Abs. 4 bestellte Person auch bei Wegfall des Bedarfs oder bei Vertrauensverlust von ihrer Funktion durch schriftlichen Bescheid zu entheben.

(8) Funktionen, die - gleich aus welchem Anlass - frei geworden sind, sind unverzüglich gemäß Abs. 1 bis 3 oder § 17 Abs. 4 nachzubesetzen.

(9) Alle Mitglieder des Feuerwehrkommandos üben ihre Funktion ehrenamtlich aus, sofern mit dem Betrieb bzw. einem der gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe oder der juristischen Person gemäß § 30 Abs. 6 nichts anderes vereinbart wird.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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