§ 38 Oö. FWG 2015 § 38

Oö. FWG 2015 - Oö. Feuerwehrgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Dem Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantentag gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant als Vorsitzende bzw. Vorsitzender;

2.

die Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandanten;

3.

die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten;

4.

die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor.

(2) Dem Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantentag obliegt:

1.

die Entgegennahme von Berichten der Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands und die Entgegennahme sonstiger grundsätzlicher Informationen;

2.

die Beratung der Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands in grundsätzlichen Angelegenheiten des Feuerwehrwesens.

(3) Für die Behandlung einzelner Angelegenheiten können Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.

(4) Für eine Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme.

(5) Der Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantentag ist von der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. vom Landes-Feuerwehrkommandanten nach Bedarf einzuberufen; weiters ist er einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel seiner Mitglieder verlangt. Überdies hat die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant mindestens einmal im Jahr den Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantentag zu einer gemeinsamen Sitzung mit der Landes-Feuerwehrleitung einzuberufen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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