§ 43 Oö. FWG 2015 § 43

Oö. FWG 2015 - Oö. Feuerwehrgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. dem Abschnitts-Feuerwehrkommandanten obliegt:

1.

die Übernahme einer Einsatzleitung nach Maßgabe des § 14;

2.

die Leitung des Abschnitts-Feuerwehrkommandos;

3.

die Dienstaufsicht über die einzelnen Feuerwehren seines Abschnitts, insbesondere hinsichtlich der Aus- und Fortbildung sowie der Wirksamkeit von Feuerwehreinsätzen;

4.

Maßnahmen zur Vorbereitung von Einsätzen;

5.

die Durchführung von jährlich mindestens einer Dienstbesprechung;

6.

die Mitwirkung im Rahmen der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung im Sinn des § 10 Abs. 2.

(2) Für jeden Feuerwehrabschnitt (§ 33 Abs. 2) ist eine Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. ein Abschnitts-Feuerwehrkommandant zu wählen. Wahlberechtigt sind die Kommandantinnen bzw. Kommandanten der Feuerwehren in den einzelnen Feuerwehrabschnitten. Die Wahlberechtigten sind von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuberufen. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. § 42 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(3) Wählbar ist jedes Feuerwehrmitglied, das

1.

durch mindestens drei Jahre Feuerwehrkommandantin bzw. Feuerwehrkommandant oder Stellvertreterin bzw. Stellvertreter gewesen ist und

2.

die in der Dienstordnung vorgeschriebene Ausbildung mit Erfolg absolviert hat.

(4) Bewerberinnen bzw. Bewerber, die die Voraussetzung gemäß Abs. 3 Z 1 nicht erfüllen, sind nur dann wählbar, wenn die Landes-Feuerwehrleitung vor der Wahl ihrer Bewerbung zustimmt. Die Zustimmung darf nur

1.

im Einzelfall erfolgen und

2.

wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber die für die Ausübung der Funktion erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Weise glaubhaft macht.

(5) Bewerberinnen bzw. Bewerber, die die Voraussetzung nach Abs. 3 Z 2 zum Zeitpunkt der Wahl nicht erfüllen, sind nur dann wählbar, wenn sie vor der Wahl erklären, dass sie diese Voraussetzung spätestens ein Jahr nach der Wahl erbringen werden.

(6) Die Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. der Abschnitts-Feuerwehrkommandant hat unmittelbar nach ihrer bzw. seiner Wahl im Einvernehmen mit der Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. dem Bezirks-Feuerwehrkommandanten eine benachbarte Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. einen benachbarten Abschnitts-Feuerwehrkommandanten oder eine Feuerwehrkommandantin bzw. einen Feuerwehrkommandanten ihres bzw. seines Abschnitts als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter für den Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung sowie für den Fall des Erlöschens ihrer bzw. seiner Funktion zu bestellen. Bei einem länger als zwei Monate dauernden Stellvertretungsfall ist sinngemäß nach § 27 vorzugehen, wobei mit provisorischer Bestellung der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters die Funktion der bisherigen Stellvertreterin bzw. des bisherigen Stellvertreters erlischt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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