Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.07.2026
(1)Absatz eins,Der Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. dem Abschnitts-Feuerwehrkommandanten obliegt:
1.Ziffer einsdie Übernahme einer Einsatzleitung nach Maßgabe des § 14;die Übernahme einer Einsatzleitung nach Maßgabe des Paragraph 14,;
2.Ziffer 2die Leitung des Abschnitts-Feuerwehrkommandos;
3.Ziffer 3die Dienstaufsicht über die einzelnen Feuerwehren seines Abschnitts, insbesondere hinsichtlich der Aus- und Fortbildung sowie der Wirksamkeit von Feuerwehreinsätzen;
4.Ziffer 4Maßnahmen zur Vorbereitung von Einsätzen;
5.Ziffer 5die Durchführung von jährlich mindestens einer Dienstbesprechung;
6.Ziffer 6die Mitwirkung im Rahmen der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung im Sinn des § 10 Abs. 2.die Mitwirkung im Rahmen der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2,
(2)Absatz 2,Für jeden Feuerwehrabschnitt (§ 33 Abs. 2) ist eine Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. ein Abschnitts-Feuerwehrkommandant zu wählen. Wahlberechtigt sind die Kommandantinnen bzw. Kommandanten der Feuerwehren in den einzelnen Feuerwehrabschnitten. Die Wahlberechtigten sind von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuberufen. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. § 42 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.Für jeden Feuerwehrabschnitt (Paragraph 33, Absatz 2,) ist eine Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. ein Abschnitts-Feuerwehrkommandant zu wählen. Wahlberechtigt sind die Kommandantinnen bzw. Kommandanten der Feuerwehren in den einzelnen Feuerwehrabschnitten. Die Wahlberechtigten sind von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuberufen. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Paragraph 42, Absatz 2, letzter Satz gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3,Wählbar ist jedes Feuerwehrmitglied, das
1.Ziffer einsdurch mindestens drei Jahre Feuerwehrkommandantin bzw. Feuerwehrkommandant oder Stellvertreterin bzw. Stellvertreter gewesen ist und
2.Ziffer 2die in der Dienstordnung vorgeschriebene Ausbildung mit Erfolg absolviert hat.
(4)Absatz 4,Bewerberinnen bzw. Bewerber, die die Voraussetzung gemäß Abs. 3 Z 1 nicht erfüllen, sind nur dann wählbar, wenn die Landes-Feuerwehrleitung vor der Wahl ihrer Bewerbung zustimmt. Die Zustimmung darf nurBewerberinnen bzw. Bewerber, die die Voraussetzung gemäß Absatz 3, Ziffer eins, nicht erfüllen, sind nur dann wählbar, wenn die Landes-Feuerwehrleitung vor der Wahl ihrer Bewerbung zustimmt. Die Zustimmung darf nur
1.Ziffer einsim Einzelfall erfolgen und
2.Ziffer 2wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber die für die Ausübung der Funktion erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Weise glaubhaft macht.
(5)Absatz 5,Bewerberinnen bzw. Bewerber, die die Voraussetzung nach Abs. 3 Z 2 zum Zeitpunkt der Wahl nicht erfüllen, sind nur dann wählbar, wenn sie vor der Wahl erklären, dass sie diese Voraussetzung spätestens ein Jahr nach der Wahl erbringen werden. In besonders begründeten Fällen, insbesondere im Krisen- oder Katastrophenfall, ist diese Frist auf Antrag des Feuerwehrmitglieds von der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. dem Landes-Feuerwehrinspektor längstens um die Dauer des Hinderungsgrundes mit Bescheid zu verlängern. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)Bewerberinnen bzw. Bewerber, die die Voraussetzung nach Absatz 3, Ziffer 2, zum Zeitpunkt der Wahl nicht erfüllen, sind nur dann wählbar, wenn sie vor der Wahl erklären, dass sie diese Voraussetzung spätestens ein Jahr nach der Wahl erbringen werden. In besonders begründeten Fällen, insbesondere im Krisen- oder Katastrophenfall, ist diese Frist auf Antrag des Feuerwehrmitglieds von der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. dem Landes-Feuerwehrinspektor längstens um die Dauer des Hinderungsgrundes mit Bescheid zu verlängern. Anmerkung, LGBl.Nr. 95 aus 2024,)
(6)Absatz 6,Die Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. der Abschnitts-Feuerwehrkommandant hat unmittelbar nach ihrer bzw. seiner Wahl im Einvernehmen mit der Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. dem Bezirks-Feuerwehrkommandanten eine benachbarte Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. einen benachbarten Abschnitts-Feuerwehrkommandanten oder eine Feuerwehrkommandantin bzw. einen Feuerwehrkommandanten ihres bzw. seines Abschnitts als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter für den Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung sowie für den Fall des Erlöschens ihrer bzw. seiner Funktion zu bestellen. Bei einem länger als zwei Monate dauernden Stellvertretungsfall ist sinngemäß nach § 27 vorzugehen, wobei im Fall einer Suspendierung § 27 Abs. 4 nicht gilt. Mit provisorischer Bestellung der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters erlischt die Funktion der bisherigen Stellvertreterin bzw. des bisherigen Stellvertreters. (Anm: LGBl.Nr. 44/2026)Die Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. der Abschnitts-Feuerwehrkommandant hat unmittelbar nach ihrer bzw. seiner Wahl im Einvernehmen mit der Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. dem Bezirks-Feuerwehrkommandanten eine benachbarte Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. einen benachbarten Abschnitts-Feuerwehrkommandanten oder eine Feuerwehrkommandantin bzw. einen Feuerwehrkommandanten ihres bzw. seines Abschnitts als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter für den Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung sowie für den Fall des Erlöschens ihrer bzw. seiner Funktion zu bestellen. Bei einem länger als zwei Monate dauernden Stellvertretungsfall ist sinngemäß nach Paragraph 27, vorzugehen, wobei im Fall einer Suspendierung Paragraph 27, Absatz 4, nicht gilt. Mit provisorischer Bestellung der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters erlischt die Funktion der bisherigen Stellvertreterin bzw. des bisherigen Stellvertreters. Anmerkung, LGBl.Nr. 44 aus 2026,)
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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