§ 44 Oö. FWG 2015

Oö. FWG 2015 - Oö. Feuerwehrgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Funktionen der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten, deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters, der Bezirks- und der Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. der Bezirks- und der Abschnitts-Feuerwehrkommandanten erlöschen durch
    1. 1.Ziffer einsAblauf der Funktionsperiode, jedenfalls aber mit dem Tag der Wahl dieser neuen Organe und Mitglieder von Kollegialorganen des Oö. Landes-Feuerwehrverbands,
    2. 2.Ziffer 2Zurücklegung der Funktion,
    3. 3.Ziffer 3Ablauf des Jahres, in dem die Funktionsinhaberin bzw. der Funktionsinhaber das 65. Lebensjahr vollendet hat,
    4. 4.Ziffer 4Suspendierung von der Funktion (vorläufiges Erlöschen),
    5. 5.Ziffer 5Enthebung von der Funktion,
    6. 6.Ziffer 6Wegfall der Bestellungsvoraussetzungen,
    7. 7.Ziffer 7länger als ein Jahr dauernde Verhinderung,
    8. 8.Ziffer 8dauernder Verlust der Diensttauglichkeit,
    9. 9.Ziffer 9Tod.
    (Anm: LGBl.Nr. 97/2019, 44/2026)Anmerkung, LGBl.Nr. 97 aus 2019,, 44 aus 2026,)
  2. (2)Absatz 2,Die Funktionen der Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandanten erlöschen überdies durch ungenützten Ablauf der Frist gemäß § 42 Abs. 5 oder § 43 Abs. 5. In diesem Fall hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich eine Neuwahl auszuschreiben.Die Funktionen der Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandanten erlöschen überdies durch ungenützten Ablauf der Frist gemäß Paragraph 42, Absatz 5, oder Paragraph 43, Absatz 5, In diesem Fall hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich eine Neuwahl auszuschreiben.
  3. (3)Absatz 3,Die Funktionen der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandanten erlöschen aus den im Abs. 1 - mit Ausnahme der Z 1 - genannten Gründen. Sie erlöschen überdies spätestens mit dem Zeitpunkt, an dem eine neue Stellvertreterin bzw. ein neuer Stellvertreter gemäß § 42 Abs. 6 bzw. § 43 Abs. 6 bestellt wird.Die Funktionen der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandanten erlöschen aus den im Absatz eins, - mit Ausnahme der Ziffer eins, - genannten Gründen. Sie erlöschen überdies spätestens mit dem Zeitpunkt, an dem eine neue Stellvertreterin bzw. ein neuer Stellvertreter gemäß Paragraph 42, Absatz 6, bzw. Paragraph 43, Absatz 6, bestellt wird.
  4. (4)Absatz 4,Die Funktion als Mitglied der Landes-Feuerwehrleitung gemäß § 37 Abs. 1 Z 6 bis 8 erlischt gleichzeitig mit dem Zeitpunkt, an dem die Funktion, die Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der Landes-Feuerwehrleitung war, erlischt, jedenfalls aber mit dem Tag der Wahl dieser neuen Mitglieder der Landes-Feuerwehrleitung. (Anm: LGBl.Nr. 97/2019)Die Funktion als Mitglied der Landes-Feuerwehrleitung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6 bis 8 erlischt gleichzeitig mit dem Zeitpunkt, an dem die Funktion, die Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der Landes-Feuerwehrleitung war, erlischt, jedenfalls aber mit dem Tag der Wahl dieser neuen Mitglieder der Landes-Feuerwehrleitung. Anmerkung, LGBl.Nr. 97 aus 2019,)
  5. (5)Absatz 5,Die Erklärung über die Zurücklegung der Funktion ist schriftlich abzugeben und unwiderruflich; beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Die Erklärung einer Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. eines Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandanten wird mit dem Einlangen bei der Bezirksverwaltungsbehörde und die Erklärung der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters mit dem Einlangen bei der Landesregierung wirksam. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Funktionsverzicht einer Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. eines Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandanten unverzüglich der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. dem Landes-Feuerwehrkommandanten mitzuteilen.
  6. (6)Absatz 6,Die Enthebung von der Funktion hat durch Bescheid zu erfolgen, wenn die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant, deren bzw. dessen Stellvertretung, die Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. der Bezirks-Feuerwehrkommandant oder die Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. der Abschnitts-Feuerwehrkommandant
    1. 1.Ziffer einsdurch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe oder wegen sonstiger mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen, rechtskräftig verurteilt wurde oder
    2. 2.Ziffer 2ihre bzw. seine Pflichten grob verletzt oder fortlaufend vernachlässigt oder
    3. 3.Ziffer 3durch ihr bzw. sein Verhalten sonstige schwerwiegende Gründe, wie etwa eine außerordentliche Schädigung der Interessen oder des Ansehens der Feuerwehr, verwirklicht.
    Zuständig zur Funktionsenthebung von Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandanten ist die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant. (Anm: LGBl.Nr. 44/2026)Zuständig zur Funktionsenthebung von Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandanten ist die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant. Anmerkung, LGBl.Nr. 44 aus 2026,)
  7. (7)Absatz 7,Wird über die Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. den Bezirks-Feuerwehrkommandanten oder die Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. den Abschnitts-Feuerwehrkommandanten die Untersuchungshaft verhängt oder besteht in den Fällen des Abs. 6 Z 2 und 3 ein begründeter Verdacht, hat die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant unmittelbar nach Bekanntwerden die Suspendierung dieses Organs aus seiner Funktion mit Bescheid zu verfügen. (Anm: LGBl.Nr. 44/2026)Wird über die Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. den Bezirks-Feuerwehrkommandanten oder die Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. den Abschnitts-Feuerwehrkommandanten die Untersuchungshaft verhängt oder besteht in den Fällen des Absatz 6, Ziffer 2 und 3 ein begründeter Verdacht, hat die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant unmittelbar nach Bekanntwerden die Suspendierung dieses Organs aus seiner Funktion mit Bescheid zu verfügen. Anmerkung, LGBl.Nr. 44 aus 2026,)
  8. (8)Absatz 8,Wird über die Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. den Bezirks-Feuerwehrkommandanten oder die Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. den Abschnitts-Feuerwehrkommandanten ein Strafverfahren wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, welches bzw. welche mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist bzw. sind oder ein Strafverfahren wegen sonstiger mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen eingeleitet, kann die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant unmittelbar nach Bekanntwerden die Suspendierung dieses Organs aus seiner Funktion mit Bescheid verfügen. (Anm: LGBl.Nr. 44/2026)Wird über die Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. den Bezirks-Feuerwehrkommandanten oder die Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. den Abschnitts-Feuerwehrkommandanten ein Strafverfahren wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, welches bzw. welche mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist bzw. sind oder ein Strafverfahren wegen sonstiger mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen eingeleitet, kann die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant unmittelbar nach Bekanntwerden die Suspendierung dieses Organs aus seiner Funktion mit Bescheid verfügen. Anmerkung, LGBl.Nr. 44 aus 2026,)
  9. (9)Absatz 9,Die Suspendierung der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten oder deren bzw. dessen Stellvertretung erfolgt durch die Landes-Feuerwehrleitung. § 44 Abs. 7 und 8 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 44/2026)Die Suspendierung der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten oder deren bzw. dessen Stellvertretung erfolgt durch die Landes-Feuerwehrleitung. Paragraph 44, Absatz 7 und 8 gelten sinngemäß. Anmerkung, LGBl.Nr. 44 aus 2026,)
  10. (10)Absatz 10,Entfallen die für die Suspendierung maßgeblichen Umstände, hat im Fall der Abs. 7 und 8 die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant und im Fall des Abs. 9 die Landes-Feuerwehrleitung diese unverzüglich aufzuheben. Die Suspendierung der Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. des Bezirks-Feuerwehrkommandanten oder der Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. des Abschnitts-Feuerwehrkommandanten endet spätestens mit der Enthebung aus der Funktion durch die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. den Landes-Feuerwehrkommandanten oder mit dem Ende der Funktionsperiode. Die Suspendierung der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten oder deren bzw. dessen Stellvertretung endet spätestens mit der Enthebung aus der Funktion durch die Landes-Feuerwehrleitung oder mit dem Ende der Funktionsperiode. (Anm: LGBl.Nr. 44/2026)Entfallen die für die Suspendierung maßgeblichen Umstände, hat im Fall der Absatz 7 und 8 die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant und im Fall des Absatz 9, die Landes-Feuerwehrleitung diese unverzüglich aufzuheben. Die Suspendierung der Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. des Bezirks-Feuerwehrkommandanten oder der Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. des Abschnitts-Feuerwehrkommandanten endet spätestens mit der Enthebung aus der Funktion durch die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. den Landes-Feuerwehrkommandanten oder mit dem Ende der Funktionsperiode. Die Suspendierung der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten oder deren bzw. dessen Stellvertretung endet spätestens mit der Enthebung aus der Funktion durch die Landes-Feuerwehrleitung oder mit dem Ende der Funktionsperiode. Anmerkung, LGBl.Nr. 44 aus 2026,)
  11. (11)Absatz 11,Über eine Suspendierung der Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. des Abschnitts-Feuerwehrkommandanten ist die zuständige Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. der zuständige Bezirks-Feuerwehrkommandant unverzüglich zu informieren. (Anm: LGBl.Nr. 44/2026)Über eine Suspendierung der Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. des Abschnitts-Feuerwehrkommandanten ist die zuständige Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. der zuständige Bezirks-Feuerwehrkommandant unverzüglich zu informieren. Anmerkung, LGBl.Nr. 44 aus 2026,)
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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