§ 24 Oö. FWG 2015

Oö. FWG 2015 - Oö. Feuerwehrgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

(1) Die Mitglieder gemäß § 17 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 werden von den wahlberechtigten Feuerwehrmitgliedern auf die Dauer von fünf Jahren (Funktionsperiode) gewählt. Wahlberechtigt sind die aktiven Mitglieder und die Feuerwehrmitglieder der Reserve. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister der Standortgemeinde hat alle Wahlberechtigten sowie im Fall eines Pflichtbereichs gemäß § 8 Abs. 2 auch die Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister des gemeinsamen Pflichtbereichs zur Wahlversammlung einzuladen, in der sie bzw. er den Vorsitz führt. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

(1a) Die Wahlen anlässlich des Endens der Funktionsperiode (Abs. 1) finden alle fünf Jahre statt, wobei diese bis zum 30. April des jeweiligen Wahljahrs durchzuführen sind. (Anm: LGBl. Nr. 97/2019)

(2) Zur Feuerwehrkommandantin bzw. zum Feuerwehrkommandanten oder zu deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter wählbar ist, wer

1.

mindestens fünf Jahre aktives Mitglied der Feuerwehr ist,

2.

mit dem Feuerwehrwesen hinlänglich vertraut ist und die persönliche Eignung zur Führung einer Freiwilligen Feuerwehr besitzt,

3.

sich der für die Funktion der Feuerwehrkommandantin bzw. des Feuerwehrkommandanten in der Dienstordnung vorgeschriebenen Ausbildung und den hiefür erforderlichen Prüfungen mit Erfolg unterzogen hat,

4.

nicht in einer anderen Organisation des Katastrophenhilfs- und Rettungsdienstes in leitender Stellung tätig ist.

(3) Feuerwehrmitglieder, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 zum Zeitpunkt der Wahl nicht erfüllen, sind nur dann wählbar, wenn sie vor der Wahl erklären, dass sie diese Voraussetzungen spätestens zwei Jahre nach der Wahl erbringen werden.

(4) Zur Schriftführerin bzw. zum Schriftführer und zur Kassenführerin bzw. zum Kassenführer sind alle aktiven Feuerwehrmitglieder sowie Feuerwehrmitglieder der Reserve wählbar. Dabei dürfen nur jene Personen gewählt werden, die auf Grund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Übernahme der Funktion geeignet sind. (Anm: LGBl. Nr. 97/2019)

(5) Durch Beschluss des Gemeinderats der Standortgemeinde kann die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrkommandos binnen sechs Wochen nach der Wahl wegen Rechtswidrigkeit des Wahlvorgangs oder wegen des Fehlens einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 oder 4 bei der Landes-Feuerwehrleitung mit aufschiebender Wirkung angefochten werden; die Landes-Feuerwehrleitung entscheidet endgültig mit Bescheid.

(6) Nähere Bestimmungen für die Durchführung der Wahl, insbesondere über die Einberufung, die Einbringung von Wahlvorschlägen, den Wahltag, die Abstimmungsform und die Stimmenauszählung sind von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln.

(7) Die Mitglieder gemäß § 17 Abs. 1 Z 5 und 6 werden von der Feuerwehrkommandantin bzw. vom Feuerwehrkommandanten für die Dauer der Funktionsperiode (Abs. 1) bestellt. Dabei dürfen nur jene Mitglieder der Feuerwehr bestellt werden, die auf Grund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Übernahme der Funktion geeignet sind.

(8) Alle Mitglieder des Feuerwehrkommandos üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

(9) Nach Ablauf der Funktionsperiode haben die Mitglieder des Feuerwehrkommandos ihre Funktion solange auszuüben, bis die neuen Mitglieder gewählt bzw. bestellt sind.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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