Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.07.2026
(1)Absatz eins,Feuerwehrmitglieder, die schuldhaft gegen die Dienstordnung gemäß § 19 verstoßen oder ihre Pflichten gemäß § 20 Abs. 1 bis 4 vernachlässigen, sind durch die Verhängung von Dienststrafen zur Verantwortung zu ziehen. Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht durch die Feuerwehrkommandantin bzw. den Feuerwehrkommandanten oder die jeweils zuständigen Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands bleiben davon unberührt.Feuerwehrmitglieder, die schuldhaft gegen die Dienstordnung gemäß Paragraph 19, verstoßen oder ihre Pflichten gemäß Paragraph 20, Absatz eins bis 4 vernachlässigen, sind durch die Verhängung von Dienststrafen zur Verantwortung zu ziehen. Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht durch die Feuerwehrkommandantin bzw. den Feuerwehrkommandanten oder die jeweils zuständigen Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands bleiben davon unberührt.
(2)Absatz 2,Dienststrafen für Mitglieder von Freiwilligen Feuerwehren sind:
1.Ziffer einsdie mündliche Verwarnung;
2.Ziffer 2der schriftliche Verweis;
3.Ziffer 3die zeitlich begrenzte Aberkennung des Dienstgrades;
4.Ziffer 4der zeitlich begrenzte Entzug der mit der Mitgliedschaft verbundenen Berechtigungen, insbesondere des Wahlrechts;
(3)Absatz 3,Dienststrafen für Mitglieder von Berufsfeuerwehren sind:
1.Ziffer einsdie mündliche Verwarnung;
2.Ziffer 2der schriftliche Verweis.Die Verhängung von Dienststrafen kommt jedoch nur soweit in Betracht, als nicht ein Disziplinarverfahren nach den dienstrechtlichen Vorschriften für Gemeindebedienstete eingeleitet wird.
(4)Absatz 4,Dienststrafen für Mitglieder von Betriebsfeuerwehren sind:
1.Ziffer einsdie mündliche Verwarnung;
2.Ziffer 2der schriftliche Verweis;
3.Ziffer 3die zeitlich begrenzte Aberkennung des Dienstgrades; diese Dienststrafe darf nur verhängt werden, sofern nicht die Mitgliedschaft zur Betriebsfeuerwehr durch den Betrieb bzw. einen der gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe bzw. die juristische Person gemäß § 30 Abs. 6 aufgehoben wird.die zeitlich begrenzte Aberkennung des Dienstgrades; diese Dienststrafe darf nur verhängt werden, sofern nicht die Mitgliedschaft zur Betriebsfeuerwehr durch den Betrieb bzw. einen der gemäß Paragraph 30, Absatz 2, betroffenen Betriebe bzw. die juristische Person gemäß Paragraph 30, Absatz 6, aufgehoben wird.
(5)Absatz 5,Die Dienststrafen sind mit Bescheid zu verhängen; zuständig für die Verhängung der Dienststrafen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 3 und 4 ist die jeweilige Feuerwehrkommandantin bzw. der jeweilige Feuerwehrkommandant. Zuständig zur Verhängung der Dienststrafen gemäß Abs. 2 Z 3, 4 und 5 ist das jeweilige Feuerwehrkommando. (Anm: LGBl.Nr. 44/2026)Die Dienststrafen sind mit Bescheid zu verhängen; zuständig für die Verhängung der Dienststrafen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2, Absatz 3 und 4 ist die jeweilige Feuerwehrkommandantin bzw. der jeweilige Feuerwehrkommandant. Zuständig zur Verhängung der Dienststrafen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, 4 und 5 ist das jeweilige Feuerwehrkommando. Anmerkung, LGBl.Nr. 44 aus 2026,)
(6)Absatz 6,Das Maß für die Art der Strafe ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß Abs. 1. Hat das Feuerwehrmitglied mehrere Dienstvergehen begangen und wird über diese Dienstvergehen gleichzeitig entschieden, ist nur eine Strafe zu verhängen. Diese Strafe ist nach dem schwersten Dienstvergehen zu bemessen, wobei die weiteren Dienstvergehen erschwerend zu werten sind.Das Maß für die Art der Strafe ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß Absatz eins, Hat das Feuerwehrmitglied mehrere Dienstvergehen begangen und wird über diese Dienstvergehen gleichzeitig entschieden, ist nur eine Strafe zu verhängen. Diese Strafe ist nach dem schwersten Dienstvergehen zu bemessen, wobei die weiteren Dienstvergehen erschwerend zu werten sind.
(7)Absatz 7,Der Ausschluss aus einer Feuerwehr steht einer erneuten Mitgliedschaft nicht entgegen. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)Der Ausschluss aus einer Feuerwehr steht einer erneuten Mitgliedschaft nicht entgegen. Anmerkung, LGBl.Nr. 95 aus 2024,)
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 22 Oö. FWG 2015
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 Oö. FWG 2015 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 22 Oö. FWG 2015