§ 19 Bgld. SHG 2000 Arten der Hilfe

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2019 bis 31.12.9999

Die Hilfe für behinderte Menschen umfasst:

1.

Heilbehandlung (§ 21);

2.

orthopädische Versorgung und andere Hilfsmittel (§ 22);

3.

Erziehung und Schulbildung (§ 23);

4.

berufliche Eingliederung (§ 24);

5.

Lebensunterhalt (§ 25);

6.

geschützte Arbeit (§ 26);

7.

Unterbringung in Behinderteneinrichtungen (§ 27);

8.

Förderung und Betreuung durch Beschäftigung (§ 28);

9.

persönliche HilfeIntegrationsbegleitung; soziale Rehabilitation für begünstigte Behinderte (§ 29) und;

10.

Dolmetschkosten für Gehörlose im privaten Bereich zur Unterstützung in wesentlichen Lebensbereichen. und

11.

Persönliche Assistenz (§ 29a).

Stand vor dem 30.09.2019

In Kraft vom 01.09.2010 bis 30.09.2019

Die Hilfe für behinderte Menschen umfasst:

1.

Heilbehandlung (§ 21);

2.

orthopädische Versorgung und andere Hilfsmittel (§ 22);

3.

Erziehung und Schulbildung (§ 23);

4.

berufliche Eingliederung (§ 24);

5.

Lebensunterhalt (§ 25);

6.

geschützte Arbeit (§ 26);

7.

Unterbringung in Behinderteneinrichtungen (§ 27);

8.

Förderung und Betreuung durch Beschäftigung (§ 28);

9.

persönliche HilfeIntegrationsbegleitung; soziale Rehabilitation für begünstigte Behinderte (§ 29) und;

10.

Dolmetschkosten für Gehörlose im privaten Bereich zur Unterstützung in wesentlichen Lebensbereichen. und

11.

Persönliche Assistenz (§ 29a).

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