§ 22 Bgld. LSG 1960 (weggefallen)

Burgenländisches Lichtspielgesetz 1960

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2019 bis 31.12.9999
(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 1 Abs. 1§ 22 , § 3 Abs. 5, § 6 Abs. 1, 2, 3 und 7, § 7 Abs. 1, § 8, § 10 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 13, § 14 Abs. 1, § 15, § 18, § 20 Abs. 1 und § 21 dieses Gesetzes werden als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde (im Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust von der Landespolizeidirektion) mit Verwarnung, Geldstrafe bis zu 220 Euro oder Arreststrafe bis zu drei Wochen geahndetBgld. Unter erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafe auch nebeneinander verhängt werdenLSG 1960 seit 22.11.2019 weggefallen.

(2) In besonders schweren Fällen kann die Strafe der Sperre des Betriebes bis zur Höchstdauer von drei Monaten verhängt werden, wenn bereits drei Geld- oder Arreststrafen wegen Übertretung wesentlicher Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen Vorschriften rechtskräftig verhängt worden sind.

Stand vor dem 22.11.2019

In Kraft vom 26.03.2013 bis 22.11.2019
(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 1 Abs. 1§ 22 , § 3 Abs. 5, § 6 Abs. 1, 2, 3 und 7, § 7 Abs. 1, § 8, § 10 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 13, § 14 Abs. 1, § 15, § 18, § 20 Abs. 1 und § 21 dieses Gesetzes werden als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde (im Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust von der Landespolizeidirektion) mit Verwarnung, Geldstrafe bis zu 220 Euro oder Arreststrafe bis zu drei Wochen geahndetBgld. Unter erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafe auch nebeneinander verhängt werdenLSG 1960 seit 22.11.2019 weggefallen.

(2) In besonders schweren Fällen kann die Strafe der Sperre des Betriebes bis zur Höchstdauer von drei Monaten verhängt werden, wenn bereits drei Geld- oder Arreststrafen wegen Übertretung wesentlicher Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen Vorschriften rechtskräftig verhängt worden sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten