Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV) Fundstelle

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.2019 bis 31.12.9999
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung - EisbAV)
StF: BGBl. II Nr. 384/1999

Änderung

BGBl. II Nr. 444/1999

BGBl. II Nr. 80/2004

BGBl. II Nr. 505/2004

BGBl. II Nr. 536/2006

BGBl. II Nr. 281/2007

BGBl. II Nr. 208/2009

BGBl. II Nr. 156/2011

BGBl. II Nr. 156/2011BGBl. II Nr. 215/2012

BGBl. II Nr. 215/2012BGBl. II Nr. 184/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 3, 7, 21, 24, 60 und 61 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/1999, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Geltungsbereich

§ 2.

Gefahrenraum

2. Abschnitt

Verkehrswege und Arbeitsplätze im Bereich von Gleisen

§ 3.

Verkehrswege

§ 4.

Verkehrswege für Schienenfahrzeuge

§ 5.

Sicherheitsraum

§ 6.

Seitlicher Sicherheitsabstand

§ 7.

Bedienungsraum

§ 8.

Sonderbestimmungen für Tunnel

§ 9.

Gleisenden

§ 10.

Laderampen

§ 11.

Beleuchtungseinrichtungen

§ 12.

Kreuzungen mit anderen schienengebundenen Transporteinrichtungen

3. Abschnitt

Arbeitsvorgänge

§ 13.

Betriebsanweisungen

§ 14.

Allgemeine Bestimmungen über das Verhalten im Gefahrenraum von Gleisen

§ 15.

Bewegen von Schienenfahrzeugen

§ 16.

Kuppeln

§ 17.

Verhalten auf Schienenfahrzeugen während der Fahrt

§ 18.

Aufstellen und Sichern von Schienenfahrzeugen

§ 19.

Be- und Entladen von Schienenfahrzeugen

§ 20.

Benutzung von Drehscheiben und Schiebebühnen

§ 21.

Bewachung von schienengleichen Eisenbahnübergängen

§ 22.

Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung

§ 23.

Ausrüstung mit Arbeitsmitteln

§ 24.

Einsatz von Arbeitnehmern

4. Abschnitt

Zusatzbestimmungen für Bauarbeiten

§ 25.

Betriebsanweisungen für Bauarbeiten

§ 26§ 25a.

SicherungsmaßnahmenGrundsatzbestimmungen für Bauarbeiten

§ 26a§ 26.

Sicherungsmaßnahmen im Tunnel

§ 26a

Sicherungsmaßnahmen im Tunnel

§ 26b.

Sicherungsmaßnahmen für Dritte

§ 27.

Einsatz der Sicherungsaufsicht

§ 28.

Aufgaben der Sicherungsaufsicht

§ 29.

Einsatz von Sicherungsposten

§ 30.

Aufgaben der Sicherungsposten

§ 31.

Ausrüstung der Sicherungsposten

§ 32.

Vorbereitung der Bauarbeiten

§ 33.

Verhalten bei Bauarbeiten

§ 34.

Lagerung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen

§ 35.

Arbeiten an Weichen

§ 36.

Arbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen

5. Abschnitt

Kennzeichnung

§ 37.

Signale

§ 37a.

Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen

6. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsmittel

§ 38.

Abnahmeprüfung

§ 39.

Wiederkehrende Prüfung

§ 40.

Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen

§ 41.

Prüfung nach Aufstellung

§ 41a.

Wartung von ArbeitsmittelnWartungsbücher, Prüfbefunde

§ 42.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

7. Abschnitt

Beschaffenheit von Arbeitsmitteln

§ 43.

Drehscheiben und Schiebebühnen

§ 44.

Seil- und Kettenzuganlagen

§ 45.

Hemmschuhe

§ 46.

Schienenfahrzeuge

§ 47.

Führerstände von Triebfahrzeugen und Steuerwagen

8. Abschnitt

Nachweis der Fachkenntnisse

§ 48.

Beschäftigung der Arbeitnehmer mit Fachkenntnissen

§ 49.

Fachkenntnisausbildung

§ 50.

Ausbildungsteilnahme

§ 51.

Ermächtigung von Ausbildungseinrichtungen

9. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 52.

Übergangsbestimmungen

§ 53.

In-Kraft-Treten

Anhang 1:

Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet Sicherungsposten

Anhang 2:

Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet Sicherungsaufsicht

Anhang 3:

Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet Betriebsleiter

Stand vor dem 04.07.2019

In Kraft vom 12.05.2011 bis 04.07.2019
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung - EisbAV)
StF: BGBl. II Nr. 384/1999

Änderung

BGBl. II Nr. 444/1999

BGBl. II Nr. 80/2004

BGBl. II Nr. 505/2004

BGBl. II Nr. 536/2006

BGBl. II Nr. 281/2007

BGBl. II Nr. 208/2009

BGBl. II Nr. 156/2011

BGBl. II Nr. 156/2011BGBl. II Nr. 215/2012

BGBl. II Nr. 215/2012BGBl. II Nr. 184/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 3, 7, 21, 24, 60 und 61 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/1999, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Geltungsbereich

§ 2.

Gefahrenraum

2. Abschnitt

Verkehrswege und Arbeitsplätze im Bereich von Gleisen

§ 3.

Verkehrswege

§ 4.

Verkehrswege für Schienenfahrzeuge

§ 5.

Sicherheitsraum

§ 6.

Seitlicher Sicherheitsabstand

§ 7.

Bedienungsraum

§ 8.

Sonderbestimmungen für Tunnel

§ 9.

Gleisenden

§ 10.

Laderampen

§ 11.

Beleuchtungseinrichtungen

§ 12.

Kreuzungen mit anderen schienengebundenen Transporteinrichtungen

3. Abschnitt

Arbeitsvorgänge

§ 13.

Betriebsanweisungen

§ 14.

Allgemeine Bestimmungen über das Verhalten im Gefahrenraum von Gleisen

§ 15.

Bewegen von Schienenfahrzeugen

§ 16.

Kuppeln

§ 17.

Verhalten auf Schienenfahrzeugen während der Fahrt

§ 18.

Aufstellen und Sichern von Schienenfahrzeugen

§ 19.

Be- und Entladen von Schienenfahrzeugen

§ 20.

Benutzung von Drehscheiben und Schiebebühnen

§ 21.

Bewachung von schienengleichen Eisenbahnübergängen

§ 22.

Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung

§ 23.

Ausrüstung mit Arbeitsmitteln

§ 24.

Einsatz von Arbeitnehmern

4. Abschnitt

Zusatzbestimmungen für Bauarbeiten

§ 25.

Betriebsanweisungen für Bauarbeiten

§ 26§ 25a.

SicherungsmaßnahmenGrundsatzbestimmungen für Bauarbeiten

§ 26a§ 26.

Sicherungsmaßnahmen im Tunnel

§ 26a

Sicherungsmaßnahmen im Tunnel

§ 26b.

Sicherungsmaßnahmen für Dritte

§ 27.

Einsatz der Sicherungsaufsicht

§ 28.

Aufgaben der Sicherungsaufsicht

§ 29.

Einsatz von Sicherungsposten

§ 30.

Aufgaben der Sicherungsposten

§ 31.

Ausrüstung der Sicherungsposten

§ 32.

Vorbereitung der Bauarbeiten

§ 33.

Verhalten bei Bauarbeiten

§ 34.

Lagerung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen

§ 35.

Arbeiten an Weichen

§ 36.

Arbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen

5. Abschnitt

Kennzeichnung

§ 37.

Signale

§ 37a.

Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen

6. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsmittel

§ 38.

Abnahmeprüfung

§ 39.

Wiederkehrende Prüfung

§ 40.

Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen

§ 41.

Prüfung nach Aufstellung

§ 41a.

Wartung von ArbeitsmittelnWartungsbücher, Prüfbefunde

§ 42.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

7. Abschnitt

Beschaffenheit von Arbeitsmitteln

§ 43.

Drehscheiben und Schiebebühnen

§ 44.

Seil- und Kettenzuganlagen

§ 45.

Hemmschuhe

§ 46.

Schienenfahrzeuge

§ 47.

Führerstände von Triebfahrzeugen und Steuerwagen

8. Abschnitt

Nachweis der Fachkenntnisse

§ 48.

Beschäftigung der Arbeitnehmer mit Fachkenntnissen

§ 49.

Fachkenntnisausbildung

§ 50.

Ausbildungsteilnahme

§ 51.

Ermächtigung von Ausbildungseinrichtungen

9. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 52.

Übergangsbestimmungen

§ 53.

In-Kraft-Treten

Anhang 1:

Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet Sicherungsposten

Anhang 2:

Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet Sicherungsaufsicht

Anhang 3:

Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet Betriebsleiter

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