§ 20 EisbAV Benutzung von Drehscheiben und Schiebebühnen

EisbAV - Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß

1.

Drehscheiben und Schiebebühnen vor dem Befahren gegen Bewegen gesichert werden und

2.

Schienenfahrzeuge auf Drehscheiben und Schiebebühnen so aufgestellt werden, daß zwischen ihnen und Teilen der Umgebung ein Sicherheitsabstand von 0,5 m eingehalten ist.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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