Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsFür Arbeiten im Gefahrenraum von Gleisen sind den Arbeitnehmern Warnkleidung sowie Sicherheits- oder Schutzschuhe zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2Im Gefahrenraum von Gleisen darf nur enganliegende Kleidung getragen werden.
(3)Absatz 3Durch die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung darf die Wahrnehmbarkeit der Warnsignale nicht beeinträchtigt werden.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 22 EisbAV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 EisbAV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 22 EisbAV