§ 47 EisbAV Führerstände von Triebfahrzeugen und Steuerwagen

EisbAV - Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Führerstände von Triebfahrzeugen und Steuerwagen müssen so gestaltet und angeordnet sein, dass diese Fahrzeuge sicher geführt werden können. Insbesondere müssen eine ausreichende Bewegungsfreiheit und ein ausreichendes Sichtfeld vorhanden sein. Der Fahrzeugführerplatz, insbesondere der Fahrzeugführersitz, muss nach den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln und Erkenntnissen eingerichtet sein.

(2) Führerstände von Triebfahrzeugen und Steuerwagen müssen so gestaltet sein, dass keine Sichtbeeinträchtigung durch störende Lichtreflexionen zu erwarten ist.

(3) Führerstände von Triebfahrzeugen und Steuerwagen müssen mit technischen Einrichtungen ausgestattet sein, die eine Regelung der Raumtemperatur, insbesondere eine Senkung der Raumtemperatur, ermöglichen. Dies gilt nicht für Dampflokomotiven mit nicht geschlossenem Führerstand.

(4) Führerstände von Triebfahrzeugen und Steuerwagen müssen so gebaut sein, dass sie im Notfall rasch verlassen werden können.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 47 EisbAV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 47 EisbAV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 47 EisbAV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 47 EisbAV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 47 EisbAV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 46 EisbAV
§ 48 EisbAV