Entscheidungen zu § 3 Abs. 1 MeldeG

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Entscheidungen 1-9 von 9

RS UVS Oberösterreich 2005/06/13 VwSen-230904/12/Gf/Wü

Rechtssatz: Nach § 22 Abs.1 Z.1 iVm § 2 Abs.1 und § 3 Abs.1 MeldeG begeht u. a. derjenige, der die ihn treffende Meldepflicht nicht erfüllt, indem er in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ohne sich innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen. Im gegenständlichen Fall wird auch vom Beschwerdeführer selbst nicht bestritten, dass er beginnend im Jahr 2003 bis zum 30. September 2004 unter der verfahrensg... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 13.06.2005

RS UVS Kärnten 1997/12/12 KUVS-1432/1/97

Rechtssatz: Beabsichtigt die erste Instanz die Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich zu belangen, da sie sich nicht innerhalb von drei Tagen vor oder nach der Aufgabe ihrer Unterkunft in der Wohnung bei der Meldebehörde abmeldete, sondern diese - wie die Erstinstanz vermeint - bis zum Ende des Bestandsvertrages benützte, so wäre sie nach Auffassung der Erstinstanz verhalten gewesen, sich innerhalb von drei Tagen vor bzw nach dem 7.2.1997 bei der Meldebehörde abzumelden. Wird dieser Tatvor... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 12.12.1997

RS UVS Kärnten 1997/10/30 KUVS-1297/1/97

Rechtssatz: Gibt der Beschuldigte selbst eine bestimmte Adresse als seinen Aufenthaltsort an, befindet sich auch dort und nimmt an dieser Adresse auch eigenhändige Rückscheinbriefsendungen entgegen, so ist diese Adresse als Wohnadresse anzunehmen und der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn er seiner Meldepflicht gemäß § 3 Abs 1 Meldegesetz nicht nachkommt. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 30.10.1997

RS UVS Kärnten 1997/09/08 KUVS-980/5/97

Rechtssatz: Nimmt jemand in einer Wohnung Unterkunft und unterläßt es binnen drei Tagen die Anmeldung bei der Meldebehörde vorzunehmen, verletzt dieser die gesetzliche Meldepflicht und macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 08.09.1997

TE UVS Steiermark 1996/10/08 30.4-100/96

Auf Grund des von der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grundlage der am 7.10.1996 vorgenommen, öffentlichen, mündlichen Verhandlung ergeben sich folgende Feststellungen: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 10.5.1996 war über Frau E. M. auf Rechtsgrundlage des § 22 Abs 1 Meldegesetz wegen Übertretung der §§ 1 Abs 1, 7 Abs 1 und 3 Abs 1 eine Geldstrafe von S 50... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 08.10.1996

RS UVS Steiermark 1996/10/08 30.4-100/96

Rechtssatz: Die Anmeldepflicht nach § 3 Abs 1 MeldeG stellt auf das Faktum der Unterkunftnahme (ordnungsgemäßer Gebrauch von Unterkunft bzw. Wohnung) ab, und zwar unabhängig vom Grund derselben. Daher ist die Unterlassung der erforderlichen Meldung zumindest als Fahrlässigkeit zu verantworten, wenn Unterkunft in einer Wohnung genommen worden ist, ohne daß die diesbezüglichen privatrechtlichen (mietrechtlichen) Voraussetzungen bestanden haben, worauf der Wohnungseigentümer ein Gerichtsverfa... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 08.10.1996

TE UVS Steiermark 1996/08/30 30.3-23/96

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er "halte sich ständig in St. L., Sch. 17, auf, wobei Sie sich seit Ihrer Abmeldung aus St. L. (12.9.1994) bis zum heutigen Tage beim zuständigen Gemeindeamt nicht wieder angemeldet haben" und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs 1 Meldegesetz 1991 begangen. Hiefür wurde gemäß § 22 Abs 1 leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag) verhängt... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 30.08.1996

RS UVS Steiermark 1996/08/30 30.3-23/96

Rechtssatz: Die Tatzeit der Unterlassung der Anmeldung nach § 3 Abs 1 MeldeG war mit "seit der Abmeldung am 12.9.1994 bis 23.4.1996" nicht ausreichend im Sinne des § 44 a Z 1 VStG umschrieben. So beginnt die in § 3 Abs 1 MeldeG bestimmte 3-Tagesfrist am Tag nach der Unterkunftnahme (und daher nicht bereits am Tag der vorangegangenen Abmeldung). Weiters könnten im konkreten Fall mehrere Übertretungen nach § 3 Abs 1 MeldeG vorliegen, da dieser Aufenthalt nach ständiger Verantwortung des Beru... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 30.08.1996

RS UVS Oberösterreich 1996/03/05 VwSen-230496/2/Br

Rechtssatz: Nach § 3 Abs.1 Meldegesetz ist jemand der in einer Wohnung Unterkunft nimmt, innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden. Nach § 7 Abs.1 trifft diese Meldepflicht den Unterkunftnehmer. Gemäß § 22 Abs.1 iVm Abs.7 ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S und im Wiederholungsfall bis zu 30.000 S zu bestrafen, wer die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt. Angesichts dieser klaren Rechtslage ist für den Berufungswerber mit seinem Hi... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 05.03.1996

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