Die Anmeldepflicht nach § 3 Abs 1 MeldeG stellt auf das Faktum der Unterkunftnahme (ordnungsgemäßer Gebrauch von Unterkunft bzw. Wohnung) ab, und zwar unabhängig vom Grund derselben. Daher ist die Unterlassung der erforderlichen Meldung zumindest als Fahrlässigkeit zu verantworten, wenn Unterkunft in einer Wohnung genommen worden ist, ohne daß die diesbezüglichen privatrechtlichen (mietrechtlichen) Voraussetzungen bestanden haben, worauf der Wohnungseigentümer ein Gerichtsverfahren zum Zweck der Delogierung der Unterkunftnehmerin eingeleitet hatte. Die Verantwortung der Unterkunftnehmerin, daß ihr die Durchführung der Anmeldung nicht möglich gewesen sei, da der (angebliche) Vermieter die erforderliche Unterschrift nicht geleistet hätte, stellt somit keinen Rechtfertigungsgrund dar.