§ 66 EheG a) Unterhaltspflicht bei Scheidung wegen Verschuldens

EheG - Ehegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte hat dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren.

In Kraft seit 01.07.1978 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 66 EheG


Kommentar zum § 66 EheG von Dr. Reinhard Pitschmann

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Unterhalt nach der Scheidung Nach wie vor macht es einen erheblichen Unterschied, ob bei einer Scheidung das alleinige oder überwiegende Verschulden eines der Ehegatten festgestellt werden wird.  Der allein oder überwiegend Schuldige hat dem Anderen den nach den Lebensverhäl... mehr lesen...

§ 66 EheG | 2. Version | 2523 Aufrufe | 21.11.13

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1 Diskussion zu § 66 EheG


Witwenunterhalt nach Scheidung von APO-8076 zum § 66 EheG

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Ich hab eine Frage - die mir bisher niemand beantworten konnte: Ich bin lt. § 49 EheG schuldlos geschieden. Mein Ex ist im Vorjahr verstorben. Noch immer ist das Aufteilungsverfahren nicht beendet (die Verlassenschaft auch noch nicht). Jedenfalls habe ich eine Witwenpension beantragt, und die w... mehr lesen...

§ 66 EheG | 0 Antworten | 1671 Aufrufe | 05.06.18

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