§ 56 EheG Verzeihung

EheG - Ehegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens besteht nicht, wenn sich aus dem Verhalten des verletzten Ehegatten ergibt, daß er die Verfehlung des anderen verziehen oder sie als ehezerstörend nicht empfunden hat.

In Kraft seit 01.08.1938 bis 31.12.9999
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