Kommentar zum § 1 ABGB

mikeross am 09.01.2026

zu § 1 ABGB

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    I. Allgemeines

1  Aus § 1 ergibt sich eine, wenn auch aus heutiger Sicht nicht mehr brauchbare1, begriffliche Abgrenzung des Privatrechts vom öffentlichen Recht.

2  Dem römischen Rechtsgrundsatz „publicum ius est quod ad statum rei Romanae spectat, privatum quod ad singulorem utilitatem“folgend, werden hier unter „bürgerlichem Recht“ die allgemeinen Regelungen des Privatrechts verstanden, die Rechte und Pflichten der einzelnen Bürger unter sich betreffen („bürgerliches Recht“, „Zivilrecht“).3 Die Definition des § 1 deckt sich trotz der historisch bedingten begrifflichen Unschärfe weitestgehend mit der des „Allgemeinen Privatrechts“, das mittlerweile um die speziellen Rechtsinstitute der Sonderprivatrechte (zB Unternehmensrecht, Arbeitnehmerrechte, Wertpapierrecht) ergänzt wurde.4

    II. Begriffe

3     Gesetz“ ist hier im weiten Sinn zu verstehen und kann sich auf verschiedene materielle Rechtsquellen beziehen.

  Unter bürgerlichem Recht ist nicht nur inländisches Recht zu verstehen. Bürgerliches Recht sind sämtliche materielle Vorschriften des jeweils auf einen Rechtsfall in Österreich anzuwendenden Privatrechtes.5

5  Die Formulierung „Einwohner des Staates“ ist umfangreicher auszulegen und beinhaltet neben den in Österreich wohnhaften Personen auch alle anderen Rechtssubjekte, Rechte und Pflichten im Wirkungsbereich der österr Rechtsordnung zugeordnet werden können (hL). Darunter fallen jedenfalls alle natürliche und juristische Personen (vgl §§ 26, 290 ABGB), sofern sie privatwirtschaftlich und nicht in Ausübung einer hoheitlichen Funktion tätig sind.

Die Privatrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts ergibt sich auch aus Art 17 B-VG für Bund und Länder, aus Art 116 Abs 2 B-VG für die Gemeinden und aus Art 116a Abs 1 B-VG für Gemeindeverbände.

Ebenso gilt dies für im Ausland befindliche Rechtssubjekte, wenn aufgrund von Kollisionsnormen des IPR innerstaatliches Recht anzuwenden ist (vgl IPR-G, Rom I-VO, Rom II-VO, Rom III-VO, Rom IV-VO, § 33 ABGB).6

Im Zweifel, ob ein bestimmter Verwaltungsakt im Bereich der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung zu ergehen hat, ist letzteres anzunehmen.7

6  § 1 bietet mit der Formulierung „unter sich“ einen Anhaltspunkt zur Abgrenzung zwischen bürgerlichem und öffentlichem Recht, in dem es auf die für das bürgerliche Recht zentrale Gleichordnung zwischen den Rechtssubjekten abzielt (s Rz 9).8

 III. Abgrenzung Privatrecht - öffentliches Recht

7   Aufgrund der uneinheitlichen Begriffsverwendung des Gesetzgebers muss jede Norm grds für sich betrachtet werden, wenn es um die Zuordnung einer Rechtssache zum bürgerlichen bzw. öffentlichen Recht geht. Die Einteilung ist dann unproblematisch, wenn die Rechtsnorm selbst ausdrücklich auf ein Rechtsgebiet verweist (vgl § 1338 ABGB; § 40 Abs 1 NÖ KJHG; § 1 Abs 1 ArbVG).9 Ein starkes Indiz, aber noch keine abschließende Klärung, kann auch die Zuweisung an eine bestimmte Behörde in der Frage der Zuordnung zu einem Rechtgebiet bieten (s auch Rz 12).10 

8  In der L haben sich über die Zeit verschiedene Theorien zur Abgrenzung der beiden Rechtsgebiete entwickelt. Die bereits im römischen Recht gebrauchte Interessentheorie11 wägt bei der Einordnung ab, ob durch eine Rechtsnorm die Interessen des Individuums bzw der Allgemeinheit geschützt werden.

Diese Abgrenzungsmethode stößt jedoch an ihre Grenzen, wenn es um komplexe Sachverhalte geht, bei denen sowohl Individual-, als auch Gemeinschaftsinteressen berücksichtigt werden müssen (zB im Baurecht).

 Die Subjektionstheorie12 verortet in bürgerlichen Rechtssachen (zB durch die mehrfach positivrechtlich abgesicherte Privatautonomie) überwiegende Gleichordnung zwischen den Parteien, während im öffentlichen Recht ein übergeordnetes Rechtssubjekt einseitige Gestaltungsakte setzen kann, denen das untergeordnete Rechtssubjekt unterworfen ist.13

Auch diese Theorie bietet keine scharfe Trennlinie zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht, da in vielen praxisrelevanten Fragen des bürgerlichen Rechts trotz theoretischer Gleichordnung häufig ein Informations- und Machtgefälle und damit eine faktische Abhängigkeit zwischen den Rechtssubjekten besteht (zB im Arbeitsrecht, Mietrecht). Ebenso ist bei Verträgen zwischen zwei gleichrangigen Körperschaften öffentlichen Rechts eine Gleichordnung anzunehmen.

10 In einigen Fällen hilft die Subjektstheorie weiter, die darauf abstellt, ob im konkreten Sachverhalt die handelnde Person mit Hoheitsgewalt (imperium), insb mit Befehls- und Zwangsgewalt, ausgestattet ist und diese ausübt.14

11  L und Rsp vertritt eine kombinierte Betrachtungsweise aus den obigen Ansätzen, insb aus Subjekts- und Subjektionstheorie.15 Zunehmend wird neben den drei großen Haupttheorien eine typisierte Betrachtungsweise verfolgt, die einzelne charakteristische Indikatoren der beiden Rechtsgebiete bestimmten Handlungen zuordnet und mithilfe von analog begründeten Entscheidungen Rückschlüsse auf deren Zuordnung zieht.16

 IV. Notwendigkeit der Abgrenzung

12   Die Entscheidung, zu welchem Rechtsgebiet eine Forderung zu zählen ist, hat insb in der Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs und der Kompetenzverteilung entscheidende Bedeutung. § 1 JN ordnet an, dass die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, soweit nichts anders bestimmt ist, durch die ordentlichen Gerichte (Bezirksgerichte, Landesgerichte, usw) ausgeübt wird. Im Gegensatz dazu sind für die Vollziehung der Normen des öffentlichen Rechts grundsätzlich (allenfalls weisungsgebundene) Verwaltungsbehörden zuständig. Dies folgte aus der Ratifikation der EMRK, die in Art 6 Abs 1 EMRK jedermann das Recht auf Anhörung seiner zivilrechtlichen Ansprüche („civil rights“) vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht einräumt. Weiters setzt Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG die Unterscheidung von öffentlichem und Privatrecht voraus, in dem es die Zuständigkeit für das Zivilrechtswesen (mit wenigen Ausnahmen) auf den Bund überträgt.

Der VfGH konkretisiert diesen Anspruch derart, dass im Kernbereich der civil rights ausschließlich die ordentlichen Gerichte oder sogenannte „Tribunale“ zu entscheiden haben, während im Randbereich der öffentlich-rechtlicher Eingriffe in private Rechtsstellungen auch Verwaltungsbehörden tätig werden können. Es genügt die Möglichkeit der nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH bzw. den VfGH.17

13  Besondere praktische Relevanz hat die Abgrenzung außerdem bei der Entscheidung, ob ein Rechtsträger (Bund, Länder, Gemeinden oder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts) für den Schaden, den eine als ihr Organ handelnde Person in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten schuldhaft zugefügt hat, haftet (§ 1 AHG).

  V. Judikaturbeispiele

14   Die Rsp berücksichtigt ua, welche rechtstechnischen Mittel zur Aufgabenerfüllung dem hoheitlich handelnden Organ gesetzlich eingeräumt wurden,18 ob Erwerbs- und Gewinnstreben als bestimmende Faktoren des Handelns ausscheiden (Akte der „schlichten Hoheitsverwaltung“)19 und ob bei der von einer mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Person gesetzte Handlung noch der hinreichend enge innere und äußere Zusammenhang zum Organhandeln bestand.

 

 

Kein Organhandeln ist gegeben, wenn eine schädigende Handlung nur bei Gelegenheit der Ausübung öffentlicher Gewalt begangen wurde, zB im Rahmen einer privaten Gefälligkeit anlässlich einer als zum Bereich der Vollziehung der Gesetze zu rechenden Tätigkeit, auch wenn es sich um eine beabsichtigte (nicht zu den Dienstpflichten gehörende) Hilfeleistung handelt.21

 

15 Als privatrechtliche Forderung qualifiziert die Rsp ua Schadenersatzansprüche, auch wenn sie auf einem öffentliche-rechtlichen Verhältnis beruhen,22 sofern keine gegenteilige Zuordnung positivrechtlich verankert ist.

 

 



1 Posch in Schwimann/Kodek, § 1 Rz 2.
2 Ulpian in D. 1, 1, 1, 2.
3 Zeiller, Commentar I 33 f.
Koziol/Welser 13 I 4 f; P. Bydlinski, Allgemeiner Teil6 1.
RS0008650.
Kerschner/Kehrer in Fenyves/Kerschner/Vonkilch (Hrsg), Großkommentar zum ABGB - Klang-Kommentar - §§ 1 - 43 ABGB, Methodenlehre und Personenrecht(2014) zu § 1 ABGB Rz 5; Schauer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 § 1 Rz 2; OGH 10.11.1977, 7 Ob 689/77.
7 RS0050117.
8 Zeiller, Commentar I 33 f.
RS0045438, ua OGH 23.02.2022, 3 Ob 199/21tF. Bydlinski in Rummel § 1 Rz 8; Kerschner/Kehrer in Fenyves/Kerschner/Vonkilch (Hrsg), Großkommentar zum ABGB § 1 Rz 9.
10 B. Raschauer, Verwaltungsrecht4 193.
11 Rill, Zur Abgrenzung des öffentlichen vom privaten Recht, ZÖR 11 (1961) 457 ff.
12 G. Jellinek, Allgemeine Staatslehre 384.
13 RS0045438
14 D. Schmidt, Die Unterscheidung von privatem und öffentlichem Recht (1985) 174 ff; Schauer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 1 Rz 7.
15 
F. Bydlinski, Kriterien und Sinn der Unterscheidung von Privatrecht und öffentlichem Recht, AcP 194, 329 ff; Egger in Schwimann/Neumayr, § 1 Rz 2; OGH 27.03.2001, 1 Ob 71/01z.
16 Posch in Schwimann/Kodek, § 1 Rz 5.
17 VfGH 14.10.1987 = VfSlg 11.500/1987, zuletzt 
VwGH 07.11.2005, 2005/17/086.
23 JBl 1953, 655.

 

 

§ 1 ABGB | 1. Version | 44 Aufrufe | 09.01.26
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Zitiervorschlag: mikeross in jusline.at, ABGB, § 1, 09.01.2026
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