- RS0050075">1 Ob 15/82
Veröff: SZ 55/82
- RS0050075">1 Ob 39/87
nur: Für die Abgrenzung der Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze und einer privaten kommt es darauf an, ob zwischen der Erfüllung von Aufgaben hoheitlicher Dienstsetzung (hier: Teilnahme an einer dienstlichen Schisportveranstaltung der Gendarmerie) und der schädigenden Handlung selbst (hier: Hilfeleistung für eine gestürzte Skifahrerin) noch ein derart enger Zusammenhang besteht, dass auch die konkrete Handlung noch als Vollziehung der Gesetze zu werten ist. (T1)
Beisatz: Hier: Präsenzdiener (T2)
Veröff: SZ 60/264
- RS0050075">1 Ob 29/91
Auch
- RS0050075">1 Ob 35/95
Auch
- RS0050075">1 Ob 1009/96
Entscheidungstext OGH 11.03.1996 1 Ob 1009/96
nur: Kein Organhandeln ist gegeben, wenn eine schädigende Handlung nur bei Gelegenheit der Ausübung öffentlicher Gewalt begangen wurde, zB im Rahmen einer privaten Gefälligkeit anläßlich einer als zum Bereich der Vollziehung der Gesetze zu rechenden Tätigkeit. (T3)
- RS0050075">1 Ob 140/98i
Vgl auch
- RS0050075">1 Ob 56/98m
Vgl auch; nur T3; Veröff: SZ 71/99
- RS0050075">1 Ob 92/99g
Auch; nur T3
- RS0050075">1 Ob 18/06p
Vgl auch; Beisatz: Handlungen und Unterlassungen mit Schadensfolgen, die vom Organ anlässlich bzw bei Gelegenheit außerhalb seines Tätigkeitsbereichs begangen werden, etwa wenn das Organ als Privatperson tätig wird. (T4)
- RS0050075">1 Ob 121/09i
nur: Für die Abgrenzung der Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze und einer privaten kommt es darauf an, ob zwischen der Erfüllung von Aufgaben hoheitlicher Dienstsetzung und der schädigenden Handlung selbst noch ein derart enger Zusammenhang besteht, dass auch die konkrete Handlung noch als Vollziehung der Gesetze zu werten ist; es muss zwischen beiden nicht nur ein äußerer, sondern auch ein innerer Zusammenhang bestehen. (T5)
- RS0050075">1 Ob 208/10k
Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Interview (keine Anwendung des
§ 9 Abs 5 AHG). (T6)
- RS0050075">1 Ob 208/12p
Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 208/12p
Vgl; nur T3; Veröff: SZ 2012/137
- RS0050075">1 Ob 24/15h
Entscheidungstext OGH 17.09.2015 1 Ob 24/15h
Auch; nur T3
- RS0050075">1 Ob 201/16i
Entscheidungstext OGH 27.02.2017 1 Ob 201/16i
nur T3; nur T5; Beisatz: Hier: Die bloße Möglichkeit einer indirekten Einflussnahme des Landeshauptmanns auf Vorstände, nämlich über den Weg der der Landesregierung zukommenden Befugnis (also seiner Mitwirkung bei) der Bestellung (oder Abberufung) der (privatwirtschaftlich tätigen) Aufsichtsratsmitglieder (hier: der Kärntner Landes? und Hypothekenbank?Holding; KLH), welche wiederum ihrerseits die Vorstände hätten abberufen können, weist noch keinen ausreichenden Zusammenhang mit hoheitlichen Befugnissen auf. (T7)
- RS0050075">1 Ob 134/20t
Vgl auch
- RS0050075">1 Ob 123/20z
nur: Kein Organhandeln ist gegeben, wenn eine schädigende Handlung nur bei Gelegenheit der Ausübung öffentlicher Gewalt begangen wurde. (T8)
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Vorsätzliche Tötung unter Präsenzdienern. Der Mord beruhte auf einem selbständigen Willensentschluss, der außerhalb eines jeden Sachzusammenhangs mit dem Wachauftrag stand, den der Täter als Organ zu erfüllen hatte, und wurde daher auch nicht in Vollziehung der Gesetze begangen. Der Schaden wurde nur bei Gelegenheit der Ausübung hoheitlicher Tätigkeit verursacht. (T9)
- RS0050075">1 Ob 109/21t
vgl; Beisatz: Hier: Haltung eines Polizeidiensthundes. (T10)
Anm: Veröff: SZ 2021/81
- RS0050075">7 Ob 35/22f
Vgl
- RS0050075">1 Ob 37/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 08.04.2024 1 Ob 37/24h
Beisatz: An einem inneren Zusammenhang mit einer hoheitlichen Tätigkeit fehlt es jedoch, wenn eine schädigende Handlung nur „bei Gelegenheit“ der Ausübung öffentlicher Gewalt begangen wurde. (T11)
- RS0050075">1 Ob 167/24a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 1 Ob 167/24a
vgl; Beisatz: Ist eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur, sind auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt anzusehen, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen. (T12)
Beisatz: Hier: Zurechnung des Verhaltens des Bürgermeisters zur Gemeinde. (T13)
- RS0050075">9 ObA 38/25s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.08.2025 9 ObA 38/25s
nur T5