I. Allgemeines
1 Aus § 1 ergibt sich eine, wenn auch aus heutiger Sicht nicht mehr brauchbare1, begriffliche Abgrenzung des Privatrechts vom öffentlichen Recht.
2 Dem römischen Rechtsgrundsatz „publicum ius est quod ad statum r...
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§ 1 ABGB |
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Verfasst am 09.01.26
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